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   BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15   

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https://dejure.org/2017,7533
BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15 (https://dejure.org/2017,7533)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2017 - XII ZB 604/15 (https://dejure.org/2017,7533)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - XII ZB 604/15 (https://dejure.org/2017,7533)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1901a BGB, § 1904 Abs 1 S 1 BGB, § 1904 Abs 4 BGB
    Betreuungssache: Voraussetzung der unmittelbaren Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Vorliegen einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen

  • IWW

    § 1904 Abs. 2, Abs. 3 BGB, § 1901 a Abs. 1 BGB, § ... 1904 Abs. 2 BGB, § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1901 a Abs. 2 BGB, § 1904 Abs. 4 BGB, § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1904 Abs. 1, 2 BGB, § 1904 Abs. 3 BGB, § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1901 Abs. 2, 3 BGB, § 1901 a Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 4 GG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1901a, 1904 Abs. 1 S. 1, 1904 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Erkennbare Geltung der Verfgügung in der konkreten Behandlungssituation; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Konkretisierung der Entscheidung durch die Bezugnahme auf ausreichend ...

  • rabüro.de

    BGH führt Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine bindende Patientenverfügung fort

  • rewis.io

    Betreuungssache: Voraussetzung der unmittelbaren Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Vorliegen einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1901 a, 1904 Abs. 1 S. 1, 1904 Abs. 4
    Unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Erkennbare Geltung der Verfgügung in der konkreten Behandlungssituation; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Konkretisierung der Entscheidung durch die Bezugnahme auf ausreichend ...

  • rechtsportal.de

    Unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Erkennbare Geltung der Verfgügung in der konkreten Behandlungssituation; Notwendigkeit einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Konkretisierung der Entscheidung durch die Bezugnahme auf ausreichend ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Voraussetzung der unmittelbaren Bindungswirkung einer Patientenverfügung; Vorliegen einer konkreten Behandlungsentscheidung des Betroffenen; Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen, die Patientenverfügung für Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen enthalten muss

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Keine überspannten Anforderungen an die Formulierungen in einer Patientenverfügung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wachkoma - und die Patientenverfügung

  • lto.de (Pressebericht, 24.03.2017)

    Wie konkret muss der Sterbewille sein?: BGH präzisiert Anforderungen an Patientenverfügung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung: Der komplizierte Wunsch zu sterben

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Patientenverfügung im Hinblick auf den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen hinreichend konkret?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Bindungswirkung von Patientenverfügungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen für unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an bindende Patientenverfügung präzisiert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung: Voraussetzungen für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung - Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was, wer eine Patientenverfügung erstellen möchte oder schon erstellt hat, wissen sollte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung - genaue Formulierungen notwendig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an Patientenverfügung verschärft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Handlungsbedarf bei Patientenverfügungen

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Sehr viele Patientenverfügungen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sehr viele Patientenverfügungen unwirksam

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zu Patientenverfügung

  • datev.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer für den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bindenden Patientenverfügung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 118 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Patientenverfügung: Voraussetzungen für Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Bindung an eine Patientenverfügung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Inhalt einer Patientenverfügung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Patientenverfügung

  • bmj.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechung des BGH zu Patientenverfügungen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Patientenverfügung: Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Patientenverfügung konkretisiert

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Wichtige Aussagen des XII. Zivilsenats für die Anforderungen, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen erfüllen muss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 214, 62
  • NJW 2017, 1737
  • MDR 2017, 462
  • DNotZ 2017, 611
  • FGPrax 2017, 82
  • FamRZ 2017, 748
  • ZEV 2017, 335
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 202/13

    Genehmigung des Betreuungsgerichts bei Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15
    Der hier vom Sohn der Betroffenen beabsichtigte Widerruf der Einwilligung in die mit Hilfe einer PEG-Magensonde ermöglichte künstliche Ernährung wird vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst und bedarf grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn - wie hier - durch den Abbruch der Maßnahme die Gefahr des Todes droht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 12 mwN).

    Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).

    Entschließt sich der Betreuer danach, in den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einzuwilligen, bedarf diese Entscheidung - vorbehaltlich der Regelung in § 1904 Abs. 4 BGB - der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 15).

    aa) Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29).

    Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).

    Nicht ausreichend sind allerdings allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN).

    Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage eine wirksame Patientenverfügung iSv § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB feststellen kann, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es ein sogenanntes Negativattest zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).

    Stellt das Gericht dieses Einvernehmen im Sinne von § 1904 Abs. 4 BGB fest, hat es den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung ohne weitere Ermittlungen abzulehnen und ebenfalls ein sogenanntes Negativattest zu erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 19 f.).

    Dabei differenziert § 1901 a Abs. 2 Satz 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits (Senatsbeschluss BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 24).

    An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Betreuer nicht nur nach § 1901 a Abs. 2 BGB, sondern bereits nach § 1901 Abs. 2 und 3 BGB gebunden (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25 mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 53).

    Ebenso wie bei Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB genügt allein der ermittelte Behandlungswunsch nicht, wenn sich dieser auf allgemein gehaltene Inhalte beschränkt (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 28 f. mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 54).

