Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.01.2000

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   BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96   

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BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 (https://dejure.org/2000,11)
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 (https://dejure.org/2000,11)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 (https://dejure.org/2000,11)
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Genehmigung der Erbauseinandersetzung durch Rechtspfleger

Art. 19 Abs. 4 GG: §§ 62, 55 FGG sind insoweit verfassungswidrig, als sie zu einem Ausschluß des Rechtswegs gegen Entscheidungen des Rechtspfleger führen (vgl. auch § 11 Abs. 3 RPflG);

Art. 103 Abs. 1 GG ist für Verwaltungsverfahren, auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Rechtspfleger, nicht anwendbar, § 1 RPflG, Anhörung aber als Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips erforderlich, § 20 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zum rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens und zum verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlichen Genehmigungen - Verfassungswidrigkeit von FGG §§ 62, 55

  • Wolters Kluwer

    Anhörungspflicht - Recht auf Gehör - Rechtspfleger - Faires Verfahren - Verfassungsmäßigkeit - Rechtsweggarantie

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anhörung der Betroffenen durch den Rechtspfleger

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verfassungswidrigkeit der §§ 62 und 55 FGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG §§ 55, 62; GG Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Rechtliches Gehör und Anfechtbarkeit bei Entscheidungen des Rechtspflegers im FGG -Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens und zum verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlichen Genehmigungen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens und zum verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlichen Genehmigungen

  • nomos.de PDF, S. 29 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 14 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG; §§ 55, 62 FGG
    FGG-Verfahren/Rechtspflegerpflichten/Rechtsweggarantie

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör im Rechtspflegerverfahren

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 19 GG; Art. 103 GG
    Verfahren vor dem Rechtspfleger - Pflicht zur Anhörung der Betroffenen

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 29 (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsrecht und Vormundschaftsrecht (Notar Martin Thomas Reiß, Münnerstadt)

  • nomos.de PDF, S. 29 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 14 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG; §§ 55, 62 FGG
    FGG-Verfahren/Rechtspflegerpflichten/Rechtsweggarantie

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 18 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 19 GG; Art. 103 GG
    Verfahren vor dem Rechtspfleger - Pflicht zur Anhörung der Betroffenen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 101, 397
  • NJW 2000, 1709
  • MDR 2000, 655
  • DNotZ 2000, 387
  • FGPrax 2000, 103
  • NJ 2000, 248 (Ls.)
  • FamRZ 2000, 731
  • Rpfleger 2000, 205
  • ZEV 2000, 195 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (275)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, Umdruck S. 24; stRspr).

    Der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 f.]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, Umdruck S. 27; stRspr).

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Eine vorherige Anhörung hätte weder den Zweck der Maßnahme vereitelt noch wäre die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät gekommen (vgl. BVerfGE 83, 24 [35 f.]).

    Im Regelfall kann das rechtliche Gehör nicht durch denjenigen vermittelt werden, dessen Handeln, wie hier, im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll (vgl. BVerfGE 83, 24 [36]).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Die Einbeziehung der Verfahren vor dem Rechtspfleger in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist auch nicht damit begründbar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 103 Abs. 1 GG Anwendung findet, wenn ein Richter in seinem Zuständigkeitsbereich Maßnahmen trifft, die aus dem Gebiet der spezifisch richterlichen Aufgaben herausfallen, ihm aber wegen seiner besonderen verfassungsrechtlichen Stellung anvertraut sind (vgl. BVerfGE 9, 89 [97 f.]).

    Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG darf der Einzelne deshalb nicht zum bloßen Objekt staatlicher Entscheidung werden; ihm muss insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 [95]; 65, 171 [174 f.]).

