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   OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97   

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OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97 (https://dejure.org/1998,5015)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.1998 - 13 U 152/97 (https://dejure.org/1998,5015)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. März 1998 - 13 U 152/97 (https://dejure.org/1998,5015)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB §§ 242, 2314

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmensanteils; Vorlage von Geschäftsunterlagen an den Pflichtteilsberechtigten; Einholung eines Wertermittlungsgutachtens; Verhältnis von Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch; Umfang und praktische Verwirklichung des ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 242, 2314
    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Geschäftsunterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZEV 1999, 110
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.07.1975 - II ZR 154/72

    OHG zwischen Ehegatten in Gütergemeinschaft

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Zu den vorzulegenden Geschäftsunterlagen gehört alles, was erforderlich ist, um den Wert des Unternehmens oder der Unternehmensbeteiligung nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, insbesondere Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege (BGH NJW 1975, 1774, 1776; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Das Interesse des zu bewertenden Unternehmens an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses kann zu einer Beschränkung oder gar zum Ausschluß des Vorlegungsanspruchs nach Treu und Glauben nur führen, wenn konkrete Gründe dafür bestehen, daß der Gläubiger die Einsicht in die Geschäftsunterlagen mißbrauchen wird (BGH NJW 1975, 1774, 1776 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454, 456 = FamRZ 1997, 58, 60).

    Zwar bestimmt der Zweck der Vorlegungspflicht zugleich deren gegenständliche Begrenzung, was bedeutet, daß der Erbe zur Vorlage von Geschäftsunterlagen nur insoweit verpflichtet ist, als der Pflichtteilsberechtigte sie zur Ermittlung des Wertes des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände zu einem bestimmten Zeitpunkt benötigt (BGH NJW 1975, 1774, 1777).

  • OLG München, 15.01.1988 - 14 U 572/87

    Wertermittlung; Wertermittlungsanspruch; Sachverständigengutachten;

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Das gilt auch für das Verhältnis von Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (OLG München, NJW-RR 1988, 390 m.w.Nachw.).

    Der Senat macht sich zu eigen, was das OLG München (NJW-RR 1988, 390, 391 f.) hierzu ausgeführt hat:.

  • BGH, 30.10.1974 - IV ZR 41/73

    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ermittlung des Wertes eines zum

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Entsprechend diesem gesetzgeberischen Zweck ist seit langem anerkannt, daß der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten jedenfalls dann, wenn zum Nachlaß ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört, auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen umfaßt, die den Gläubiger in die Lage versetzen, die Wertermittlung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (BGH a.a.O.; BGH NJW 1975, 258 und 1774; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454 = FamRZ 1997, 58).

    Die Rechtsprechung hat den Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ferner dahingehend erweitert, daß er vom Erben die Vornahme der Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen verlangen darf, weil sich der Pflichtteilsberechtigte vielfach ohne sachverständige Hilfe aus den Geschäftsunterlagen die für die Bewertung besonders bedeutsamen stillen Reserven und die Ertragskraft des Unternehmens nicht vollständig erschließen kann, und - anders als bei einem bloßen Duldungsurteil - § 888 ZPO die besseren Möglichkeiten bietet, im Wege der Zwangsvollstreckung auch widerstrebende oder böswillige Verpflichtete zu etwa erforderlicher zusätzlicher Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens zu veranlassen (BGH NJW 1975, 258; BGH NJW 1990, 180).

  • BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 198/88

    Ermittlungsanspruch des pflichtteilsergänzungsberechtigten Erben gegen den

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Die Rechtsprechung hat den Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ferner dahingehend erweitert, daß er vom Erben die Vornahme der Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen verlangen darf, weil sich der Pflichtteilsberechtigte vielfach ohne sachverständige Hilfe aus den Geschäftsunterlagen die für die Bewertung besonders bedeutsamen stillen Reserven und die Ertragskraft des Unternehmens nicht vollständig erschließen kann, und - anders als bei einem bloßen Duldungsurteil - § 888 ZPO die besseren Möglichkeiten bietet, im Wege der Zwangsvollstreckung auch widerstrebende oder böswillige Verpflichtete zu etwa erforderlicher zusätzlicher Mitwirkung bei der Erstellung des Gutachtens zu veranlassen (BGH NJW 1975, 258; BGH NJW 1990, 180).

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH unter anderem dem pflichtteilsberechtigten Erben, auf den § 2314 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, einen Anspruch gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten zugesprochen, wonach dieser ihm ggf. Auskunft über pflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers zu erteilen hat (vgl. BGH NJW 1986, 127 und NJW 1990, 180 jew.m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 17.05.1996 - 7 U 126/95
    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Entsprechend diesem gesetzgeberischen Zweck ist seit langem anerkannt, daß der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten jedenfalls dann, wenn zum Nachlaß ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört, auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen umfaßt, die den Gläubiger in die Lage versetzen, die Wertermittlung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (BGH a.a.O.; BGH NJW 1975, 258 und 1774; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454 = FamRZ 1997, 58).

