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   BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90   

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https://dejure.org/1994,247
BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90 (https://dejure.org/1994,247)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.1994 - 1 BvR 720/90 (https://dejure.org/1994,247)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - 1 BvR 720/90 (https://dejure.org/1994,247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen Miterben bei gesetzlicher Erbfolge nach dem GrdstVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 91, 346
  • NJW 1995, 2977
  • MDR 1995, 288
  • NVwZ 1996, 54 (Ls.)
  • DNotZ 1995, 692
  • FamRZ 1995, 405
  • FamRZ 1995, 534
  • WM 1995, 198
  • ZEV 1995, 184
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Die Betriebszuweisung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz hat danach - ähnlich wie die Regelung der Erbfolge landwirtschaftlicher Betriebe in der Höfeordnung (vgl. dazu BVerfGE 67, 329 [330 ff.]) und in landesrechtlichen "Anerben"- Gesetzen (vgl. Art. 64 EGBGB ; BVerfGE 15, 337 [338]) - gegenüber dem allgemeinen Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Bevorzugung des Hofnachfolgers und eine entsprechende Benachteiligung der übrigen Miterben zur Folge.

    Die Zielsetzung der Regelung entspricht damit derjenigen der für landwirtschaftliche Betriebe im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung (BGBl. 1976 I S. 1933) und der nach Maßgabe von Art. 64 EGBGB geltenden landesrechtlichen Anerbengesetze (vgl. BVerfGE 15, 337 [342]; 67, 329 [346]).

    a) Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht (BVerfGE 67, 329 [340]).

    Sie ist als Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329 [341]).

    Diese Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben; eine Verpflichtung, über diese Vorschriften hinaus Angehörigen einen unentziehbaren Anteil am Nachlaß zu sichern, besteht nicht (vgl. BVerfGE 67, 329 [342]).

    Im übrigen darf er von Elementen des Erbrechts, die Bestandteil der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sind, nur in Verfolgung eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks und nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abweichen (vgl. auch BVerfGE 67, 329 [340] m.w.N.).

    Auch der dadurch begünstigte Erbe genießt insoweit den Schutz des Grundrechts und kann ihn, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, geltend machen (vgl. etwa BVerfGE 19, 202 [204, 206]; 67, 329 [340]).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Bei der Mehrzahl der Landwirte bestehen im übrigen auch heute noch starke innere Bindungen an Grund und Boden (vgl. BVerfGE 67, 348 [367]).

    cc) Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1376 Abs. 4 BGB a.F. (vgl. BVerfGE 67, 348 [368 f.]; 80, 170 [180 f.]) erhobene Rüge ist ebenfalls nicht begründet.

    Er ist Ausfluß des Grundsatzes, daß zum Wesen der Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die Gleichberechtigung beider Partner gehört, die nach Beendigung der Ehe unter anderem auf die Aufteilung des in der Ehe erzielten Vermögenszuwachses wirkt (vgl. BVerfGE 67, 348 [364]; 80, 170 [180]).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 803/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zugewinnausgleichs in der Landwirtschaft

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, daß es gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstoße, beim Zugewinnausgleich das den Ehegatten benachteiligende Ertragswertverfahren anzuwenden, wenn nicht damit gerechnet werden könne, daß der Eigentümer oder ein Abkömmling den landwirtschaftlichen Betrieb weiterführen oder wieder aufnehmen werde, sondern allenfalls ein entfernter Verwandter (BVerfGE 80, 170 ).

    cc) Die vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1376 Abs. 4 BGB a.F. (vgl. BVerfGE 67, 348 [368 f.]; 80, 170 [180 f.]) erhobene Rüge ist ebenfalls nicht begründet.

