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   OLG Hamm, 23.06.1994 - 15 W 265/93   

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https://dejure.org/1994,3728
OLG Hamm, 23.06.1994 - 15 W 265/93 (https://dejure.org/1994,3728)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.06.1994 - 15 W 265/93 (https://dejure.org/1994,3728)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juni 1994 - 15 W 265/93 (https://dejure.org/1994,3728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2269, 2270 Abs. 1, 2271 Abs. 2
    Wiederverheiratungsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2269 § 2270 Abs. 1 § 2271 Abs. 2
    Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1355
  • FamRZ 1995, 250
  • ZEV 1994, 365
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05

    Gemeinschaftliches Testament: Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch eine

    Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1951, 41; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. § 2269 Rdn. 24; ebenfalls für nicht zwingend oder nicht ausreichend halten die Klausel: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 841 jedenfalls bei einem Erbvertrag; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; OLG Bremen, ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle, MDR 2003, 813; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 1 c; das Bayerische Oberste Landesgericht - BayObLG 59, 199 und 60, 216 - läßt zwar offen, ob eine Pflichtteilsstrafklausel im Zweifel nicht als Erbeinsetzung auszulegen ist, entnimmt einen entsprechenden Willen der testierenden Eheleute jedoch nicht der Klausel, sondern fordert eine Würdigung aller in Betracht kommenden außertestamentarischen Umstände; nicht eindeutig: Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 2269 Rdn. 14: Klausel "spricht für" Schlußerbeneinsetzung; Jauernig/Stürner, BGB 10. Aufl. § 2269 Rdn. 3: Auslegung als Schlußerbeneinsetzung "liegt nahe"; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2269 Rdn. 22: "unter besonderen Umständen"; für ausreichend halten die Klausel: Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2269 Rdn; 5; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 14; wohl auch OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 246).
  • OLG Hamm, 26.02.2004 - 15 W 486/03

    Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

    In Rechtsprechung und Literatur wird im Ausgangspunkt einhellig die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung einen Anhaltspunkt dafür darstellen kann, dass die Ehegatten mit einer solchen Regelung zugleich die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge als Erben des Letztversterbenden berufen wollten, weil sie dies als selbstverständliche Voraussetzung erachtet haben, die Erbeinsetzung sich also quasi hinter der Strafklausel verbirgt (BayObLGZ 1959, 199, 204 f.; 1960, 216, 221; OLG Köln NJW-RR 1994, 397, 398; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844, 845; OLG Bremen ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168, 169; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 246; Staudinger/Kanzleiter, BGB 13. Bearb., § 2269, Rdnr. 24; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2269, Rdnr. 12; RGRK/BGB-Johannsen, 12. Aufl., § 2269, Rdnr. 5).
  • BayObLG, 09.11.2001 - 1Z BR 31/01

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungs- und

    Nach herrschender Meinung entfällt bei Wiederverheiratung unter Geltung der Heiratsklausel regelmäßig die Bindung des überlebenden Ehegatten an seine eigenen Verfügungen, soweit er der Beteiligung am Nachlass des Erstverstorbenen verlustig geht (BayObLGZ 1962, 137; KG FamRZ 1968, 331/332; OLG Köln FamRZ 1976, 552; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1225/1226; FamRZ 1995, 250/251).
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