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   VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00   

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https://dejure.org/2001,989
VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00 (https://dejure.org/2001,989)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.06.2001 - 4 S 1439/00 (https://dejure.org/2001,989)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 (https://dejure.org/2001,989)
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Kopftuchtragende Lehrerin [VGH]

Art. 33 Abs. 2, Abs. 3 GG, eine Lehramtsbewerberin, die im Unterricht aus persönlich-religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, ist deshalb persönlich ungeeignet, Art. 4 Abs. 1 GG;

(Hinweis: Entscheidung bestätigt durch «kopftuchtragende Lehrerin [BVerwG]», aufgehoben durch BVerfG, «kopftuchtragende Lehrerin»)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abgelehnte Lehramtsbewerberin wegen Tragens eines Kopftuchs im Unterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eignung für angestrebtes Amt im Beamtenverhältnis; Umfang des Beurteilungsspielraumes im Beamtenrecht; Zulässigkeit eines religiös-motivierten Kopftuches; Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt ; Tragen eines Kopftuches durch eine Lehrerin in einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3... ; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 7 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 33 Abs. 3; ; GG Art. 140; ; LVerf Art. 12; ; LVerf Art. 15; ; LVerf Art. 16; ; LBG § 9 Nr. 1; ; LBG § 11 Abs. 1; ; LBG § 70 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht Bund, Verfassungsrecht Land, Schulrecht, Ernennung - Eignung für angestrebtes Amt, Beurteilungsspielraum, Beurteilungsermächtigung, Staatliche Schulgestaltung, Staatlicher Erziehungsauftrag, Religionsfreiheit, Bekenntnisfreiheit, religiöse Neutralität, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kopftuch (islamisch motiviertes Tragen) - Religiös-motiviertes Kopftuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 234
  • NJW 2001, 2899
  • NJW 2002, 3344
  • NJW 2002, 3352 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1432 (Ls.)
  • VBlBW 2001, 44
  • VBlBW 2001, 441
  • DVBl 2001, 1534
  • ZBR 2001, 374
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Dabei ist ihm im Rahmen der sonstigen Verfassungsbestimmungen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 21, "Kruzifix").

    Der daraus herrührende Konflikt zwischen den verschiedenen Trägern des Grundrechts der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie zwischen diesem Grundrecht und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, etwa der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten staatlichen Schulhoheit, ist, wie noch näher auszuführen sein wird, nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen einseitig bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden, der insoweit gebotenen Neutralität des Staates entsprechenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 50; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 21).

    Zum Christentum als Kulturfaktor gehört insbesondere auch die Toleranz für Andersdenkende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, a.a.O., 50 f.; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 22 f.).

    Es ist dann Aufgabe des Gesetzgebers, aufgrund einer sachgerechten Güterabwägung die kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter, also die Bekenntnisfreiheit und die ihr entgegenstehenden Grundrechte Dritter oder sonstige verfassungsgeschützte Rechtsgüter, nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz als einer besonderen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu einem gerechten, gegenseitig möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972, a.a.O., 29 ff.; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 1, 21, "Kruzifix"; Beschluss vom 27.11.1990, BVerfGE 83, 130, 143).

    Davon geht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.05.1995 (BVerfGE 93, 1, "Kruzifix") aus, wenn etwa von der Pflicht des Staates die Rede ist, Einzelnen wie auch den Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften einen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann (a.a.O., 16, 17).

    Mit Blick insbesondere auf die Schüler und ihre Eltern und die möglichen Unvereinbarkeiten ihrer unterschiedlichen Überzeugungen hat der Staat vorsorgend darauf zu achten, dass die negative Bekenntnisfreiheit Andersdenkender und die "friedliche Koexistenz" gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen gewährleistet bleibt; er darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft und damit auch in der Schule nicht von sich aus gefährden, weder durch eine Privilegierung bestimmter Bekenntnisse noch durch eine Ausgrenzung Andersgläubiger (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.04.1999, BVerwGE 109, 40, 46, 47).

    Der Grundsatz staatlicher Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Angelegenheiten dient auch dem Schutz dieses Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 17).