    Er ist Ausfluß des Grundsatzes, daß zum Wesen der Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die Gleichberechtigung beider Partner gehört, die nach Beendigung der Ehe unter anderem auf die Aufteilung des in der Ehe erzielten Vermögenszuwachses wirkt (vgl. BVerfGE 67, 348 [364]; 80, 170 [180]).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Die Betriebszuweisung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz hat danach - ähnlich wie die Regelung der Erbfolge landwirtschaftlicher Betriebe in der Höfeordnung (vgl. dazu BVerfGE 67, 329 [330 ff.]) und in landesrechtlichen "Anerben"- Gesetzen (vgl. Art. 64 EGBGB ; BVerfGE 15, 337 [338]) - gegenüber dem allgemeinen Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Bevorzugung des Hofnachfolgers und eine entsprechende Benachteiligung der übrigen Miterben zur Folge.

    Die Zielsetzung der Regelung entspricht damit derjenigen der für landwirtschaftliche Betriebe im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden Höfeordnung (BGBl. 1976 I S. 1933) und der nach Maßgabe von Art. 64 EGBGB geltenden landesrechtlichen Anerbengesetze (vgl. BVerfGE 15, 337 [342]; 67, 329 [346]).

    Sie hatte sich vielmehr in weiten Teilen Deutschlands bereits seit Jahrhunderten als Sitte herausgebildet (vgl. BVerfGE 15, 337 f.; Kroeschell, AgrarR 1978, S. 147 ff.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG können alle Vermögenswerte, die von den Ehegatten nach Maßgabe der von ihnen vereinbarten Aufgaben- und Arbeitsteilung in der Ehe gemeinsam erwirtschaftet worden sind, nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden (vgl. BVerfGE 53, 257 [296] zum Versorgungsausgleich).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1237/85

    Verfassungsmäßigkeit ungleicher Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Liegt keine dieser Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 [96 f.]; 89, 365 [375]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Ob einfachrechtlich auch eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, prüft das Verfassungsgericht nicht nach (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Liegt keine dieser Voraussetzungen vor und kommt deshalb als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 [96 f.]; 89, 365 [375]).
  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Auch der dadurch begünstigte Erbe genießt insoweit den Schutz des Grundrechts und kann ihn, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, geltend machen (vgl. etwa BVerfGE 19, 202 [204, 206]; 67, 329 [340]).
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90
    Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 83, 201 [208]) mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern.
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

  • BVerfG, 31.03.1992 - 1 BvR 720/90

    Einstweilige Anordnung im Verfahren auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Hinzu kommen die bekannten strukturellen Besonderheiten, welche die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aufweisen (vgl. BVerfGE 91, 346 ) und die eine Beteiligung daran allein zum Zwecke der Geldanlage eher fernliegend erscheinen lassen.
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Andernfalls würde der Grundrechtsschutz mit dem Tode des Erblassers erlöschen und damit weitgehend entwertet werden (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]; 99, 341 [349]).

    Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (vgl. BVerfGE 91, 346 [358]).

    Sie dient ebenso wie das Eigentumsgrundrecht und der in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Privatautonomie der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (vgl. BVerfGE 91, 346 [358]; 99, 341 [350]).

    Das Eigentumserwerbsrecht des Erben kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ist ebenfalls untrennbarer Bestandteil der Erbrechtsgarantie (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]; 93, 165 [174]; 99, 341 [349]).

    Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, über die derzeitigen Vorschriften hinaus den Kindern einen unentziehbaren Anteil am Nachlass zu sichern, besteht jedenfalls nicht (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Selbst wenn Art. 6 Abs. 1 GG das verfassungsrechtliche Gebot enthielte, den nächsten Familienangehörigen eine angemessene wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass einzuräumen, und insoweit der dadurch begünstigte Familienangehörige als Erbe grundrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen würde, was auch hier offen bleiben kann (vgl. BVerfGE 91, 346 ), ist damit noch nichts über die Höhe oder den Anteil gesagt, der dem Erben aus der Erbmasse zusteht.

    Dies bestimmt allein die gesetzliche Zuweisungsregelung, die, um mit der Erbrechtsgarantie in Einklang zu stehen, sachgerecht ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 91, 346 ).

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