    Der Betreuer stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 26 mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 56).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15
    Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, FamRZ 2016, 1671).

    Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).

    Auch die Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46 f.; BT-Drucks. 16/8442 S. 15).

    Zwar ist die hier in Frage kommende Alternative eines schweren Dauerschadens des Gehirns so wenig präzise, dass sie keinen Rückschluss auf einen gegen konkrete Behandlungsmaßnahmen - hier die künstliche Ernährung mittels PEG-Sonde - gerichteten Willen der Betroffenen erlaubt (vgl. zu einer gleichlautenden "Patientenverfügung" Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 47 f.).

    An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Betreuer nicht nur nach § 1901 a Abs. 2 BGB, sondern bereits nach § 1901 Abs. 2 und 3 BGB gebunden (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 25 mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 53).

    Ebenso wie bei Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB genügt allein der ermittelte Behandlungswunsch nicht, wenn sich dieser auf allgemein gehaltene Inhalte beschränkt (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 28 f. mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 54).

    Der Betreuer stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte (Senatsbeschlüsse BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 26 mwN und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 56).

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15
    Auch zu dieser Zeit wurde jedoch ein derartiger "Abbruch einer einzelnen lebenserhaltenden Maßnahme" als passiver und nicht als aktiver Eingriff verortet, demzufolge die Frage gestellt, ob es sich um "passive Sterbehilfe" handeln könnte, und nicht die Frage, ob "aktive Sterbehilfe" geleistet worden sei (vgl. BGHSt 40, 257 = NJW 1995, 204 mwN).

    Beides wurde in den 90er Jahren strafrechtlich als Unterlassen angesehen (dazu explizit etwa BGHSt 40, 257 = NJW 1995, 204; die frühere Rechtslage darstellend auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 27).

  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09

    Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15
    Die Rechtslage in der Zeit ab 1998 unterscheidet sich von der heutigen Rechtslage insofern, als heute - seit der Entscheidung BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 28 ff. - ein Behandlungsabbruch (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) als straffrei angesehen wird, unabhängig davon, ob er durch Unterlassen der weiteren Behandlung oder durch aktives Tun, etwa durch Durchschneiden der versorgenden Schläuche, verwirklicht wird.

    Beides wurde in den 90er Jahren strafrechtlich als Unterlassen angesehen (dazu explizit etwa BGHSt 40, 257 = NJW 1995, 204; die frühere Rechtslage darstellend auch BGHSt 55, 191 = FamRZ 2010, 1551 Rn. 27).

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 08.02.2017 - XII ZB 604/15
    Demzufolge kann auch bei der hier zu entscheidenden Frage ausschließlich der mutmaßliche Wille der Betroffenen, daneben aber nicht auch der Wille des Ehemanns als entscheidend berücksichtigt werden (zu einer vergleichbaren Abwägung zwischen Grundrechten des Betroffenen und Grundrechten Dritter - dort Art. 4 GG - Senatsbeschluss BGHZ 163, 195 = FamRZ 2005, 1474, 1475 f.).
  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 107/18

    Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

    Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748) und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat dieses ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der konkrete Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen lässt und ob in diesem Fall eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.

    Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 14 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 13 f.).

    Eine Patientenverfügung ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen (Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 17).

    Insbesondere kann nicht ein gleiches Maß an Präzision verlangt werden, wie es bei der Willenserklärung eines einwilligungsfähigen Kranken in die Vornahme einer ihm angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 18; BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 46).

    Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 29 mwN).

    Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 19 mwN).

    aa) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2017 (BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 23 f.) ausgeführt, dass die Betroffene mit der Anknüpfung ihrer Regelungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die sie einwilligt oder nicht einwilligt, an die medizinisch eindeutige Feststellung, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben hat, in der die Patientenverfügung Geltung beanspruchen soll.

    Danach sollen Behandlung und Pflege auf Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist (vgl. schon Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 23).

    Das Beschwerdegericht hat daher zu Recht ein sogenanntes Negativattest erteilt (Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 26 und BGHZ 202, 226 = FamRZ 2014, 1909 Rn. 20).

  • OLG München, 21.12.2017 - 1 U 454/17

    (Ererbter) Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung mittels PEG-Sonde

    Das Pendel hätte nach eigener Aussage des Zeugen also auch - ggf. nach Einholung einer Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1904 BGB im Fall eines Dissenses zwischen Arzt und Betreuer (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - XII ZB 604/15, juris-Rn. 28 ff; Palandt/Götz, BGB 77. Aufl. § 1901a Rn. 8) - zugunsten einer Einstellung der künstlichen Ernährung mit der Folge des alsbaldigen Todes des Patienten, der nach den Feststellungen der Sachverständigen dann frühestens Mitte / Ende Januar 2010 eingetreten wäre, ausschlagen können.
  • BGH, 30.01.2019 - 2 StR 325/17

    Totschlag durch das Verabreichen von Betäubungsmitteln (indirekte Sterbehilfe;

    Sie wäre sogar bindend, wenn ihr konkrete und abschließend getroffene Entscheidungen entnommen werden könnten (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226, 231; Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15, NJW 2017, 1737, 1738).
  • BVerfG, 08.06.2021 - 2 BvR 1866/17

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zu Zwangsbehandlungen bei

    Es muss sich feststellen lassen, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden beziehungsweise unterbleiben sollen (vgl. BGHZ 214, 62 ).