    Soweit die Schule im Rahmen der "vorsorgenden" Neutralität ihren Angehörigen Raum dafür lässt, im Schulbereich Glaubensüberzeugungen zu betätigen, müssen diese vom Prinzip der Freiwilligkeit geprägt sein und Andersdenkenden zumutbare Ausweichmöglichkeiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 247; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 22, 24).

    Dies verbietet es, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.05.1995 (a.a.O.) als in jeder Hinsicht vergleichbar und deshalb ohne zusätzliche Erwägungen im Ergebnis zu übernehmen.

    Entscheidend ist aber, welche Wirkung allein der Anblick des von ihr getragenen Kopftuchs bei den einzelnen Schülern entfaltet, insbesondere welche Empfindungen es bei Andersdenkenden auslösen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1973, BVerfGE 35, 366; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 20; abweichende Meinung der Richter Seidel, Söllner und Haas, 32).

    Solche Schüler sind in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt; sie sollen ihr Kritikvermögen und die Ausbildung eigener Standpunkte erst erkennen und sind deshalb einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, a.a.O., 249; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 20; ebenso EGMR, Beschluss vom 15.02.2001, Beschwerde Nr. 42398/98).

    Dem Prinzip der vorsorgenden Neutralität am nächsten kommen zwar Lösungen, die schon zu einer Konfliktvermeidung beitragen, etwa indem sie Konflikten von vornherein die Grundlage entziehen oder für die Betroffenen von vornherein eine Garantie der Freiwilligkeit enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, a.a.O., 241, 242; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.04.1999, a.a.O., 48 ff.).

  • VG Lüneburg, 16.10.2000 - 1 A 98/00

    Auswahl; Beamter; Bekenntnis; Bekenntnispflicht; Bekleidung; Eignung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Nach diesen Maßstäben hat der Verfassungsgeber des beklagten Landes durch Art. 15 und 16 der Landesverfassung (LVerf) keine "christlichen Gemeinschaftsschulen" im Sinne eines religiösen Bekenntnisses, sondern offene Gemeinschaftsschulen geschaffen, in denen das Christentum nur als prägender Bildungs- und Kulturfaktor wirksam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, a.a.O., 31 ff., 59 ff., zur christlichen Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg; Böckenförde, NJW 2001, 723, 726; insoweit unrichtig VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, NJW 2001, 767, 769).

    Ihre Missachtung würde in Überschreitung der Beurteilungsermächtigung dazu führen, dass der Begriff der Eignung verkannt oder ein allgemein gültiger Wertmaßstab nicht beachtet wäre (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O., 768).

    Die Darstellung und Vermittlung wertgebundener Lehrinhalte durch die Lehrkraft hat deshalb zwar zurückhaltend und unter Achtung Andersdenkender zu erfolgen, jedoch soll auch bei den Schülern die Toleranz gegenüber anderen Anschauungen und religiösen Bekenntnissen gefördert werden (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.; Böckenförde, a.a.O., 725, 726).

    Im Kruzifix-Fall waren allein die positiven und negativen Bekenntnisfreiheiten der Schüler und ihrer Eltern unter dem Blickwinkel der Neutralität ohne Beteiligung eigener Grundrechtspositionen einer Lehrkraft aus Art. 4 GG abzuwägen, während es vorliegend um ein künftig mögliches Spannungsverhältnis zwischen individueller Grundrechtsbetätigung der Klägerin einerseits und positiver wie negativer Bekenntnisfreiheit der Schüler und ihrer Eltern im Lichte der gebotenen Neutralität und Toleranz andererseits geht (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.).

    Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.) ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass die psychische Auswirkung des Kopftuchs auf die jüngeren Schüler und Schülerinnen nicht nur von geringem Gewicht ist und dass eine "möglicherweise bestehende Suggestivkraft" des Kopftuchs in religiöser Hinsicht nicht lediglich gering zu bewerten ist.

    Der erkennende Senat lässt offen, ob die Klägerin auf Grund des von ihr beabsichtigten Tragens des Kopftuches im Unterricht noch in der Lage wäre, den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und den staatlichen Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. EGMR, Entscheidung vom 15.02.2001, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.; Bader, VBlBW 1998, 361; Langenfeld, Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht - Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Heidelberg, 2001, S. 353), zu erfüllen.