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvL 2/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwendung von Beamten des gehobenen

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Er ist aber kein Richter, weder im Sinne des Verfassungsrechts noch im Sinne des Gerichtsverfassungsrechts (vgl. BVerfGE 56, 110 [127]).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Der Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 f.]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 -, Umdruck S. 27; stRspr).
  • BGH, 26.10.1967 - VII ZR 86/65

    Maßgebliches Recht für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    b) Die unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gebotene Anhörung der Beschwerdeführerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben ist (vgl. BGHZ 49, 1 [5]), am Genehmigungsverfahren beteiligt war.
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Da die nachlassgerichtliche Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstößt und bereits deshalb aufzuheben ist, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob hierdurch zugleich die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf die sich, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, auch der begünstigte Erbe berufen kann (vgl. BVerfGE 99, 341 [349]), verletzt ist.
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 [326]; 67, 43 [58]; stRspr).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 970/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Wehrbeschwerderechts

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Die Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des Zugangs zum Gericht bleibt vielmehr den jeweils geltenden Prozessordnungen überlassen (vgl. BVerfGE 40, 237 [256]; 54, 94 [97]).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
    Soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen, müssen auch diese Akte vollständig, das heißt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BVerfGE 35, 263 [274]), der richterlichen Prüfung unterstellt werden können.
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 29/81

    Unzulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG durch den Rechtspfleger

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BayObLG, 18.03.1965 - BReg. 1b Z 4/65

    Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins; Erklärung eines Erbverzichts in

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

  • BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 30/66

    'Der Demokrat'

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • BayObLG, 15.04.1996 - 1Z BR 169/95

    Änderung einer Verfügung durch ein Vormundschaftsgericht, nachdem die Verfügung

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Grundsätzlich führt die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach § 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG zu dessen Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 101, 397 ).
  • SG Gotha, 26.05.2015 - S 15 AS 5157/14

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Minderung des Arbeitslosengeld II -

    Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312 (329); 101, 397 (408); 119, 247 (274)).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    So zählt das Bundesverfassungsgericht Akte des Rechtspflegers ebenso zur öffentlichen Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 101, 397 ) wie die Justizverwaltungsakte der Kostenbeamten in den Geschäftsstellen der Gerichte (vgl. BVerfGE 28, 10 ).

    Die das gerichtliche Verfahren betreffenden Verfahrensgrundrechte können nicht durch einen Träger der vollziehenden Gewalt verletzt werden, denn sie sind ausschließlich an die Gerichte adressiert (vgl. BVerfGE 101, 397 ).

    Allerdings darf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle nicht in einer dem Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118 ; 101, 397 ).

    Der durch die Justizgewährungsgarantie gebotene Rechtsschutz vor den Fachgerichten beschränkt sich demgegenüber nicht auf besonders gewichtige Fehler oder Situationen existentiellen Betroffenseins, sondern erfasst Rechtsbeeinträchtigungen jeglicher Art (vgl. BVerfGE 101, 397 ).

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Rechtsprechung
   BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98   

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https://dejure.org/2000,4551
BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98 (https://dejure.org/2000,4551)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2000 - IV ZR 157/98 (https://dejure.org/2000,4551)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2000 - IV ZR 157/98 (https://dejure.org/2000,4551)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • ZEV 2000, 195
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.1966 - III ZR 48/66

    Maßgeblicher Betrag für die Ermittlung des Streitwertes für eine gegen einen

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
    Für einen Schaden, der durch erkennbar überflüssige und leichtfertige Prozeßführung entsteht, hat der Testamentsvollstrecker einzustehen (BGH, Urteil vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - WM 1967, 25 unter III 2).
  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, daß der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Urteile vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68 - DNotZ 1972, 500 und vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70 - FamRZ 1972, 561 unter 3; MünchKomm/Schlichting, 3. Aufl. § 2087 Rdn. 6 ff.).
  • BFH, 09.06.1999 - II B 101/98

    Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
    Er muß die Steuererklärung abgeben (vgl. dazu jetzt aber BFH NJW-RR 1999, 1594 f.) und für die Bezahlung der Erbschaftsteuer sorgen.
  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, daß der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Urteile vom 19. Januar 1972 - IV ZR 1208/68 - DNotZ 1972, 500 und vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70 - FamRZ 1972, 561 unter 3; MünchKomm/Schlichting, 3. Aufl. § 2087 Rdn. 6 ff.).
  • BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung

    Eine Erbeinsetzung kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195 unter I 2 b aa m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 07.08.2015 - 3 Wx 61/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestimmung des mit der den

