Weitere Entscheidung unten: LG Hannover, 15.08.2005

Rechtsprechung
   BFH, 18.01.2006 - II R 64/04   

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https://dejure.org/2006,4786
BFH, 18.01.2006 - II R 64/04 (https://dejure.org/2006,4786)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2006 - II R 64/04 (https://dejure.org/2006,4786)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - II R 64/04 (https://dejure.org/2006,4786)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    ErbStG § 3; ; ErbStG § ... 5; ; ErbStG § 5 Abs. 1; ; ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 2; ; ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 4; ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; ErbStG § 37 Abs. 10; ; FGO § 68 Satz 1; ; FGO § 121 Satz 1; ; FGO § 127; ; BGB § 1371 Abs. 1; ; BGB § 1371 Abs. 2; ; BGB §§ 1373 bis 1383; ; BGB § 1374 Abs. 1; ; BGB § 1390; ; BGB § 1408 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 5 Abs. 1 S. 4
    Erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

  • datenbank.nwb.de

    Berechnung der erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleichsforderung bei Vereinbarung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausnahme eines fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich von der Besteuerung; Berechnung der Erbschaftssteuer beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft; Zulässigkeit der Änderung des § 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); Verfassungsrechtliche Zulässigkeit ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zugewinnausgleich - Rückwirkung: Ermittlung der erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleichsforderung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 5 Abs 1 S 4, GG Art 6 Abs 1
    Erbschaftsteuer; Steuerfreiheit; Zugewinnausgleich; Zugewinngemeinschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 2006, 224
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.04.2005 - II R 46/03

    Rückwirkung: erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleichsforderung

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    Wie der BFH bereits im Urteil vom 13. April 2005 II R 46/03 (BFH/NV 2005, 1814) entschieden hat, stellt die Neufassung des § 5 Abs. 1 ErbStG keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) dar.

    Dass der Gesetzgeber in derartigen Fällen von den --dispositiven-- Regelungen des BGB abweichende Vereinbarungen der Ehegatten nicht berücksichtigt, entspricht auch dem durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1814).

    Es handelt sich dabei um unterschiedliche Sachverhalte, die aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls dann ungleich behandelt werden dürfen, wenn es zu keinem güterrechtlichen Zugewinnausgleich kommt und sich die Vereinbarung über das Anfangsvermögen daher zivilrechtlich nicht auswirkt (vgl. dazu auch bereits BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1814, unter 3.).

    Dass solche Vereinbarungen bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden, stellt sich nicht als sog. echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen), sondern lediglich als sog. unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1814, unter 2.).

    Diese Rückwirkung ist auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn wie im Streitfall die ehevertraglichen Vereinbarungen bereits vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss des Bundestages (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1814, unter 2. b) getroffen worden waren.

  • BFH, 12.05.1993 - II R 37/89

    Erbschaftsteuerrechtliche Wirksamkeit des rückwirkend vereinbarten Güterstands

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    Zur Begründung führte der Bundesrat aus, die Gesetzesänderung sei erforderlich, um eine missbräuchliche Gestaltung, die durch die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. Juni 1989 II R 82/86, BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897, und vom 12. Mai 1993 II R 37/89, BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739) ermöglicht worden sei, zu verhindern.

    Ein auch bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von Verfassungs wegen zu berücksichtigender Vertrauensschutz lässt sich nicht aus der seinerzeitigen von der Verwaltungsauffassung abweichenden Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897, und in BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739) herleiten.

  • BFH, 28.06.1989 - II R 82/86

    Zur erbschaftsteuerlichen Wirksamkeit des rückwirkend vereinbarten Güterstands

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    Zur Begründung führte der Bundesrat aus, die Gesetzesänderung sei erforderlich, um eine missbräuchliche Gestaltung, die durch die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. Juni 1989 II R 82/86, BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897, und vom 12. Mai 1993 II R 37/89, BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739) ermöglicht worden sei, zu verhindern.

    Ein auch bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG von Verfassungs wegen zu berücksichtigender Vertrauensschutz lässt sich nicht aus der seinerzeitigen von der Verwaltungsauffassung abweichenden Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 157, 229, BStBl II 1989, 897, und in BFHE 171, 330, BStBl II 1993, 739) herleiten.

