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Rechtsprechung
   EuGH, 28.06.2001 - C-118/00   

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https://dejure.org/2001,1435
EuGH, 28.06.2001 - C-118/00 (https://dejure.org/2001,1435)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2001 - C-118/00 (https://dejure.org/2001,1435)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - C-118/00 (https://dejure.org/2001,1435)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1248/92 - Altersrenten - Antikumulierungsvorschriften - Unanwendbarkeit aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes - Beschränkung der Wirkungen - Qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    Larsy

  • EU-Kommission PDF

    Larsy

    Verordnungen des Rates Nr. 1408/71, Artikel 95a Absätze 4 bis 6, und Nr. 1248/92
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Änderung der Berechnungsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1248/92 - Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften - Übergangsbestimmungen - ...

  • EU-Kommission

    Larsy

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Unanwendbarkeit aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes; Qualifizierter Verstoß gegen das ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Soziale Sicherheit: Für Neufeststellung einer Altersrente auf Grund nationaler Antikumulierungsvorschrift gilt Art. 95 a der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht

  • Judicialis

    Verordnung 1408/71/EWG; ; Verordnung 1248/92/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Leistungen - Änderung der Berechnungsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1248/92 -Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften - Übergangsbestimmungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail Mons - Auslegung von Artikel 95a Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 1248/92) - Auswirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes in einem völlig gleichgelagerten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1256 (Ls.)
  • EuZW 2001, 477
  • DVBl 2001, 1375 (Ls.)
  • BB 2002, 233
  • ZBR 2001, 413
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

    Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-302/97, Konle, Slg. 1999, I-3099, Randnr. 62, und Urteil Haim, Randnr. 27).

    21 und 23, Norbrook Laboratories, Randnr. 107, und Haim, Randnr. 36; vgl. auch Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 37).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletztenVorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich oder unbeabsichtigt begangen bzw. zugefügt wurde, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, dass das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, dass gemeinschaftsrechtswidrige nationale Maßnahmen oder Praktiken eingeführt oder beibehalten wurden (Urteil Haim, Randnrn.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat ein Mitgliedstaat Schäden, die durch ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, dem Einzelnen unter drei Voraussetzungen zu ersetzen: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Dillenkofer u. a., Randnrn.

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist offenkundig qualifiziert, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils des Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 57).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-127/95

    Norbrook Laboratories

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

    21 und 23, Norbrook Laboratories, Randnr. 107, und Haim, Randnr. 36; vgl. auch Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Randnr. 37).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat ein Mitgliedstaat Schäden, die durch ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, dem Einzelnen unter drei Voraussetzungen zu ersetzen: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, Dillenkofer u. a., Randnrn.

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).

  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-31/92

    Larsy / INASTI

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Mit Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-31/92 (Larsy, Slg. 1993, I-4543) entschied der Gerichtshof, dass Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 es nicht ausschließen, dass bei der Festsetzung einer Rente allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eine nationale Antikumulierungsvorschrift angewandt wird.

    Dieser hatte dieAnsicht vertreten, das Urteil Larsy habe keine Rechtskraft erlangt, sondern habe eher moralische Kraft; diese habe das Inasti durch die in zeitlicher Hinsicht teilweise Änderung seines Bescheids vom 21. Dezember 1988 beachtet.

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Die Haftung für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die einer nationalen staatlichen Stelle zuzurechnen sind, stellt einen Grundsatz dar, der aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründet (vgl. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31, vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38,vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Randnr. 106, und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 26).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn ein Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, British Telecommunications, Randnr. 42, und Dillenkofer u. a., Randnr. 25); die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, der zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (vgl. Urteile Hedley Lomas, Randnr. 28, Norbrook Laboratories, Randnr. 109, und Haim, Randnr. 38).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar wäre, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein auch nur vorübergehendes Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden (Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 22, und vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 20).
  • EuGH, 04.05.1988 - 83/87

