Rechtsprechung
OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 18/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Notare Bayern , S. 51
BGB §§ 1821, 2315
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Minderjährigenüberlassung - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1821, 2315
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Minderjährigenüberlassung - notare-wuerttemberg.de , S. 17
§ 1821 BGB; § 2315 BGB
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Überlassung eines Miteigentumsanteils an minderjährige Kinder unter Anrechnung auf den Pflichtteil
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1821 § 2315
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Überlassung eines Miteigentumsanteils an minderjährige Kinder unter Anrechnung auf Pflichtteil - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Überlassung eines Miteigentumsanteils an Minderjährige
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Überlassung an Minderjährige
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Überlassung eines Miteigentumsanteils an minderjährige Kinder unter Anrechnung auf den Pflichtteil; Abschluss eines genehmigungsbedürftigen Geschäfts im Interesse des Mündels; Auswirkungen der Anrechnung einer Zuwendung auf den ...
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Vorweggenommene Erbfolge durch Grundstücksüberlassung an Kinder
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 27 (Entscheidungsbesprechung)
Pflichtteilsanrechnung gegenüber Minderjährigen - Abschied von der bisher "herrschenden" Meinung! (Notar Dr. Gerald Weigl, Schwabmünchen)
Verfahrensgang
- AG Hersbruck, 10.11.2006 - VIII 28/05
- AG Hersbruck, 10.11.2006 - VIII 29/05
- LG Nürnberg-Fürth, 28.12.2006 - 13 T 9837/06
- OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 18/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 672
- DNotZ 2008, 199
- NZM 2007, 853
- FGPrax 2007, 225
- FamRZ 2008, 820
- Rpfleger 2007, 603
- ZEV 2007, 493
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 82/02
Beschwerde gegen Vorbescheid im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren - …
Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 18/07
b) Die Entscheidung des Tatrichters über die Erteilung oder Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte wie das hier vorliegende stellt eine Ermessensentscheidung dar (BayObLG NJW-RR 2003, 649/652 m.w.N.).Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (BayObLG NJW-RR 2003, 649/652 m.w.N.).
- BGH, 25.11.2004 - V ZB 13/04
Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen …
Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 18/07
Mithin liegen für beide Grundschulden bereits Vollstreckungstitel vor, so dass diese nicht erst geschaffen werden müssen und dafür auch keine Kosten für die Eigentümer entstehen können (vgl. BGH NJW 2005, 415/417). - BayObLG, 09.08.2002 - 3Z BR 151/02
Genehmigungsfähiger Vergleich bei Verzicht des Betreuten auf Rechte aus …
Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 18/07
Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sowie die steuerlichen Folgen sind gegeneinander abzuwägen; es genügt, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Mündel vorteilhaft ist (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 631). - OLG Hamm, 02.10.2003 - 15 W 331/03
Anfechtbarkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
Auszug aus OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 18/07
Hierbei darf das Rechtsgeschäft nicht in seine Bestandteile zerlegt werden; es ist vielmehr eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in die alle für das Gesamtinteresse maßgebenden Umstände einzustellen sind (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2004, 223/225).
- OLG München, 07.01.2010 - 31 Wx 154/09
Nachlasspflegschaft: Rechtsfehlerfreie Genehmigung eines Grundstücksverkaufs zur …
Das Gericht der weiteren Beschwerde kann sie nur als rechtsfehlerhaft beanstanden, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat, bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder die Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung BayObLG NJW-RR 2003, 649/652 m.w.N.; OLG München Rpfleger 2007, 603/604). - OLG Zweibrücken, 11.08.2022 - 3 W 51/22
Genehmigungsbedürfnis bei Grundstückserwerb eines Minderjährigen mit …
Demgegenüber vertritt Kroll-Ludwigs, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 1821 BGB, Rdnr. 45 unter Hinweis auf eine abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 17. Juli 2007, Az.: 31 Wx 18/07, hier zit. n. Juris , zu § 1821 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Auffassung, die Vormerkung eines Rückauflassungsanspruchs hinsichtlich der Rückübereignung unter bestimmten Voraussetzungen an den Schenker sei genehmigungsfrei. - OLG München, 27.04.2010 - 4 Wx 9/10
Verfahren über die Genehmigung eines Vergleichs zur Zahlung von …
Maßgebendes Kriterium ist dabei, das Interesse der noch nicht festgestellten Erben, wie es sich im Entscheidungszeitpunkt darstellt (OLG München RPfl. 2007, 603 (604)).
