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   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12   

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https://dejure.org/2013,24650
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12 (https://dejure.org/2013,24650)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 671/12 (https://dejure.org/2013,24650)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 (https://dejure.org/2013,24650)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 2 S 2 BGB
    Betreuungsverfahren: Anordnung der Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §1896 Abs. 2 Satz 2
    Ungeeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten zur Besorgung von Angelegenheiten eines Betroffenen

  • rabüro.de

    Zur Ungeeignetheit eines Betreuers durch störendes Verhalten eines Dritten

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Anordnung der Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 2
    Geeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten zur Besorgung von Angelegenheiten eines Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betreuung: Vorsorgevollmacht geht grundsätzlich vor!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der ungeeignete Vorsorgebevollmächtigte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ungeeignetheit des Vorsorgebevollmächtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorsorgebevollmächtigter muss objektiv geeignet sein, zum Wohle des Betroffenen zu handeln

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Betreuungsrecht - Zur Ungeeignetheit eines Vorsorgebevollmächtigten aufgrund störendem eigenmächtigen Verhaltens Dritter

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten können die Vorsorgevollmacht gefährden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten können die Vorsorgevollmacht gefährden

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht und Betreuung - wer ist "ungeeignet"?

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht und Betreuung - wer ist "ungeeignet"?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3373
  • MDR 2013, 1224
  • FGPrax 2013, 260
  • FamRZ 2013, 1724
  • ZEV 2013, 626
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 583/11

    Betreuungsverfahren: Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht;

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12
    Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er - auch unverschuldet - objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012, XII ZB 583/11, FamRZ 2012, 868).

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 583/11 - FamRZ 2012, 868 Rn. 12).

  • BGH, 28.03.2012 - XII ZB 629/11

    Betreuung: Aufhebung der neben einer Vorsorgevollmacht angeordneten Betreuung;

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 671/12
    Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 629/11 - FamRZ 2012, 969 Rn. 10).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus und ist beim Vorsorgebevollmächtigten nicht gegeben (zum anders gelagerten Fall, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch als Angehöriger beteiligt worden und demzufolge nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt ist, vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724).
  • BGH, 02.08.2023 - XII ZB 303/22

    Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachten bei

    Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, setzt auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12, FamRZ 2013, 1724).

    Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, setzt daher auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 9), wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

  • LG Meiningen, 05.03.2018 - 4 T 31/18

    Anordnung einer Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht bei störendem

    Fehlt es hieran, weil der Bevollmächtigte beispielsweise durch eigenmächtiges und störendes Verhalten eines Dritten nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, bleibt die Anordnung einer Betreuung erforderlich (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 -, juris; Reinert, jurisPR-FamR 24/2013 Anm. 4 Bieg in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1896 BGB, Rn. 59).

    Vielmehr ist ein unbeteiligter Dritter als Betreuer zu bestellen, der im Zweifel besser dazu in der Lage ist, das störende Verhalten zu unterbinden (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 -, juris).

    Es besteht deshalb schon nach den eigenen Einlassungen der Beschwerdeführerin und des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen kein Zweifel daran, dass die Ausübung der wirksamen Vorsorgevollmacht für die Tochter durch die Beschwerdeführerin massiv behindert wird und damit die Vorsorgebevollmächtigte durch eigenmächtiges und störendes Verhalten eines Dritten nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln, so dass die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung trotz Vorsorgevollmacht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 671/12 -, juris; Reinert, a.a.O.; Bieg in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., a.a.O.).

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 157/17

    Betreuungssache: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei umfangreichem

    Aber auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, kann die Anordnung einer Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte - etwa wegen unüberbrückbarer Differenzen zwischen ihm und dem Betroffenen - nicht in der Lage ist, zum Wohle des Betroffenen zu handeln (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 8 f.).
  • BGH, 15.08.2018 - XII ZB 10/18

    Heranziehung einer neuen, nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datierten

    Dass die Kinder der Betroffenen zerstritten sind, lässt jedoch für sich genommen nicht den Schluss zu, der Sohn sei ungeeignet, die Vermögensangelegenheiten der Betroffenen wahrzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 9).
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 61/20

    Bestellung eines Betreuers für "alle Angelegenheiten" des Betroffenen aufgrund

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nämlich dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 8).
  • LG Karlsruhe, 03.02.2014 - 11 T 324/13

    Betreuung: Genehmigung des Abschlusses einer Rentenversicherung für einen

    Ein vorsorglicher Widerruf der Vollmacht wegen Ungeeignetheit des Beteiligten Ziffer 4 zur Ausübung seiner Vollmacht zum Wohle der Betroffenen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - NJW 2013, 3373) ist bisher nicht erfolgt.
  • LG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 21 T 218/19
    Zwar steht eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, § 1896 Abs. 2 BGB, weil die Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne (BGH, FamRZ 2012, 969 = BeckRS 2012, 08883 Rdnr. 10; BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

  • BGH, 24.06.2020 - XII ZB 61/20

    Berichtigung des Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nämlich dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724 Rn. 8).
  • LG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 21 T 217/19

    Wann steht Vorsorgevollmacht Bestellung eines Betreuers nicht entgegen?

    Zwar steht eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, § 1896 Abs. 2 BGB, weil die Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne (BGH, FamRZ 2012, 969 = BeckRS 2012, 08883 Rdnr. 10; BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

    Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

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