    Viva / FNROM

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Der Zweck dieser Bestimmung besteht sonach darin, dem Betroffenen das Recht zu geben, zu seinen Gunsten die Neufeststellung unter der Geltung der alten Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellter Leistungen zu verlangen (vgl. Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 83/87, Viva, Slg. 1988, 2521, Randnr. 10).
  • EuGH, 13.07.1972 - 48/71

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.06.2001 - C-118/00
    Dieser grundsätzliche Vorrang des Gemeinschaftsrechts verpflichtet nicht nur die Gerichte, sondern alle zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der Gemeinschaftsnorm volle Wirksamkeit zu verschaffen (in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 1972 in der Rechtssache 48/71, Kommission/Italien, Slg. 1972, 529, Randnr. 7, und vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-101/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-191, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-101/91

    Kommission / Italien

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • EuGH, 25.09.1997 - C-307/96

    Baldone

  • EuGH, 01.06.1999 - C-302/97

    Konle

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 21.11.2000 - 10 TG 2627/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4058
VGH Hessen, 21.11.2000 - 10 TG 2627/99 (https://dejure.org/2000,4058)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.11.2000 - 10 TG 2627/99 (https://dejure.org/2000,4058)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. November 2000 - 10 TG 2627/99 (https://dejure.org/2000,4058)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 BHO, § 94 BHO, § 1 BRHG, § 35 VwVfG
    Prüfungsankündigung des Bundesrechnungshofs - Verwaltungsakt

  • Judicialis

    BHO § 91; ; BHO § 94 Abs. 1; ; BRHG § 1 Abs. 1 S. 1; ; VwVfG § 35 Abs. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 123 Abs. 1; ; VwGO § 123 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    Bundesrechnungshof, Prüfung, Prüfungsanordnung, Verwaltungsakt, Einstweilige Anordnung, Rechtsschutzbedürfnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Befugnis des Bundesrechnungshofes zum Treffen von vorläufig vollziehbaren Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG; Rechtsschutzinteresse des Bundesrechnungshofes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Ankündigung, Anordnung bzw. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 81
  • DVBl 2001, 938 (Ls.)
  • DÖV 2001, 873
  • ZBR 2001, 413
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2000 - 10 TG 2627/99
    Die Einräumung von Prüfungsrechten biete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1991, 267 f.) zugleich die gesetzliche Grundlage für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes.

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hält der beschließende Senat im vorliegenden Fall auch den Bundesrechnungshof für befugt, Prüfungsankündigungen bzw. -anordnungen als Verwaltungsakte zu erlassen, zumal auch sonst in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass beispielsweise feststellende Verwaltungsakte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht bedürfen (vgl. BVerwGE 72, 265 = NJW 1986, 1120 sowie BVerwG, NVwZ 1991, 267).

  • BVerwG, 11.04.1995 - 1 C 34.92

    Bayerischer Rechnungshof - Handwerkskammer - Haushalts- und Wirtschaftsführung -

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2000 - 10 TG 2627/99
    Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 04.11.1995 - 1 C 34/92 - (BVerwGE 98, 163 ff. = NVwZ 1995, 889 ff.) als unbegründet zurückgewiesen und in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt, dass die streitbefangene Prüfungsanordnung ihrem Inhalt nach als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei.
  • BVerwG, 24.11.1966 - II C 27.64

    Alternatives Vorgehen zum Erstattungsbeschluss - Fehlen des

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2000 - 10 TG 2627/99
    Zwar mag bei Feststellungs- und Leistungsklagen der Verwaltung - insbesondere im Beamtenverhältnis - der Umstand, dass die Behörde die Möglichkeit hat, das Rechtsverhältnis durch Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage dann nicht entfallen lassen, wenn von Anfang an mit einer gerichtlichen Austragung des Streitfalls zu rechnen ist (vgl. BVerwGE 25, 280 = NJW 1967, 946; BVerwGE 28, 155 = DVBl. 1968, 598).
  • OVG Hamburg, 22.10.1988 - Bs I 195/88