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass dieses Gebot nicht gleichzusetzen ist mit einer strikten Trennung von Staat und Kirche bzw. Religion (so etwa BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 238 ff.; vgl. auch Heckel, DVBl. 1996, 453, 472).

    Soweit die Schule im Rahmen der "vorsorgenden" Neutralität ihren Angehörigen Raum dafür lässt, im Schulbereich Glaubensüberzeugungen zu betätigen, müssen diese vom Prinzip der Freiwilligkeit geprägt sein und Andersdenkenden zumutbare Ausweichmöglichkeiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 247; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 22, 24).

    Solche Schüler sind in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt; sie sollen ihr Kritikvermögen und die Ausbildung eigener Standpunkte erst erkennen und sind deshalb einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, a.a.O., 249; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 20; ebenso EGMR, Beschluss vom 15.02.2001, Beschwerde Nr. 42398/98).

    Dem Prinzip der vorsorgenden Neutralität am nächsten kommen zwar Lösungen, die schon zu einer Konfliktvermeidung beitragen, etwa indem sie Konflikten von vornherein die Grundlage entziehen oder für die Betroffenen von vornherein eine Garantie der Freiwilligkeit enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1979, a.a.O., 241, 242; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.04.1999, a.a.O., 48 ff.).

  • BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Bekenntnis bedeutet dabei nicht lediglich die Zugehörigkeit zu einer organisierten Religionsgemeinschaft, sondern das Bekenntnis, wie es durch die Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) des Art. 4 GG geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972, BVerfGE 33, 23, 28 = NJW 1972, 1183; Beschluss vom 25.10.1988, BVerfGE 79, 69, 75 = NJW 1989, 827).

    Insbesondere ist dem Staat eine Bewertung der sich in Bekleidungsvorschriften offenbarenden religiösen Anschauungen nicht gestattet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972, a.a.O., 29 ff.).

    Danach unterliegt die Bekenntnis- und Religionsfreiheit als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt nur Einschränkungen, wenn sie in Widerstreit zu kollidierenden Grundrechten Dritter oder anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern tritt (so BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972, a.a.O., 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, NJW 2001, 1365, 1366).

    Es ist dann Aufgabe des Gesetzgebers, aufgrund einer sachgerechten Güterabwägung die kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter, also die Bekenntnisfreiheit und die ihr entgegenstehenden Grundrechte Dritter oder sonstige verfassungsgeschützte Rechtsgüter, nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz als einer besonderen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu einem gerechten, gegenseitig möglichst schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972, a.a.O., 29 ff.; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 1, 21, "Kruzifix"; Beschluss vom 27.11.1990, BVerfGE 83, 130, 143).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Der daraus herrührende Konflikt zwischen den verschiedenen Trägern des Grundrechts der Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie zwischen diesem Grundrecht und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, etwa der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten staatlichen Schulhoheit, ist, wie noch näher auszuführen sein wird, nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen einseitig bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden, der insoweit gebotenen Neutralität des Staates entsprechenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29, 50; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 21).

    Zum Christentum als Kulturfaktor gehört insbesondere auch die Toleranz für Andersdenkende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, a.a.O., 50 f.; Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 22 f.).

    Nach diesen Maßstäben hat der Verfassungsgeber des beklagten Landes durch Art. 15 und 16 der Landesverfassung (LVerf) keine "christlichen Gemeinschaftsschulen" im Sinne eines religiösen Bekenntnisses, sondern offene Gemeinschaftsschulen geschaffen, in denen das Christentum nur als prägender Bildungs- und Kulturfaktor wirksam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, a.a.O., 31 ff., 59 ff., zur christlichen Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg; Böckenförde, NJW 2001, 723, 726; insoweit unrichtig VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, NJW 2001, 767, 769).

