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VGH Bayern, 05.05.2003 - 16 DC 01.2048 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die gem. § 9 S. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vom Dienstherrn zu treffende Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge als Verfügung mit disziplinärem Charakter; Grundsätzliche Beweislast des Dienstherrn für das einen Gehaltsverlust zur Folge habende schuldhafte ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 23.05.2001 - AN 23 DA 00.877
- VGH Bayern, 05.05.2003 - 16 DC 01.2048
Papierfundstellen
- ZBR 2005, 58
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 16.03.1984 - 1 DB 4.84
Dienstbezüge - Feststellung des Verlustes - Materielle Beweislast - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 15.07.1980 - 1 DB 15.80
Rechtsfolgen des Fernbleibens vom Dienst für einen Beamten - Voraussetzungen für …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 13.03.1984 - 1 D 87.83
Beamter - Warenhausdiebstahl - Außerdienstliches Dienstvergehen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OVG Niedersachsen, 26.05.2008 - 5 OB 17/06
Fortführung von Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Disziplinarkammer …
Daran ändert sich auch im Falle eines Verstoßes gegen beamtenrechtliche Mitwirkungspflichten nichts; deren Verletzung kann lediglich ein wichtiges Indiz dafür sein, dass der Beamte nicht dienstunfähig war (Bay. VGH Beschl. v. 5.5. 2003 - 16 DC 01.2048 -, ZBR 2005, 58 ff., - zitiert nach juris, Langtext Rn. 29). - VGH Bayern, 14.12.2011 - 16a DC 08.3318
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Nachweis durch …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 15.7.1980 BVerwGE 73, 27; vom 16.3.1984 BVerwGE 76, 142) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 2003 (Az. 16 DC 01.2048 ) ist die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge, die gemäß § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstherrn zu treffen ist, zwar keine Disziplinarmaßnahme, wohl aber wegen der darin enthaltenen Verletzung der Dienstleistungspflicht eine Verfügung mit disziplinärem Charakter, so dass es zur Erlangung der richterlichen Überzeugung des vollen Beweises über die Dienstfähigkeit des Beamten während seines Fernbleibens und über die Schuldfrage bedarf.