    Einstweilige Anordnung gegen Lehrerstreik; Streikrecht

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2000 - 10 TG 2627/99
    Gleiches kann jedoch nicht für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Behörde gelten, wenn diese die gewünschte Regelung selbst durch einen Verwaltungsakt im Rahmen der Eingriffsverwaltung treffen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.1988, NJW 1989, 605; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 131, S. 58/59).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2000 - 10 TG 2627/99
    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hält der beschließende Senat im vorliegenden Fall auch den Bundesrechnungshof für befugt, Prüfungsankündigungen bzw. -anordnungen als Verwaltungsakte zu erlassen, zumal auch sonst in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass beispielsweise feststellende Verwaltungsakte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht bedürfen (vgl. BVerwGE 72, 265 = NJW 1986, 1120 sowie BVerwG, NVwZ 1991, 267).
  • BVerwG, 26.10.1967 - II C 22.65

    Umfang der Fürsorgepflicht gegenüber Beamten - Erfordernis der Ernennung für die

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2000 - 10 TG 2627/99
    Zwar mag bei Feststellungs- und Leistungsklagen der Verwaltung - insbesondere im Beamtenverhältnis - der Umstand, dass die Behörde die Möglichkeit hat, das Rechtsverhältnis durch Erlass eines Verwaltungsakts zu regeln, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage dann nicht entfallen lassen, wenn von Anfang an mit einer gerichtlichen Austragung des Streitfalls zu rechnen ist (vgl. BVerwGE 25, 280 = NJW 1967, 946; BVerwGE 28, 155 = DVBl. 1968, 598).
  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 53.09

    Bundesrechnungshof; bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen

    Ungeachtet der Frage der Verwaltungsaktbefugnis des Bundesrechnungshofs (vgl. zum Streitstand z.B. Groß, VerwArch 2004 , 194 ; Hauser, DÖV 2004, 786 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 21. November 2000 - 10 TG 2627/99 - DÖV 2001, 873 ) ist ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu bejahen, weil der Erlass eines Verwaltungsakts keine gegenüber der Leistungsklage einfachere Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Beklagten gewesen wäre.
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

    Der vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 19.09.2001 - 1 TG 2902/00 -, DÖD 2001, 95), nach der eine Beurteilung, deren Beurteilungszeitraum im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung länger als 12 Monate zurückliegt, als nicht mehr aktuell für einen Leistungsvergleich anzusehen ist, hat sich der beschließende Senat - das ergibt sich aus den vorstehend zitierten und auch von dem Verwaltungsgericht benannten Entscheidungen - nicht angeschlossen.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 4 S 905/03

    Regelbeurteilung - Grundlage für Auswahlentscheidung

    58b und c; a. A. Hess.VGH, Beschluss vom 19.09.2000, IÖD 2001, 26=ZBR 2001, 413=DÖD 2001, 95; OVG Schleswig, Beschluss vom 07.06.1999, ZBR 2000, 251; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 23.08.1993, ZBR 1994, 83, 84; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.1991, HmbJVBl.
  • VGH Hessen, 28.03.2006 - 1 UE 981/05

    Beförderung, Bewerberauswahl, Dienstpostenvergabe; Beförderung,

    Der für die Auswahlentscheidung erforderliche aktuelle Leistungsvergleich setzt voraus, dass der der letzten Beurteilung zugrunde liegende Beurteilungszeitraum nicht länger als zwölf Monate zurückliegt (Hess. VGH, u. a. Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 - HessVGRspr. 1990, 63; Beschluss vom 19. September 2000 - 1 TG 2902/00 - DÖD 2001, 95).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2018 - 4 L 75/16

    Land muss Krankenhausfinanzierung offenlegen

    Ungeachtet der Frage der Verwaltungsaktbefugnis des Landesrechnungshofs (zum Streitstand im Hinblick auf den Bundesrechnungshof z.B. Groß , VerwArch 2004 , S. 194 ; Hauser , DÖV 2004, S. 786 ff.; VGH Hessen, Beschluss vom 21. November 2000 - 10 TG 2627/99 -, DÖV 2001, S. 873 ) besteht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, weil der Erlass eines Verwaltungsakts keine gegenüber der Leistungsklage einfachere Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) gewesen wäre.
  • VG Potsdam, 23.11.2017 - 1 K 5108/15

    Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des

    Denn der Kläger ist im Verhältnis zum Beklagten Dritte; er gehört nicht zum behördlichen Innenbereich des Beklagten und er ist auch nicht Organ desselben Rechtsträgers (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 124 ff und BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 8 C 5/09, juris Rn. 32 zu einem ähnlich gelagerten Fall (Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof); OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 4 B 544/05, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. März 2006, - 3 LB 106/03, juris Rn. 40 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 21. November 2000 - 10 TG 2627/99 juris, Rn. 23 ff. m.w.N; Stackmann, DVBl. 1996, 414).
  • VG Köln, 30.09.2010 - 13 K 717/09

    Zugang zu Informationen des Bundesrechnungshofes betreffend die Prüfung von

    Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen der Erörterung der Frage, ob die Prüfungsankündigung (§ 25 PO-BRH) im Wege eines Verwaltungsaktes möglich ist, die Behördeneigenschaft teilweise insoweit bejaht wird, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 21. November 2000, - 10 TG 2627/99 -, juris, bejaht den Behördenbegriff nicht nur für die "eigene Verwaltung" im Rahmen der Frage, ob mit der Prüfungsankündigung ein Verwaltungsakt vorliegt, im Prüfungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung und der Ablaufsteuerung im Verhältnis zum Prüfungsunterworfenen, denn damit ist keine Aussage über den Charakter des gesamten Prüfverfahrens und insbesondere nicht über die die Prüfung abschließende Entscheidung getroffen.
  • VG Potsdam, 23.11.2017 - 1 K 5027/15

    Befugnis des Landesrechnungshofs zur Prüfung der Haushalts- und

    Denn die Klägerin ist im Verhältnis zum Beklagten Dritte; sie gehören nicht zum behördlichen Innenbereich des Beklagten und sie ist auch nicht Organ desselben Rechtsträgers (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 124 ff und BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 8 C 5/09, juris Rn. 32 zu einem ähnlich gelagerten Fall (Prüfung der Industrie- und Handelskammern durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof); OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 4 B 544/05, juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. März 2006, - 3 LB 106/03, juris Rn. 40 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 21. November 2000 - 10 TG 2627/99 juris, Rn. 23 ff. m. w. N; Stackmann, DVBl. 1996, 414).
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.03.2006 - 3 LB 106/03

    Landesrechnungshof, Prüfungsanordnung, Verwaltungsaktsbefugnis

    Die Einräumung eines Prüfungsrechts bietet zugleich die gesetzliche Grundlage für den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.07.1992 - 22 B 91.1708 -, DVBl. 1992, 1606, 1608, und HessVGH, Beschl. v. 21.11.2000 - 10 TG 2627/99 -, DÖV 2001, 873, 875).
  • VG Lüneburg, 08.03.2005 - 1 B 77/04

    Aktueller Leistungsvergleich; Auswahlfehler; Auswahlverfahren; auswärtiger

    Auch wenn eine starre zeitliche Grenze nicht generell gezogen werden kann, so ist eine derart lang zurückliegende Beurteilung als nicht mehr aktuell für einen Leistungsvergleich anzusehen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 19.9.2000 - 1 TG 2902/00 -, DÖD 2001, 95, für eine Beurteilung, deren Beurteilungszeitraum länger als zwölf Monate zurückliegt).
  • VG Frankfurt/Main, 11.11.2004 - 9 G 3510/04

    Anforderungsprofil; Ausschreibung; EIGNUNG; EIGNUNGSVERGLEICH;

  • VG Kassel, 23.06.2003 - 7 G 1679/02
  • VG München, 21.01.2013 - M 21 E 12.3976