    Die von ihm zitierte Rechtsprechung nimmt allerdings je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus auch bei zugewendeten Werten unter 90 % bereits eine Erbeinsetzung entgegen der Zweifelsregel an (BGH ZEV 2000, 195 f - § 2087 Abs. 2 BGB angewendet, obwohl der Erblasser rund 85 % des beträchtlichen Gesamtvermögens zugewendet hatte; BayObLG NJW-RR 2000, 888 f - 88, 4 % im Testament verteiltes Vermögen reichen dort für die Annahme der Erbeinsetzung der im Testament genannten Miterben; BayObLG FamRZ 1999, 1392 ff - 77 % des Vermögens konkret an zwei Personen zugewiesen führten dort bei Heranziehung weiterer Umstände zur Miterbschaft zu je 1/2.; OLG Celle OLGR 2002, 246 ff - Zuwendung von Grundstücken, die 83 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung; OLG Celle MDR 2003 89 f - Zuwendung von Grundstücken, die 83 % - 84 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung).
  • OLG Oldenburg, 01.10.2019 - 3 W 76/19

    Erbeinsetzung bei Vermögensaufteilung nach Einzelgegenständen

    In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass der Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt hat, da nicht unterstellt werden kann, dass er überhaupt keinen Erben berufen und seine Verwandtschaft als gesetzliche Erben ausschließen wollte (vgl. BGH DNotZ 1972, 500; Urteil vom 19.01.2000 - IV ZR 157/98, juris Rn. 10; Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 29).

    Gegen eine derartige Auslegung spricht jedoch der Umstand, dass sich dem Testament gerade nicht entnehmen lässt, dass der Erblasser und seine Ehefrau die Beteiligten zu 1. - 3. von der gesetzlichen Erbfolge gänzlich ausschließen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000 - IV ZR 157/98, juris Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 25.06.2014 - 5 U 3/14

    Nachlassverfahren: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung bei

    Mit Blick darauf, dass die Zuwendung des Hausanwesens weder den Nachlasswert insgesamt noch dessen wesentlichen Bestandteil erschöpft, kann nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB im Zweifel nicht angenommen werden, dass der Kläger, dem lediglich ein einzelner Vermögensgegenstand zugewandt wurde, nach dem Willen der Erblasser Erbe sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2000 - IV ZR 157/98 - ZEV 2000, 195; Weidlich in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2087 Rdn. 5 m.w.N.).
  • FG München, 05.04.2017 - 4 K 1859/15

    Abgewiesene Klage im Streit um die Ermittlung des Wertes des

    Ausnahmen hiervon sind denkbar, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 19. Januar 2000 IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195; Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf Beschluss vom 5. August 2016 I -3 Wx 74/16, 3 Wx 74/16, FamRZ 2017, 485).
  • OLG Köln, 11.01.2012 - 2 U 54/11

    Anspruchsgegner für die Rückforderung überzahlter Testamentsvollstreckervergütung

    Verursacht der Testamentsvollstrecker überflüssige Kosten durch Beauftragung von Hilfspersonen, so ist er den Erben zum Schadensersatz nach § 2219 Abs. 1 BGB verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 19.1. 2000 - IV ZR 157/98 - ZEV 2000, 195, 196 für die überflüssige Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Prüfung von Steuerbescheiden).
  • LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22

    Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt -

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Urt. v. 19.01.2000 - IV ZR 157/98, ZEV 2000, 195, 196; BGH, Urt. v. 19.01.1972 - IV ZR 1208/68, DNotZ 1972, 500 und v. 22.03.1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561).
  • OLG Jena, 04.05.2017 - 6 W 102/15

    Testamentsauslegung: Konkludente Regelung der Schlusserbenfolge zu Gunsten der

    Maßgebend sind hierbei grundsätzlich die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hatte (BGH FamRZ 1972, 563; ZEV 2000, 195/196; NJW-RR 2005, 1460/1461f.; OLG München FamRZ 2008, 725/726; BayObLG NJW-RR 1995, 1096/1097f.; 1997, 517).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2018 - 3 Wx 181/16

    Anforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung im Erbscheinsverfahren

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH ZEV 2000, 195; DNotZ 1972, 500; FamRZ 1972, 561; Schlichting, in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 2087 Rdn. 6 ff.).
  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (vgl. BGH v. 12.7.2017 a.a.O.; BGH v. 19.1.2000, IV ZR 157/98, Rn. 10 m.w.N.).
  • KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21

    Erbscheinssache: Erbvertragliche Bindungswirkung bei Vor- und

  • KG, 22.12.2015 - 6 W 136/15

    Testamentsauslegung - Erbeinsetzung mit unterschiedlichen Beträge an verschiedene

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