  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Dieser hat mit Entscheidung vom 15.02.2001 (Beschwerde Nr. 42393/98) die mit der Verletzung ihrer Religionsfreiheit begründete Beschwerde einer Schweizer Staatsangehörigen, die als Lehrerin im Schuldienst des Kantons Genf vom Katholizismus zum Islam konvertiert war und danach, wie aus den vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen hervorgeht, im Unterricht ein religiös motiviertes, den Hals und die Haare bedeckendes Kopftuch ("foulard islamique") trug, das sie auf Anordnung der Schulverwaltung ablegen sollte, gegen das abweisende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12.11.1997 (a.a.O.) zurückgewiesen.

    Der erkennende Senat lässt offen, ob die Klägerin auf Grund des von ihr beabsichtigten Tragens des Kopftuches im Unterricht noch in der Lage wäre, den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) und den staatlichen Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. EGMR, Entscheidung vom 15.02.2001, a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 16.10.2000, a.a.O.; Bader, VBlBW 1998, 361; Langenfeld, Religionsfreiheit zwischen individueller Selbstbestimmung, Minderheitenschutz und Staatskirchenrecht - Völker- und verfassungsrechtliche Perspektiven, Heidelberg, 2001, S. 353), zu erfüllen.

  • BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 40.99

    Schächten; betäubungsloses Schlachten; Religionsgemeinschaft; zwingende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Grundrecht der Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben schützt, sondern ebenso die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens und der Propaganda (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 236, 245; BVerwG, Urteil vom 23.11.2000 - 3 C 40.99 -).

    Dabei kann offen bleiben, ob das Grundrecht auf Bekenntnisfreiheit einschließlich des Rechts auf ungestörte Religionsausübung trotz des in Art. 4 GG fehlenden Gesetzesvorbehalts durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV unter den Vorbehalt der allgemeinen Gesetze gestellt wird und deshalb durch derartige Gesetze, die nicht speziell die Ausübung der Religionsfreiheit zum Gegenstand haben, also auch durch beamtenrechtliche Eignungsanforderungen, nach Maßgabe einer Güterabwägung, die dem hohen Wert des Rechts auf freie Religionsausübung Rechnung trägt, eingeschränkt werden kann (so nunmehr BVerwG, Urteil vom 23.11.2000, a.a.O.; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 136 WRV Nr. 2; von Mangold/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., 1999, Art. 4 RdNr. 80).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das Grundrecht der Freiheit des Glaubens und des religiösen Bekenntnisses nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben schützt, sondern ebenso die Freiheit des kultischen Handelns, des Werbens und der Propaganda (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1968, BVerfGE 24, 236, 245; BVerwG, Urteil vom 23.11.2000 - 3 C 40.99 -).
  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Mit Blick insbesondere auf die Schüler und ihre Eltern und die möglichen Unvereinbarkeiten ihrer unterschiedlichen Überzeugungen hat der Staat vorsorgend darauf zu achten, dass die negative Bekenntnisfreiheit Andersdenkender und die "friedliche Koexistenz" gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen gewährleistet bleibt; er darf den religiösen Frieden in einer Gesellschaft und damit auch in der Schule nicht von sich aus gefährden, weder durch eine Privilegierung bestimmter Bekenntnisse noch durch eine Ausgrenzung Andersgläubiger (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995, a.a.O., 16 ff.; BVerwG, Urteil vom 24.04.1999, BVerwGE 109, 40, 46, 47).
  • BVerwG, 21.12.2000 - 3 C 20.00

    Religionsfreiheit; Religionsausübungsfreiheit; Cannabisprodukte; Marihuana;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.06.2001 - 4 S 1439/00
    Danach unterliegt die Bekenntnis- und Religionsfreiheit als Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt nur Einschränkungen, wenn sie in Widerstreit zu kollidierenden Grundrechten Dritter oder anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern tritt (so BVerfG, Beschluss vom 11.04.1972, a.a.O., 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 21.12.2000, NJW 2001, 1365, 1366).
  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • OVG Hamburg, 26.11.1984 - Bs I 171/84
  • VGH Bayern, 09.09.1985 - 3 CS 85 A.1338
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

  • BVerwG, 22.02.1990 - 2 C 13.87

    Ernennungszuständigkeit für Lehrer in Baden-Württemberg - Grenzen der

  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

  • VG Stuttgart, 24.03.2000 - 15 K 532/99

    Im Rechtsstreit um das islamische Kopftuch sieht das Verwaltungsgericht Stuttgart

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95

    Parteilehrer

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -,.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2002 - BVerwG 2 C 21.01 -, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. März 2000 - 15 K 532/99 - und der Bescheid des Oberschulamts Stuttgart vom 10. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 1999 - 1 P L., F./13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes.

