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   OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06, 31 Wx 8/06   

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https://dejure.org/2006,3281
OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06, 31 Wx 8/06 (https://dejure.org/2006,3281)
OLG München, Entscheidung vom 29.03.2006 - 31 Wx 7/06, 31 Wx 8/06 (https://dejure.org/2006,3281)
OLG München, Entscheidung vom 29. März 2006 - 31 Wx 7/06, 31 Wx 8/06 (https://dejure.org/2006,3281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 66

    BGB §§ 2075, 2269, 2270
    Auslegung einer Pflichtteilsklausel

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2075, 2269, 2270
    Pflichtteilsstrafklausel kann auch bei Verlangen einer Verzinsung und dinglichen Absicherung des nach dem gemeinschaftlichen Testament erst mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten fälligen Pflichtteils nach dem Erstversterbenden verwirkt sein

  • Judicialis

    BGB § 2075; ; BGB § 2269; ; BGB § 2270

  • Judicialis

    BGB § 2075; ; BGB § 2269; ; BGB § 2270

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2075 § 2269 § 2270
    Pflichtteilsklausel in Berliner Testament - hochverzinsliche Stundung des Pflichtteils gegenüber überlebendem Ehegatten als Verlangen des Pflichtteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2075, 2269, 2270
    Pflichtteilsstrafklausel kann auch bei Verlangen einer Verzinsung und dinglichen Absicherung des nach dem gemeinschaftlichen Testament erst mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten fälligen Pflichtteils nach dem Erstversterbenden verwirkt sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslegung einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) in einem Berliner Testament; Stundung des Pflichtteils unter grundschuldmäßiger Absicherung mit erheblicher Verzinsung gegenüber dem überlebenden Ehegatten als "Verlangen des Pflichtteils" durch den Schlusserben; ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung einer Pflichtteilsklausel (Verwirkungsklausel) in einem Berliner Testament; Stundung des Pflichtteils unter grundschuldmäßiger Absicherung mit erheblicher Verzinsung gegenüber dem überlebenden Ehegatten als "Verlangen des Pflichtteils" durch den Schlusserben; ...

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 23 (Entscheidungsbesprechung)

    § 2269 BGB; § 2270 BGB
    Zur Reichweite von Pflichtteilsklauseln: Stillschweigende Schlusserbeneinsetzung und Verbot zur Sicherung des Pflichtteilsanspruchs bis zum 2. Erbfall? (Notar Dr. Jörg Mayer, Simbach am Inn)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 123
  • FamRZ 2008, 721
  • Rpfleger 2006, 543
  • ZEV 2006, 411
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 20.01.2004 - 1Z BR 134/02

    Auslegung und Rechtsfolge einer Pflichtteilsklausel - Verwirkungsklausel - im

    Auszug aus OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06
    Bei einem Berliner Testament wie dem vorliegenden ist typischerweise anzunehmen, dass jeder Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge nur deswegen für den ersten Todesfall von der Erbfolge ausschließt, weil die Abkömmlinge auch vom anderen Ehegatten als Schlusserben eingesetzt wurden (§ 2270 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB; BayObLGZ 2004, 5/10).

    Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, es gilt dann nicht die Regel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt (BayObLGZ 2004, 5/8; MünchKomm BGB/Musielak. § 2269 Rn. 65).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5/9; Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearbeitung § 2269 Rn. 58).

  • BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88

    Pflichtteilsstrafklausel und erbvertragliche Bindung

    Auszug aus OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06
    Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 20.5.1980 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich Testierende und sich gegenseitig als Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibe und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört werde (BayObLGZ 1990, 58/60).

    Wann ein solches "Verlangen" vorliegt, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln (Lübbert, NJW 1988, 2706/2710; BayObLGZ 1990, 58/61).

    Die Entscheidung kann nur daraufhin überprüft werden, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG), dabei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wurde und ob die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurden (ständige Rechtsprechung BayObLGZ 1990, 58/61).