    Das Interesse des zu bewertenden Unternehmens an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses kann zu einer Beschränkung oder gar zum Ausschluß des Vorlegungsanspruchs nach Treu und Glauben nur führen, wenn konkrete Gründe dafür bestehen, daß der Gläubiger die Einsicht in die Geschäftsunterlagen mißbrauchen wird (BGH NJW 1975, 1774, 1776 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454, 456 = FamRZ 1997, 58, 60).

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 150/84

    Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Daß sich der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auch auf ergänzungspflichtige (gemischte) Schenkungen erstreckt, ist ebenfalls seit langem höchstrichterlich anerkannt (z.B. BGH NJW 1984, 487; NJW 1986, 127).

    Entsprechend diesen Grundsätzen hat der BGH unter anderem dem pflichtteilsberechtigten Erben, auf den § 2314 BGB weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, einen Anspruch gegen den vom Erblasser in den letzten zehn Jahren Beschenkten zugesprochen, wonach dieser ihm ggf. Auskunft über pflichtteilserhebliche Schenkungen des Erblassers zu erteilen hat (vgl. BGH NJW 1986, 127 und NJW 1990, 180 jew.m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.04.1989 - IVa ZR 85/88

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten; Einholung eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    So wird denn auch in der Rechtsprechung hervorgehoben (z.B. BGH NJW 1989, 2887 und OLG Düsseldorf, a.a.O.), daß Wertgutachten dieser Art Meinungsverschiedenheiten über den Wert von Gegenständen des - tatsächlichen oder fiktiven - Nachlasses nicht entscheiden und allenfalls unter günstigen Umständen beenden helfen können.
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Um dem pflichtteilsberechtigten Nichterben (im folgenden nur noch als Pflichtteilsberechtigter bezeichnet) die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, gewährt § 2314 BGB den Auskunftsanspruch in mehreren Arten, die zwar unterschiedliche Stärkegrade aufweisen, dem Gläubiger aber grundsätzlich kumulativ zustehen, so daß sie neben- oder hintereinander geltend gemacht werden können (BGH NJW 1961, 602).
  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Daß sich der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auch auf ergänzungspflichtige (gemischte) Schenkungen erstreckt, ist ebenfalls seit langem höchstrichterlich anerkannt (z.B. BGH NJW 1984, 487; NJW 1986, 127).
  • BGH, 01.03.1971 - III ZR 37/68

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten

    Auszug aus OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 152/97
    Im übrigen kommt hier noch hinzu, daß der Sohn der Beklagten als Beschenkter ("gemischte Schenkung" bei Erhalt des ersten Geschäftsanteils anläßlich der GmbH-Gründung) der Klägerin, seiner Schwester, auch persönlich - neben der Beklagten - in entsprechender Anwendung des § 2314 BGB zur Auskunft unter Vorlage von Belegen verpflichtet ist, soweit es die pflichtteilserhebliche (gemischte) Schenkung angeht (vgl. BGH NJW 1971, 842).
  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 91/88

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben;

  • OLG Köln, 10.01.2014 - 1 U 56/13

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

    Da sich dem Pflichtteilsberechtigten vielfach ohne sachverständige Hilfe aus den Geschäftsunterlagen die für die Bewertung besonders bedeutsamen stillen Reserven, die Ertragskraft des Unternehmens und der zu berücksichtigende Firmenwert nicht vollständig erschließen lassen, ist es gerechtfertigt, ihm in solchen Fällen einen Anspruch darauf einzuräumen, dass der Wert durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urt. v. 30.10.1974, IV ZR 41/73, zit. nach juris, Tz. 35; Urt. v. 08.07.1985, II ZR 150/84, zit. nach juris, Tz. 11; Urt. v. 04.10.1989, IVa ZR 198/88, zit. nach juris, Tz. 12; OLG Köln, Urt. v. 04.03.1998, 13 U 152/97, zit. nach juris Tz. 9; Urt. v. 05.10.2005, 2 U 153/04, juris Tz. 60).

    Auch wenn im Allgemeinen kein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht, so ist allgemein anerkannt (z.B. BGH Urt. v. 02.11.1960, V ZR 124/59, zit. nach juris Tz. 19; OLG Köln, Urt. v. 04.03.1998, 13 U 152/97, zit. nach juris, Tz. 2; OLG Düsseldorf Urt. v. 17.05.1996, 7 U 126/95, NJW-RR 1997, 454, 455; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2314 Rn. 10), dass der gem. § 2314 BGB Auskunftsberechtigte, sofern zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört, nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände verlangen, sondern er darüber hinaus auch die Vorlage der notwendigen Geschäftsunterlagen fordern kann, die ihn in den Stand setzen, die Ermittlung jener Werte selbst vorzunehmen.

    Die Festlegung auf ein bestimmtes Verfahren zur Wertermittlung widerspräche dem Informationszweck der Vorschrift (OLG Köln, Urt. v. 04.03.1998, 13 U 152/97, zit. nach juris, Tz. 10; OLG München, Urt. v. 15.01.1988, 14 U 572/87, NJW-RR 1988, 390 f.).

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