    Beförderung; dienstbereichsübergreifende Beförderungslisten; gebündelte

  • VG Schleswig, 17.06.2003 - 14 A 148/01
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.06.2001 - C-212/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1828
EuGH, 26.06.2001 - C-212/99 (https://dejure.org/2001,1828)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2001 - C-212/99 (https://dejure.org/2001,1828)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2001 - C-212/99 (https://dejure.org/2001,1828)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierungsverbot - Ehemalige Fremdsprachenlektoren - Anerkennung der erworbenen Rechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 48 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG]
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten, die dazu führt, dass die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden - Diskriminierung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Italiens wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Art. 48 EG-Vertrag; Nach Artikel 48 EG-Vertrag verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ; Ehemalige Fremdsprachenlektoren; Grundregeln beim Gesetz Nr. 236) zur Reform des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 48 a.F.

  • rechtsportal.de

    EG-Vertrag Art. 48; EG Art. 39
    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Beschäftigungsbedingungen - Verwaltungs- und Vertragspraxis einiger öffentlicher Universitäten, die dazu führt, dass die von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte nicht anerkannt werden - Diskriminierung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) - Anerkennung der wohlerworbenen Rechte der ehemaligen Fremdsprachenlektoren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 1193
  • DVBl 2001, 1375 (Ls.)
  • ZBR 2001, 413
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung jedoch anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-219/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7).

    Überdies kann sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 18. März 1999, Randnr. 13, und Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-83/00, Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Zudem verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 23, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Im Anschluss an die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) und ein erstes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 92/4660), das die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eingeleitet hatte, erließ die Italienische Republik das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 ( GURI Nr. 143 vom 21. Juni 1995, S. 9, im Folgenden: Gesetz Nr. 236) zur Reform des Fremdsprachenunterrichts an italienischen Universitäten.
  • EuGH, 14.02.2001 - C-219/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung jedoch anhand der Lage zu beurteilen, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bestand (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 18, und vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-219/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7).
  • EuGH, 15.03.2001 - C-83/00

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Überdies kann sich ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 18. März 1999, Randnr. 13, und Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-83/00, Kommission/Niederlande, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Im Anschluss an die Urteile vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591) und vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Allué u. a., Slg. 1993, I-4309) und ein erstes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 92/4660), das die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) eingeleitet hatte, erließ die Italienische Republik das Gesetz Nr. 236 vom 21. Juni 1995 ( GURI Nr. 143 vom 21. Juni 1995, S. 9, im Folgenden: Gesetz Nr. 236) zur Reform des Fremdsprachenunterrichts an italienischen Universitäten.
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 26.06.2001 - C-212/99
    Zudem verbietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen spezifischer Ausdruck Artikel 48 EG-Vertrag ist, nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 23, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-237/94, O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04

    GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT VOR, GEGEN ITALIEN EIN ZWANGSGELD VON 265

    Das Verfahren führte zum Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien)(6).

    Sie macht geltend, dass die Italienische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 ergäben, und beantragt die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen Italien.

    Im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 hat der Gerichtshof die an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel geltenden Tarifverträge und individuellen Arbeitsverträge in Bezug auf ehemalige Fremdsprachenlektoren geprüft.

    Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienische Regierung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 und auf die Verpflichtung der Italienischen Republik nach Artikel 228 Absatz 1 EG hin, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

    Mit diesem an die sechs fraglichen Universitäten gerichteten Schreiben wurden diese aufgefordert, dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 binnen 45 Tagen nachzukommen.

    Darin führte sie aus, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen habe, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 ergäben.

    Mit ihrem nachfolgenden Schreiben vom 25. Juli 2003 antwortete die italienische Regierung auf die Ausführungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und machte geltend, dass sie Schritte unternommen habe, um dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nachzukommen.

    Die Kommission war der Ansicht, dass die Italienische Republik dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) immer noch nicht nachgekommen sei, und hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.

    Zunächst muss festgestellt werden, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) festgestellte Verstoß gegen Artikel 39 EG noch andauert(11).

    Der genaue Umfang der Rechte, die als von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworben anzuerkennen sind, wird in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 nicht präzisiert.

    Aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 folgt nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet wäre, eine vergleichbare Kategorie von Arbeitnehmern auszumachen und sodann die Behandlung ehemaliger Fremdsprachenlektoren vollständig an die dieser Kategorie von Arbeitnehmern anzupassen.

    Doch muss die Italienische Republik in der Lage sein, jede Schlechterbehandlung ehemaliger Fremdsprachenlektoren hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer erworbenen Rechte zu rechtfertigen; andernfalls verstieße sie weiterhin gegen ihre Pflicht, dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nachzukommen.

    Somit ist meiner Meinung nach der Schluss zu ziehen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nicht nachgekommen ist.

    Auf der Grundlage des von ihr in der Mitteilung 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997(19) dargelegten Berechnungsverfahrens schlägt die Kommission vor, gegen die Italienische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro zu verhängen, das ab dem Tag der Verkündung des Urteils in diesem Verfahren bis zur Befolgung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 für jeden Tag, um den sich diese Befolgung verzögert, zu zahlen ist.

    Die Dauer des Verstoßes gegen Artikel 228 Absatz 1, die ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache C-212/99 erlassen hat, beträgt gegenwärtig vier Jahre und sieben Monate.

    Auch wenn seit dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, lässt sich dieser nicht mit dem in der Rechtssache Kommission/Frankreich geprüften übermäßig langen Zeitraum vergleichen(32).

    Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, der Italienischen Republik aufzugeben, vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 265 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ergeben, verzögert.

    - festzustellen, dass die Italienische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben, und demnach ihren Verpflichtungen aus Artikel 228 EG nicht nachgekommen ist, indem sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und muttersprachliche Experten tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird;.

    - der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigene Mittel der EG" vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 ein Zwangsgeld in Höhe von 265 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ergeben, verzögert;.

    7 - Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 25).

    12 - Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 34).

    17 - Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 30).

    Das Urteil im ursprünglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich war am 11. Juni 1991 erlassen worden, fast zehn Jahre vor dem Urteil in der Rechtssache C-212/99.

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923) ergeben;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" vom Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des genannten Urteils Kommission/Italien ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um diesem Urteil Kommission/Italien nachzukommen;.

    "In Durchführung des vom Gerichtshof ... am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel [im Folgenden: betroffene Universitäten], die vorher als Fremdsprachenlektoren tätig waren [im Folgenden: ehemalige Lektoren], ... entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht ...".

    Das Urteil Kommission/Italien.

    9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienischen Behörden auf die Notwendigkeit hin, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen.

    Dieser Entwurf enthielt eine besondere Regelung für die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten (ehemalige Lektoren) zur "Einhaltung des vom Gerichtshof am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils".

    15 Unter diesen Umständen hat die Kommission in der Annahme, dass die Italienische Republik das Urteil Kommission/Italien nicht vollständig durchgeführt habe, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    16 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 22 Nummer 3 der endgültigen Fassung des CCNL "das vom Gerichtshof ... am 26. Januar 2001 in der Rechtssache C-212/99 ... erlassene Urteil ... im Rahmen ergänzender Verhandlungen durch die Festlegung einer Vergütungsstruktur für die [sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten] durchgeführt [wird], bei der die erworbene Erfahrung berücksichtigt wird".

    25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).

    28 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. April 2003 gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben.

    Aus dem Urteil Kommission/Italien ergibt sich nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet gewesen wäre, eine Kategorie von mit den ehemaligen Lektoren vergleichbaren Arbeitnehmern zu bestimmen und die Behandlung der ehemaligen Lektoren vollständig an die dieser Kategorie anzupassen.

    47 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Lektoren, die sodann als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

    Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    51 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1973, 153, Randnr. 11, vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44, und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare oder offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24, und vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 15).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-276/07

    Delay - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierung aus Gründen der

    "In Durchführung des Urteils des Gerichtshofs [vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923] erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und am Istituto universitario orientale Neapel, die vorher Lektoren fremder Muttersprache waren, ... entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters entspricht; ...".