  • BayObLG, 21.07.1992 - BReg. 1 Z 62/91

    Auslegung getrennter inhaltsgleicher Urkunden als gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06
    Die Enterbung des Beteiligten zu 1 im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute war nicht wechselbezüglich (vgl. § 2270 Abs. 3 BGB; BayObLG FamRZ 1993, 240; Palandt/Edenhofer § 2270 Rn. 2) und stand der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 im Testament vom 20.11.1996 daher ebenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften verstößt, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn.147 ff.).
  • BayObLG, 09.08.2001 - 1Z BR 29/01

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06
    Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften verstößt, ob ein wesentlicher Umstand übersehen wurde oder ob dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. § 2084 Rn.147 ff.).
  • BayObLG, 27.05.1960 - BReg. 1 Z 191/59
    Auszug aus OLG München, 29.03.2006 - 31 Wx 7/06
    Hinter der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils kann eine Erbeinsetzung der Kinder für den Fall der Abstandnahme von der Pflichtteilsforderung verborgen sein (BayObLGZ 1960, 216/219).
  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 10 U 71/12

    Erbrecht - Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament verhindert

    Mit solchen Klauseln soll verhindert werden, dass die nach dem Tode des Erstversterbenden gesetzlich Pflichtteilsberechtigten die dem überlebenden Ehegatten zufallende Erbmasse schmälern , indem ihre Schlusserbeneinsetzung testamentarisch unter eine auflösende Bedingung gestellt wird (vgl. dazu: Palandt, a.a.O., § 2075, Rz. 6 ff.; OLG München, ZEV 2006, 411 ff. - Juris Rz. 30).

    Schließlich erfordert das Eingreifen einer testamentarisch angeordneten Pflichtteilssanktion für den Fall eines Pflichtteilsverlangens im ersten Erbfall kein zusätzliches subjektives Element in dem Sinne, dass der Pflichtteilsberechtigte sich bewußt gegen den Erblasserwillen "auflehnt" (vgl. OLG München, ZEV 2006, 411 ff. - Juris, Rz. 34 m. w. N.).

    Dabei ist in den Fällen der mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbundenen Schlusserbenbestimmung gemeinsamer Kinder deren Erbeinsetzung für den Schlusserbfall nicht von der Pflichtteilsklausel zu trennen; denn sie bewirkt, dass denjenigen Kindern, die im ersten Erbfall (wie von den Testierenden beabsichtigt) zugewartet haben, im Schlusserbfall der Anteil solcher weiteren Abkömmlinge anwächst, die die Pflichtteilsklausel ihrerseits verwirkt hatten (OLG München, ZEV 2006, 411 ff. - Juris Rz. 30 m. w. N.).

    Vorliegend hatten die Eltern der Beklagten im Jahr 1995 privatschriftlich ein sogenanntes "Berliner Testament" errichtet, bei dem typischerweise davon auszugehen ist, dass jeder Ehegatte für den ersten Erbfall den anderen gerade deshalb unter Enterbung der gemeinsamen Abkömmlinge zum Vollerben eingesetzt hat, weil diese Abkömmlinge dann von dem anderen Ehegatten als seine Schlusserben eingesetzt wurden (OLG München, ZEV 2006, 411 ff., Juris Rz. 28 m. w. N.).

  • OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11

    Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments; Einsetzung der gemeinsamen

    Diese auch von J. Mayer (MittBayNot 2007, 19/20) vertretene Auffassung mag möglicherweise im Einzelfall einer entsprechenden Auslegung entgegenstehen.
  • OLG Hamm, 29.10.2012 - 15 W 421/12

    Pflichtteilsverlangen; Pflichtteilsstrafklausel; Auslegung; Bedingungseintritt

    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691; OLG München FamRZ 2008, 721; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691).

  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691 ; OLG München FamRZ 2008, 721 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

  • OLG München, 07.04.2011 - 31 Wx 227/10

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Verwirklichung einer

    Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich (OLG München ZEV 2006, 411/412).
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