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auch die Berufung ist erfolglos geblieben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 - NJW 2001, 2899 = ZBR 2001, 374 = DVBl 2001, 1534 = VBlBW 2001, 44).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01

    Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf

    Auch die Berufung ist erfolglos geblieben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 4 S 516/07

    Kopftuchverbot für Lehrerin

    Dem Staat ist eine Bewertung der sich in Bekleidungsvorschriften offenbarenden religiösen Anschauungen nicht gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899 = VBlBW 2001, 441 = ZBR 2001, 374).
  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563

    Schulkreuz ablehnender Lehrer - Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch eines

    Dabei ist bedeutsam, dass die für die Schule verbindliche Art dieser auf die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern Rücksicht nehmenden Neutralität den an ihr tätigen Lehrern als Dienstpflicht obliegt (VGH Mannheim, DVBl. 2001, 1534/38 I).

    Das Gericht hat nicht - auch nicht anhand von Belegstellen -zu prüfen, ob etwa die Argumentationsweise des sich auf seine religiöse Gewissensfreiheit Berufenden nach den Regeln seines Bekenntnisses den einschlägigen theologischen Grundsätzen entspricht (vgl. für den Fall des religiös motivierten Tragens eines Kopftuchs zutreffend VG Lüneburg v. 16.10.2000, NJW 2001, 770 und VGH Mannheim v. 26.6.2001, DVBl. 2001, 1534/1537 Sp.I).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 LB 2171/01

    Auswahl; Beamter; Bekleidung; Bekleidungsvorschrift; Bildungsauftrag; Eignung;

    Die Pflicht zur Neutralität des Staates in Fragen der Religion und des Glaubens ist nicht als eine distanzierende, abweisende Neutralität im Sinne der laizistischen Nichtidentifikation mit Religionen und Weltanschauungen, sondern als eine respektierende, vorsorgende Neutralität zu verstehen (BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, aaO; BVerwG, Urt. v. 21.04.1999 - 6 C 18/98 - BVerwGE 109, 40, 46 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2001 - 4 S 1439/00 -).

    Ob das Kopftuch von der Rechtsprechung als "deutlich sichtbares religiöses Symbol" (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2001, aaO) oder sogar als "starkes religiöses Symbol" (Schweizerisches Bundesgericht, Urt. v. 12.11.1997, BGE 123 I, 296) bezeichnet wird, ist nicht entscheidend.

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 1436/02

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -,.
  • VG Düsseldorf, 05.06.2007 - 2 K 6225/06

    Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage einer Kopftuch tragenden Lehrerin

    vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899.

    vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899.

  • VG Bremen, 19.05.2005 - 6 V 760/05
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin es in der Sekundarstufe II mit einer Altersgruppe von Schülern zu tun hätte, die im Vergleich etwa zu Schülern der Primarstufe bereits ausgeprägtere eigene Standpunkte haben und daher einer mentalen Beeinflussung allein durch den Anblick einer Referendarin mit Kopftuch weniger zugänglich sein dürften (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2001 - 4 S 1439/00 , DVBl. 2001, 1542).
  • VG Düsseldorf, 14.08.2007 - 2 K 1752/07

    Verwaltungsgericht Düsseldorf weist die Klage der im Beamtenverhältnis des Landes

    vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 B 158/05 -, NVwZ-RR 2006, 402; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2002 - 2 LB 2171/01 -, NVwZ-RR 2002, 296; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 S 1439/00 -, NJW 2001, 2899.
  • VG Karlsruhe, 07.07.2009 - 6 K 2426/08

    Altersgrenze für Übernahme in ein öffentliches Amt; gesetzliche Grundlage

  • VG Berlin, 14.11.2001 - 7 A 217.99

    Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe;

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