    Abstrakte, einer weiteren Wertung unterliegende Behandlungsanordnungen wie etwa eine "würdevolle' oder "angemessene' Behandlung genügten nicht; jedoch kann vom Erklärenden auch kein medizinisches Fachwissen verlangt werden oder die Vorausahnung seiner Biographie als Patient (vgl. BGHZ 202, 226 ; 211, 67 ; 214, 62 ; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 -, juris, Rn. 20).

    Damit hat der Landesgesetzgeber sich für die Anknüpfung an ein Rechtsinstitut entschieden, welches im Zivilrecht mit Verbindlichkeit ausgestattet ist (vgl. BTDrucks 16/8442, S. 11 f.; BGHZ 214, 62 ).

  • BGH, 19.08.2020 - 1 StR 474/19

    Versuchter Verdeckungsmord (Vorsatz: Möglichkeit der Verdeckungsabsicht bei

    Jedenfalls ist der Senat für die hier vorliegende Sachverhaltsgestaltung - unabhängig von der weiteren umstrittenen Frage, ob die Einhaltung des in § 1901a Abs. 1 und 2, § 1901b, § 1904 BGB vorgesehenen Verfahrens, welches ein bestimmtes Vorgehen zwischen Arzt und Bevollmächtigtem oder Betreuer vorsieht, Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Strafbefreiung ist (vgl. wohl zu Recht ablehnend etwa Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vorbem. zu §§ 211 ff. Rn. 28j; Spickhoff/Knauer/Brose, Medizinrecht, 3. Aufl., § 216 StGB Rn. 22 und § 223 StGB Rn. 61 jeweils mwN zum Streitstand; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15, NJW 2017, 1737, 1738 Rn. 14 f.; anderer Auffassung BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 320/10 Rn. 12; offen gelassen BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 - 2 StR 454/09, BGHSt 55, 191 Rn. 25) - der Auffassung, dass eine Pflegekraft die Entscheidung, dass keine weitere Behandlung stattfindet, nur in Absprache mit einem Arzt, der allein die medizinische Indikation von möglichen Behandlungsmaßnahmen nach der Medikamentenverwechslung zu bestimmen hat, treffen durfte.
  • BGH, 29.07.2020 - XII ZB 173/18

    Die Beschwerde des Betreuers - im Namen des Betroffenen

    Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 34).

    In solchen Fällen muss positiv festgestellt werden, dass die geplante Maßnahme dieser Willensäußerung entspricht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 34 ff.).

  • BGH, 15.03.2023 - XII ZB 232/21

    Patientenverfügung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hinsichtlich einer

    Eine Patientenverfügung eines gemäß §§ 20, 63 StGB im Maßregelvollzug Untergebrachten steht einer zwangsweisen Behandlung gemäß Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) nur dann gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 lit. b BayMRVG entgegen, wenn sie Regelungen zur Zwangsbehandlung beinhaltet und erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation der geschlossenen Unterbringung Geltung beanspruchen soll (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2017 - XII ZB 604/15, BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18, FamRZ 2019, 236).

    Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 214, 62 = FamRZ 2017, 748 Rn. 17 f. mwN und vom 14. November 2018 - XII ZB 107/18 - FamRZ 2019, 236 Rn. 19 f. mwN).

  • KG, 20.02.2023 - 20 U 105/22

    Patientenverfügung in einer Akutsituation

    Eine Patientenverfügung ist danach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, juris Rn. 17).

    Dieser Auffassung vermag sich der Senat auch bereits deshalb nicht anzuschließen, weil sie in dem schriftlich niedergelegten Inhalt der Patientenverfügung, an welchem sich die Auslegung primär zu orientieren hat (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, juris Rn. 21), keinen Anhalt findet.

  • KG, 20.03.2023 - 20 U 105/22

    Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung von möglicherweise einer

    Eine Patientenverfügung ist danach nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, juris Rn. 17).

    Dieser Auffassung vermag sich der Senat auch bereits deshalb nicht anzuschließen, weil sie in dem schriftlich niedergelegten Inhalt der Patientenverfügung, an welchem sich die Auslegung primär zu orientieren hat (BGH, Beschluss vom 08.02.2017, XII ZB 604/15, juris Rn. 21), keinen Anhalt findet.

  • AG Brandenburg, 09.08.2021 - 85 XVII 110/21

    Nicht-Einwilligung Bevollmächtigten in ärztlichen Eingriff

    Die hiesigen Maßnahmen bedürfen auch der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB, da der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen nicht bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) hinsichtlich des hier nunmehr erforderlichen Batteriewechsel bei dem Herzschrittmacher des Betroffenen niedergelegt hat ( BGH , Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604/15, u.a. in: NJW 2017, Seiten 1737 f.; BGH , Beschluss vom 17.09.2014, Az.: XII ZB 202/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 3572 ff. ).
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