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss das Gesetz Nr. 230/62 als Vergleichsmaßstab bei der Prüfung dienen, ob die Regelung für Personen, die als Fremdsprachenlektor tätig waren und die sprachwissenschaftlichte Mitarbeiter geworden sind, der allgemeinen Regelung für inländische Arbeitnehmer entspricht oder ob sie ihnen ein geringeres Schutzniveau zuteil werden lässt (Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Da die inländischen Arbeitnehmer nach dem Gesetz Nr. 230/62 Anspruch auf Wiederherstellung ihrer beruflichen Laufbahn in Bezug auf die Gehaltssteigerungen, das Dienstalter und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung haben, müssen auch die ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter tätig sind, in den Genuss einer entsprechenden Wiederherstellung mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung kommen (Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, Randnr. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 7 S 2965/04

    Ausbildungsförderung für französischen Erasmus-Studenten - Gemeinschaftsrecht

    Allerdings verbietet Art. 12 Abs. 1 EG nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen, weil die Anforderungen des nationalen Rechts von Inländern typischerweise leichter erfüllt werden können (EuGH, Slg. 1973, 153 - Sotgiu - Rn. 11; Slg. 1997, I-689 - Meints - Rn. 44; Slg. 2001, I-4923 - Kommission/Italien - Rn. 24; Slg. I-2005, 2119 - Bidar - Rn. 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHEN DIE ITALIENISCHE VERWALTUNGSPRAXIS UND

    31 und 32.27: - Zitiert in Fußnote 25, Randnr. 34.28: - Vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1999 in der Rechtssache C-166/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-1719, Randnr. 13), vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-274/98 (Kommission/Spanien, Slg. 2000, I-2823, Randnr. 19), und vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 34).

    57: - Vgl. insoweit meine Schlussanträge zum Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923), in denen ich darauf hingewiesen habe, dass die italienische Regierung eine ergebnisbestimmte Pflicht zur Beendigung einer diskriminierenden Behandlung von Fremdsprachenlektoren aus anderen Mitgliedstaaten hat, die bereits seit vielen Jahren bestand (Nr. 46 der Schlussanträge).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

    Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923), ergeben (Randnrn. 27 bis 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

    12 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. Mai 1985, Kommission/Frankreich (21/84, Slg. 1985, 1355), vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923), vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland (C-441/02, Slg. 2006, I-3449), vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, Slg. 2007, I-4713), und vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal (C-150/07).
  • FG Berlin, 11.04.2005 - 8 K 8101/00

    Berücksichtigung von Verlusten aus einerösterreichischen Betriebsstätte bei der

    Als Beschränkung wird nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine nationale Maßnahme qualifiziert, die geeignet ist, die Ausübung der Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. grundlegend zur Niederlassungsfreiheit EuGH vom 30.11.1995 - Rs. C-55/94 (Gebhard), EuGHE 1995, S. 1-4196 f., Rdnr. 37; ähnlich bereits EuGH vom 31.03.1993 - Rs. C-19/92 (Kraus), EuGHE 1993, S. 1-1697, Rdnr. 32; bestätigt etwa in EuGH vom 01.02.2001 - Rs. C-108/96 (Mac Queen et al.), EuGHE 2001, S. 1-866 f., Rdnr. 26; EuGH vom 04.07.2000 - Rs. C-424/97 (Haim), EuGHE 2000, S. 1-5166, Rdnr. 57; EuGH vom 11.05.1999 - Rs. C-255/97 (Pfeiffer), EuGHE 1999, S. 1-2860, Rdnr. 19; EuGH vom 09.03.1999 - Rs. C-212/99 (Centros), EuGHE 1999, S. 1-1495, Rdnr. 34; EuGH vom 15.05.1997 - Rs. C-250/97 (Futura), EuGHE 1997, S. 1-2499, Rdnr. 26).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 12.05.2005 - C-278/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21

    Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-40/05

    Lyyski - Diskriminierungsverbot - Unionsbürgerschaft - Zugang zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-409/99

    Metropol und Stadler

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

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