Rechtsprechung
   BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgewiesen

  • 123recht.net (Pressebericht, 27.9.2005)

    Absenkung von Beamtenpensionen ist zulässig // Ruhestandsbeamte werden gleichwohl angemessen alimentiert

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgewiesen

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  • dpolg.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 abgewiesen

  • anwaltskanzlei-lankau.de , S. 12 (Kurzinformation)

    Die Kürzung der Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist verfassungsmäßig

Besprechungen u.ä.

  • hu-berlin.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kürzung des Pensionsniveaus von Ruhestandsbeamten wirksam ist

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VersorgÄndG 2001, EStG § 10a Abs 1 Nr 1, GG Art 3 Abs 1
    Altersvorsorgebeitrag; Kürzung; Pension; Ruhestandsbeamter; Sonderausgabe

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Verfassungsgarantie des Beförderungserfolgs - Die Wartefristenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts" von Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, original erschienen in: ZBR 2008, 9 - 17.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das BVerfG zur Versorgungskürzung 2001" von Hanspeter Teetzmann, original erschienen in: DRiZ 2005, 339 - 339.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Wie sicher sind verfassungsrechtlich die Pensionen?" von PrivDoz Dr. Anne Lenze, original erschienen in: NVwZ 2006, 1229 - 1234.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 114, 258
  • NJW 2005, 3558 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 1894 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1441
  • NVwZ 2005, 1294
  • ZBR 2005, 361



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Wird zitiert von ... (296)  

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1673/03  

    Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zur Bildung einer

    Sie waren damit gleichsam als Gegenstück zu dem in Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) enthaltenen, später aber nicht in Kraft getretenen demographischen Faktor gedacht (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Diese zählen seit jeher zu den maßgeblichen Faktoren für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfGE 114, 258 und das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - juris; stRspr).

    aa) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 99, 300 ; 114, 258 ; stRspr).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 107, 218 ; 114, 258 sowie den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - juris - stRspr).

    Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 114, 258 ).

    Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 114, 258 ; stRspr).

    Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 18, 159 ; 70, 69 ; 76, 256 ; 114, 258 ).

    Ob es sich bei diesen Anpassungsverminderungen um "echte" rechtfertigungsbedürftige Kürzungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge handelt, kann offen bleiben (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Bezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Dies alles lässt es als sachlich gerechtfertigt erscheinen, die Beamtenschaft durch die Verminderungen der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen an den steigenden Kosten der Versorgung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Die Übertragung von Reformen aus dem einen auf das andere System erfordert deshalb häufig eine prognostische Entscheidung des Gesetzgebers über die künftigen Auswirkungen seiner Maßnahmen (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Auch wenn die durch diese Maßnahmen bewirkte Absenkung der Beamtenbezüge über die im Bereich der gesetzlichen Rente vorgenommenen Kürzungen hinausgehen dürfte (vgl. BVerfGE 114, 258 ), so stellen sich die Vorschrift des § 14a Bundesbesoldungsgesetz und die hieran anknüpfenden Anpassungsverminderungen aufgrund der beschriebenen Rechtsentwicklung dennoch als Teil eines Konzepts dar, mit dem der Gesetzgeber sich bemüht hat, die Reformmaßnahmen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen und "Sonderopfer" der Besoldungs- und Versorgungsempfänger im Wesentlichen zu vermeiden.

    Zugleich hat der Gesetzgeber durch die Schaffung dieser Revisionsklausel seiner Verpflichtung Rechnung getragen, die Auswirkungen seiner Reformmaßnahmen zu beobachten und auftretende Ungleichheiten zu beseitigen (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Zwar kommt dem Lohnniveau der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst besondere Bedeutung für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Sie bedarf hierzu vielmehr der Umsetzung durch die Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze (BVerfGE 114, 258 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 114, 258, 297 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04  

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Art. 33 Abs. 5 GG schützt mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 114, 258 ; stRspr).

    c) Der Gesetzgeber besitzt bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur angemessenen Alimentation einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 81, 363 ; 114, 258 ; stRspr).

    Allerdings sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 114, 258 ; stRspr).

    Bei dieser Ausprägung des Alimentationsprinzips handelt es sich nicht um eine bloße Auslegung, sondern um einen eigenständigen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 39, 196 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ).

    Er ist mithin vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ; stRspr).

    Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 76, 256 ; 81, 363 ; 99, 300 ; 114, 258 ; stRspr).

    Es ist daher ein vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG umfasster hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 114, 258 ).

    Die Besoldung der Beamten ist nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 21, 329 ; 70, 69 ; 107, 218 ; 114, 258 ; stRspr).

