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   KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12   

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https://dejure.org/2013,7555
KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12 (https://dejure.org/2013,7555)
KG, Entscheidung vom 07.02.2013 - 10 U 118/12 (https://dejure.org/2013,7555)
KG, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 10 U 118/12 (https://dejure.org/2013,7555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Tatsache einer Restschuldbefreiung durch eine Auskunfttei

  • zvi-online.de

    BDSG § 35 Abs. 2; InsO § 300 Abs. 3 Satz 1; InsOBekVO § 3 Abs. 1
    Kein Anspruch des Schuldners auf Löschung einer Schufa-Eintragung vor Ablauf der Frist des § 35 BDSG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung durch eine Auskunfttei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Tatsache einer Restschuldbefreiung durch eine Auskunfttei

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auskunftei darf Restschuldbefreiung 3 Jahre lang speichern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZD 2013, 189
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 22.10.2012 - 4 U 190/11

    Kein Anspruch auf Löschung von Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis

    Auszug aus KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
    (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.10.2012, 4 U 190/11, S. 4).

    Denn die Information stellt eine für die Bonitätsprüfung im Rahmen von Vertrags- bzw. Kreditverhandlungen bedeutsame Information dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.10.2012, - 4 U 190/11, S. 5).

    Durch die Restschuldbefreiung soll bei potentiellen Vertragspartnern nicht der Eindruck erweckt werden, das finanzielle Gebaren einer Person sei in der Vergangenheit nicht zu beanstanden gewesen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.10.2012, 4 U 190/11, S. 5).

    Denn die Regelung in der InsBekV dienen allein der Festlegung der Grundsätze für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, nicht jedoch der Festlegung einer von § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG abweichenden Löschungsfrist für die Mitteilung über die Erteilung von Restschuldbefreiungen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.10.2012, 4 U 190/11, S. 6).

  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 21 U 45/09

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung von Negativdaten durch eine Auskunftei

    Auszug aus KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
    Ebenso wie bei der Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG , auf den § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG verweist, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1984, 437; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.09.2009 - 21 U 45/09, zit. nach juris).

    Die Restschuldbefreiung bedeutet einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für den Schuldner, während die Gläubiger oft erhebliche Einbußen erleiden, so dass die Vertragspartner der Beklagten ein erhebliches und schützenswertes Interesse an der Einschätzung einer etwaigen Wiederholungsgefahr haben (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.09.2009, 21 U 45/09, zit. nach juris).

  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 66/77

    Ersatzansprüche eines Bankkunden wegen Fehlmeldungen einer zentralen

    Auszug aus KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
    Aufgrund der bei der Beklagten durch deren Vertragspartner abrufbaren Meldungen können diese ohne wesentliche Risiken arbeiten, was auch dazu führt, dass Kreditgeschäfte schnell und reibungslos abgewickelt werden und vielfach ohne übermäßige Sicherheitsleistung des Kreditnehmers gewährt werden (vgl. BGH NJW 1978, 2151 ).
  • BGH, 27.10.1983 - VII ZR 41/83

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

    Auszug aus KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
    Ebenso wie bei der Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG , auf den § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG verweist, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1984, 437; OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.09.2009 - 21 U 45/09, zit. nach juris).
  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer

    Auszug aus KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12
    Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich betreffen, von dem Betroffenen regelmäßig hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/94).
  • OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21

    Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im

    Der Senat verkennt nicht, dass zur Zeit der Geltung der §§ 28, 29, 35 BDSG a.F. eine weitere Speicherung der aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal als allgemein zugänglicher Quelle entnommenen Informationen überwiegend für zulässig gehalten wurde (so etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2015 - 1 U 128/15 -, NZI 2016, 188 f.; KG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 10 U 118/12 -, ZD 2013, 189).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2016 - 12 U 32/16

    Anspruch des Insolvenzschuldners auf Löschung der Speicherung der Erteilung der

    Die Mitteilung des AG Bochum vom 25.02.2013 über die Erteilung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt gemacht worden und war daher tauglicher Anlass einer Datenspeicherung (vgl. KG, Urteil vom 07.02.2013, 10 U 118/12, [...], Ls. 1 und Tz. 6).
  • VG Karlsruhe, 13.08.2013 - 6 K 956/13

    Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Löschungsverfügung

    Nichts anderes kann die Klägerin daraus ableiten, dass bei Insolvenzereignissen die - selbständige - Speicherung von Aufhebungs- oder Einstellungsbeschlüssen sowie auch von Beschlüssen über die Erteilung der Restschuldbefreiung als erledigte Sachverhalte mit dreijähriger Prüffrist zulässig ist (vgl. hierzu u.a. Kammergericht , Urteil vom 07.02.2013 - 10 U 118/12; Oberlandesgericht Frankfurt ; Beschluss vom 01.09.2009 - 21 U 45/09 sowie das von der Klägerin zitierte Urteil des Landgerichts München vom 03.12.2010 - 25 O 6513/10).
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