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 29.12.2006 - 1 W 662/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 260; 2314
Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses - Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen und vollständigen Nachlassverzeichnisses; Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Notar bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses; Notwendigkeit ...
- Judicialis
- rechtsportal.de
Persönliche Anwesenheitspflicht des Verpflichteten bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Anwesenheitspflicht des Erben bei notariellem Nachlassverzeichnis
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 18.09.2006 - 12 O 58/05
- OLG Koblenz, 29.12.2006 - 1 W 662/06
- LG Koblenz, 02.04.2008 - 12 O 58/05
- OLG Koblenz, 18.12.2009 - 8 U 537/08
- BGH, 16.06.2010 - IV ZR 4/10
Papierfundstellen
- DNotZ 2007, 773
- ZEV 2007, 493
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 21.01.2002 - 4 W 318/01
Nachlass; Zwangsvollstreckung; Zwangsgeld; Auskunftspflicht; …
Auszug aus OLG Koblenz, 29.12.2006 - 1 W 662/06
Ein durch ein Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassstand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle, DNotZ 2003, 62 m. Anm. Nieder, S. 63 f.).
- BGH, 13.09.2018 - I ZB 109/17
Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen …
Nur wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Information habe, müsse er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten (Sandkühler, RNotZ 2008, 33 f.;… G. Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 2314 BGB Rn. 38). - OLG Köln, 02.11.2017 - 24 W 54/17
Anforderungen an die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses i.S. von …
Da der Notar den Pflichtigen zur Aufnahme eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses gegebenenfalls zu belehren und Unklarheiten auszuräumen habe, müsse der Verpflichtete persönlich vor dem Notar erscheinen; nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die erforderlichen Auskünfte auch vollständig und gegebenenfalls nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2006 - 1 W 662/06 = ZEV 2007, 493;… ebenso wohl auch der den ersten Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts vom 14.03.2017 bestätigende Beschluss des hiesigen 19. Zivilsenats vom 02.06.2017 [19 W 27/17, Bl. 69/69R des Sonderheftes "Antrag gemäß § 888 ZPO"] sowie Birkenheier, in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2314 Rdn. 77;… im Grundsatz auch Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2314 Rdn. 7).Zudem weicht der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von dem oben zitierten Beschluss des OLG Koblenz vom 29.12.2006 - 1 W 662/06 - ab.
- OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09
Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung …
Diese Mitwirkungshandlung des Notars ist ihrerseits davon abhängig, dass zuvor die Schuldnerin die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbringt, nämlich ihrerseits dem Notar Auskunft erteilt und ggf. Belege übermittelt hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen der Erblasserin sowie hinsichtlich der Vollständigkeit dieser Erklärungen sowie dem Notar insoweit für Nachfragen etc. auch persönlich zur Verfügung steht (vgl. OLG Koblenz OLGR 2007, 468).h) Der Senat verkennt nicht, dass das im Streitfall geschuldete durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.
- OLG Hamm, 16.03.2020 - 5 W 19/20
Ergänzungsanspruch bei formeller Unvollständigkeit notarielles …
Das im Streitfall geschuldete durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, sondern setzt vielmehr voraus, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Celle, OLGR 2003, 370; OLG Koblenz, OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.8.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573, beck-online;… Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2314 Rz. 7). - LG München I, 05.02.2007 - 13 T 13484/06
Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren durch notarielles Testament eines …
7. Erbrecht - Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.12.2006 - 1 W 662/06 - mit Anm. von Vors. Richter am OLG a. D. Gerd Sandkühler, Dortmund) BGB §§ 260; 2314 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit redaktionellem Leitsatz abgedruckt in RNotZ 2007, 414 .Falsch ist es aber, sie auf einen vermeintlichen allgemeinen Grundsatz zu stützen und diesen in Gestalt eines (redaktionellen) Leitsatzes als starre Regel zu formulieren, wie in RNotZ 2007, 414 geschehen.
- OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21
Notarielles Nachlassverzeichnis während der COVID-19-Pandemie
Belege übermittelt hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen der Erblasserin sowie hinsichtlich der Vollständigkeit dieser Erklärungen sowie dem Notar insoweit für Nachfragen etc. auch persönlich zur Verfügung steht (so auch OLG Koblenz OLGR 2007, 468).Dabei verkennt der Senat nicht, dass das im Streitfall geschuldete, durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.