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   BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04   

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BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04 (https://dejure.org/2005,854)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2005 - 2 C 29.04 (https://dejure.org/2005,854)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 (https://dejure.org/2005,854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BBesG § 46; BHO § 49; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3 Abs. 1
    Amt; Planstelle; Vakanzvertretung; Verhinderungsvertretung; Verwendungszulage.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBesG § 46
    Amt; Amt; Dienstposten; Haushalt; Mehrbelastung; Planstelle; Planstelle; Stellenbesetzung; Vakanz; Vakanzvertretung; Vakanzvertretung; Verhinderungsvertretung; Verhinderungsvertretung; Vertretung; Verwendungszulage; Verwendungszulage; Zulage

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes; Notwendigkeit der Vakanz der dem übertragenen Dienstposten zugeordneten Planstelle als Voraussetzung für die Zulagengewährung; Haushaltsrechtliche und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2005, 1078
  • DVBl 2005, 1145
  • DÖV 2006, 32
  • ZBR 2005, 306
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).

    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 110, 353 ), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.

    Die Gerichte können nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ).

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 110, 353 ), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.

    Die Gerichte können nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 53, 313 ; 75, 108 ; 103, 310 ).

    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 13.80

    Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen - Zuständiges

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Darüber hinaus macht die haushaltsführende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung deutlich, dass der jeweilige Aufgabenkreis als eine Amtsstelle ausgewiesen ist, deren Wahrnehmung durch einen Beamten dieses statusrechtlichen Amtes dauernd erforderlich ist (vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 13.80 - Buchholz 232 § 15 BBesG Nr. 15 S. 5 f.).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Die Gerichte können nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ).
  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 110, 353 ), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens (vgl. BVerfGE 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ; 110, 353 ), innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf.
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 83, 89 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).
  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

    Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (Urteile vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 12 und vom 28. April 2011 a.a.O. jeweils Rn. 12).

    Mit der im Haushaltsplan vorgesehenen Planstelle werden die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um den Beamten zu besolden und sonstige Leistungen zu erbringen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11).

    Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG, der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (bereits Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S.11).

    Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hatten (Urteile vom 7. April 2005 - BVerwG 2 C 8.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 2, vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 30.09 - BVerwGE 139, 368 = Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 30).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 30.09

    Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;

    § 46 Abs. 1 BBesG sieht die Zahlung einer Zulage in den Fällen nur der sog. Vakanzvertretung, nicht auch der sog. Verhinderungsvertretung vor (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 f.).

    Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden (vgl. BTDrucks 13/3994 S. 72; ferner Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 3 S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4).

    Dagegen wird in den Fällen der Verhinderungsvertretung eine Zulage nicht gewährt, weil die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 f.).

    Der Normzweck des § 46 Abs. 1 BBesG bestätigt die Anknüpfung an den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung: Die Notwendigkeit, in den Fällen der Vakanzvertretung eine Zulage zu gewähren, d.h. die durch Ausweisung der Planstelle bereitgestellten Mittel auszugeben, soll den Dienstherrn anhalten, Stellen im Einklang mit der Ämterordnung des Besoldungsgesetzes zu besetzen (Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 11 und Beschluss vom 23. Juni 2005 a.a.O. S. 14 f.).

    Die Gesetzesfassung gründet auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der damit "erhebliche" - nicht nur - "verfassungsrechtliche Bedenken" des Bundesrates aufgriff (BTDrucks 13/3994 S. 72 und 13/6825 S. 5; vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 10 f.).

    Weder der Leistungsgrundsatz i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG noch das Alimentationsprinzip i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG fordern nach dem Inhalt, den sie in der traditionsbildenden Zeit erfahren haben, die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes ohne entsprechende laufbahnrechtliche Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 28. April 2005 a.a.O. S. 12).

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1866/16

    Verwendungszulage

    Es bedarf der kommissarischen Übertragung des höherwertigen Dienstpostens (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 -, juris Rn. 12), d. h. der Übertragung der kommissarischen Vertretung als Hauptfunktion und nicht nur als Abwesenheitsvertretung (Schwegmann/Summer, BesR, 191. AL Juli 2016, § 46 BBesG, Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leitet sich aus den Tatbestandsmerkmalen "vorübergehend vertretungsweise" und "haushaltsrechtliche Voraussetzungen" ab, dass die Zulage nur in Fällen so genannter "Vakanzvertretung" in Betracht kommt, bei denen es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 -, juris Rn. 18, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 30/09 -, juris Rn. 12, und Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, juris Rn. 12; Schwegmann/Summer, BesR 191. AL Juli 2016, Rn. 16, 20 ff.).

    Eine grundlegende haushaltsrechtliche Voraussetzung im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG findet sich in § 49 LHO , wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine Planstelle verliehen werden darf (vgl. BVerwG in seinem grundlegenden Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 -, juris, Rn. 16 zum entsprechenden § 49 LHO Nieders.).

    Der Beamte kann nur in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, die entweder neu geschaffen worden ist oder deren bisheriger Inhaber durch Beförderung, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Tod oder infolge eines sonstigen Umstandes, der zum Verlust des Amtes geführt hat, aus der Stelle ausgeschieden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 -, juris, Rn. 16; Schwegmann/Summer, BesR 191. AL Juli 2016, Rn. 20).

    Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes sind also bei kongruenter Vakanz von Dienstposten und entsprechender Planstelle erfüllt (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 -, juris Rn. 18).

    Hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem - den Schulleitungsbereich betreffenden - Urteil vom 28. April 2005 (- 2 C 29/04 -, juris, Rn. 17 f.) darauf abgestellt, dass die Planstelle dem Amt im konkret-funktionellen zugeordnet werden kann, hat es im Urteil vom 25. September 2014 (- 2 C 16/13 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 16 ff.) klargestellt, dass § 46 BBesG auf der Ebene des Haushaltsplans keine feste Verknüpfung zwischen einem vertretungsweise wahrgenommenen konkret-funktionellen Amt (Dienstposten) und einer bestimmten (freien) Planstelle voraussetzt.

    Auch in diesen Konstellationen erfülle die Zulage die dreifache Zwecksetzung des § 46 BBesG (juris Rn.18), einen Anreiz für die vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstposten zu schaffen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen mit bereitstehenden Haushaltsmitteln zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen hausgemachten Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts besetzen (juris Rn.18, 15 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 -, juris Rn.14).

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 - juris Rn. 17) hat die Verknüpfung von Planstelle und Dienstposten auch bejaht, wenn in dem Haushaltsplan die Planstellen nicht bestimmten Dienstposten zugeordnet, sondern nach Besoldungsgruppen für einzelne Behörden, Behördengruppen, Gerichte u. a. zahlenmäßig ausgewiesen worden sind.

    Auch im Urteil vom 25. September 2014 (juris Rn. 17) führt das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme die Urteile vom 7. April 2005 - 2 C 8/04 -, vom 28. April 2005 - 2 C 29/04 - und vom 28. April 2011 - 2 C 30/09 - (alle juris) aus, dass diese Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten insbesondere für die Fälle gelte, in denen Schulleiter oder Konrektoren den Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG geltend gemacht hätten.

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