    Besoldung und Versorgung bilden rechtlich eine Einheit (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Die Versorgungsbezüge unterscheiden sich von den Bezügen des aktiven Beamten nur dadurch, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen darf, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten regelmäßig geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Allerdings kann die Versorgungsdauer für das Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich insofern relevant sein, als der Gesetzgeber Einschnitte in die Beamtenversorgung vornehmen darf, um das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und so dem Zusammenhang zwischen Alimentation und voller dienstlicher Hingabe bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfGE 114, 258 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, S. 1280 ).

    Außerdem ist es nicht gerechtfertigt, für diese die Beamtenschaft insgesamt betreffenden Gesichtspunkte nur einzelne Beamtengruppen in Anspruch zu nehmen und diesen ein Sonderopfer abzuverlangen (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und die diesen zu Grunde liegenden Entwicklungen können Anlass bieten, sie in der Beamtenversorgung systemkonform nachzuführen (vgl. BVerfGE 114, 258 ).

    Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, so dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde (vgl. BVerfGE 43, 177 ; 114, 258 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 1 A 281/07  
    BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (302), und juris Rn. 157, sowie Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03 u.a. -, ZBR 2007, 411 (416), und juris Rn. 67; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305 (313), und juris Rn. 26.

    BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (281), und juris Rn. 95; VG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2005 - 9 E 4577/03 -, ZBR 2006, 99, und juris Rn. 2; siehe auch Groepper/Teget-hoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2009, § 70 BeamtVG Rn. 3 m.w.N.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, DVBl 2005, 1441 (1447) = NVwZ 2005, 1294 (1299); kritisch dazu Summer, Die gekappte Alimentation beim Eintritt in den Ruhestand, ZBR 2006, 337 (338).

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 -, BVerfGE 16, 94 (112 f., 115), und juris Rn. 41, 44, vom 12. März 1975 - 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 (200), und juris Rn. 18; zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (287 ff.), und juris Rn. 112 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372 (389 f.), und juris Rn. 60, sowie Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (298), und juris Rn. 143 f.; siehe auch Vogelgesang, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere bezüglich der Kürzungen im Besoldungs- und Versorgungsbereich, ZTR 2007, 11 (14).

    Die vom Verfassungsgericht gewählte Formulierung, nach der sich die - im dortigen Verfahren streitige - Verringerung des Versorgungsniveaus "aber noch in den Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums" hielt, BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (291), und juris Rn. 120; zu dieser Entscheidung siehe Hebeler, Die Rechtfertigung von Sparbemühungen im Beamtenversorgungsrecht, NVwZ 2006, 1254 ff., Summer, Die gekappte Alimentation beim Eintritt in den Ruhestand, ZBR 2006, 337 ff., Wolff, Der verfassungsrechtliche Rahmen des Alimentationsprinzips für Versorgungsabsenkungen, ZBR 2005, 361 ff., und Wederhake, Absenkung von Beamtenpensionen, PersR 2006, 150 ff., könnte allerdings eher dahingehend gedeutet werden, dass die unterste Grenze der amtsangemessenen Alimentation - jedenfalls nahezu - erreicht war.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (294), und juris Rn. 130.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (291), und juris Rn. 122; Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (311), und juris Rn. 109; VG Frankfurt, Beschluss vom 11. November 2005 - 9 E 4577/03 -, juris Rn. 21; Vogelgesang, ZTR 2007, 11 (14); anders - d.h. die Haushaltsentlastung als sachlichen Grund ansehend - wohl VG München, Urteil vom 16. April 2007 - M 5 K 06.421 -, juris Rn. 16, und VG Augsburg, Urteil vom 12. Januar 2006 - Au 2 K 05.153 -, juris Rn. 10.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (291), und juris Rn. 122 m.w.N.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (292), und juris Rn. 125.

    vgl. in diesem Zusammenhang Wolff, Der verfassungsrechtliche Rahmen des Alimentationsprinzips für Versorgungsabsenkungen, ZBR 2005, 361 (363).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (294), und juris Rn. 131 f.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (295), und juris Rn. 135.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (291), und juris Rn. 120.

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (291), und juris Rn. 120. Das veranlasst Westerhoff zu der Schlussfolgerung, dass die Versorgungsleistungen für die Pensionäre zwar deutlich über den Renten liegen, die Schere sich aber zu schließen beginne, ZBR 2009, 222 (235).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 (265), und juris Rn. 31.

    Andernfalls hätte es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass zwar die - im Verfahren 2 BvR 1387/02 streitgegenständliche - Versorgungsabsenkung nach § 69e BeamtVG verfassungsgemäß sei, jede weitere Absenkung - wie z.B. die Kürzung der Sonderzahlung - die amtsangemessene Alimentation jedoch unterschreiten würde.

    Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist auf die geschilderte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu verweisen, in der bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation der Versorgungsempfänger die Kürzung der Weihnachtszuwendung im Bund schon mitbedacht worden ist.

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