  • BFH, 12.07.2005 - II R 29/02

    Keine freigebige Zuwendung bei Entstehung eines Ausgleichsanspruchs durch

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    Eheleute haben nämlich trotz der Neuregelung verschiedene Möglichkeiten, den güterrechtlichen Zugewinnausgleich durchzuführen und so die Schenkungsteuerfreiheit auch für die von den Regelungen des BGB abweichenden Vereinbarungen einschließlich der abweichenden (rückwirkenden) Bestimmung des Anfangsvermögens zu erreichen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 29/02, BFHE 210, 470, BStBl II 2005, 843).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 25/02

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, 40, m.w.N.; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung vgl. auch BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, und VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).
  • BFH, 18.07.2001 - I R 38/99

    Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    b) Der Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 GG) hat dabei die ihm im Gesetzgebungsverfahren gezogenen Grenzen nicht überschritten (vgl. zu diesen Grenzen Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162; BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 I R 38/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, 40, m.w.N.; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung vgl. auch BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, und VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).
  • BFH, 01.03.2001 - IV R 27/00

    Anwendung der Listenpreisregelung

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    b) Der Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 GG) hat dabei die ihm im Gesetzgebungsverfahren gezogenen Grenzen nicht überschritten (vgl. zu diesen Grenzen Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162; BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 I R 38/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    b) Der Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 GG) hat dabei die ihm im Gesetzgebungsverfahren gezogenen Grenzen nicht überschritten (vgl. zu diesen Grenzen Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162; BFH-Urteil vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 I R 38/99, BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27).
  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Auszug aus BFH, 18.01.2006 - II R 64/04
    Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, 40, m.w.N.; zur grundsätzlichen Zulässigkeit der unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung vgl. auch BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, und VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 30/04

    Kein Sonderausgabenabzug von Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen

  • FG Münster, 15.07.2004 - 3 K 6357/01

    Erbschaftsteuerpflicht einer Witwenrente und des Zugewinnausgleichs

  • FG Düsseldorf, 14.06.2006 - 4 K 7107/02

    Erbschaftsteuer; Zugewinnausgleichsforderung; Zugewinngemeinschaft; Schenkung auf

    § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt nur für die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG geregelten Fälle, nicht jedoch für die Fälle des § 5 Abs. 2 ErbStG (BFH-Urteil in BFHE 210, 470, BStBl II 2005, 843; BFH-Urteil vom 18. Januar 2006 II R 64/04, BFH/NV 2006, 948).

    § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG kann auch nicht analog über seinen Regelungsbereich hinaus angewendet werden, weil der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, auch die Fälle zu erfassen, in denen es - wie im Streitfall - zu einem güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB) kommt (BFH-Urteile in BFHE 210, 470, BStBl II 2005, 843 sowie in BFH/NV 2006, 948).

    Denn § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft nur die Fälle des pauschalierten erbrechtlichen Zugewinnausgleichs, bei dem es nicht zu einem güterrechtlichen Zugewinnausgleich kommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 948).

  • BFH, 27.06.2007 - II R 39/05

    Indexierung des Anfangvermögens bei Berechnung des fiktiven Anspruchs auf

    Die unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung von Gesetzesänderungen, die dann vorliegt, wenn das Gesetz nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, ist jedoch grundsätzlich zulässig (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, 37 ff.; BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 92/03, BFHE 209, 285, BStBl II 2005, 398, und VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436; vom 18. Januar 2006 II R 64/04, BFH/NV 2006, 948).
  • BFH, 10.05.2006 - II R 71/04

    Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei

    Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden (BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 30/04, BFHE 208, 194, BStBl II 2005, 274, m.w.N.; vom 18. Januar 2006 II R 64/04, BFH/NV 2006, 948, und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 741).
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Rechtsprechung
   LG Hannover, 15.08.2005 - 20 S 30/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,27119
LG Hannover, 15.08.2005 - 20 S 30/05 (https://dejure.org/2005,27119)
LG Hannover, Entscheidung vom 15.08.2005 - 20 S 30/05 (https://dejure.org/2005,27119)
LG Hannover, Entscheidung vom 15. August 2005 - 20 S 30/05 (https://dejure.org/2005,27119)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anwaltsvertrag: Keine Aufklärungspflicht des Anwalts über die Möglichkeit und Kosten eines notariellen Testaments

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufklärung des Mandanten über die Gebührenpflicht einer Tätigkeit als Obliegenheit eines Rechtsanwaltes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärung des Mandanten über die Gebührenpflicht einer Tätigkeit als Obliegenheit eines Rechtsanwaltes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Anwaltskosten - Muss der Anwalt Mandanten ungefragt über Gebühren und Kosten-Alternativen informieren?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 2006, 224
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Hannover, 04.03.2005 - 539 C 13410/04

    Obliegenheit des Rechtsanwaltes zur Aufklärung des Mandanten über die

    Auszug aus LG Hannover, 15.08.2005 - 20 S 30/05
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. März 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover - 539 C 13410/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2009 - 24 U 169/08

    Befugnis des Rechtsanwalts zur Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegen den

    Unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechtsanwalt regelmäßig zu dem Hinweis verpflichtet, dass die ihm aufgetragenen Urkundsentwürfe der notariellen Beurkundung bedürfen und dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen, weil der Mandant in die Lage versetzt werden muss, selbst sachgerecht entscheiden zu können, ob er die gezielte Betreuung durch anwaltliche Tätigkeit zusätzlich zu einem neutralen notariellen Vertragsentwurf wünscht (vgl. BGH NJW 1998, 136; LG Hannover ZEV 2006, 224).
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