Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.02.2000

Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,544
BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98 (https://dejure.org/2000,544)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2000 - XII ZR 62/98 (https://dejure.org/2000,544)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 (https://dejure.org/2000,544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 430, 741 ff, § 1375 Abs. 2, §§ 1379, 1384
    Kein Anspruch auf Gesamtgläubigerausgleich im Sinne eines Oderkontos bei gemeinsamem, aber nur auf Namen eines Ehegatten lautendem Sparguthaben

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2347
  • ZIP 2000, 1245
  • MDR 2000, 834
  • FamRZ 2000, 948
  • WM 2000, 1253
  • ZEV 2000, 410 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.04.1966 - II ZR 275/63

    Ansparung von Mitteln zur Finanzierung einer Ehewohnung als Gesellschaftszweck -

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).

    Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger/Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38).

  • BGH, 29.11.1989 - IVb ZR 4/89

    Ausgleichspflicht bei Verfügung eines Ehegatten über "Oder-Konten" nach der

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausgestaltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.).
  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 67/92

    Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung eines im Rahmen einer Stufenklage geltend

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22).
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 110/86

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16).
  • BGH, 26.03.1997 - XII ZR 250/95

    Herausnahme des Betriebsvermögens des Unternehmer-Ehegatten im Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16).
  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Auszug aus BGH, 19.04.2000 - XII ZR 62/98
    Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2016 - II R 41/14

    Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

    Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu (vgl. BGH-Urteile vom 19. April 2000 XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347, und in NJW 2002, 3702).
  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 9/01

    Teilhabe eines Ehegatten an einem mit Mitteln des anderen angesparten Sparkonto

    Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).

    Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949).

    Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).

    Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.).

  • BGH, 12.11.2014 - XII ZB 469/13

    Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer

    Die Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten muss das leitende Motiv gewesen sein (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950).
  • BGH, 15.08.2012 - XII ZR 80/11

    Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte

    Nach der zu dieser Norm ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich dieser Auskunftsanspruch indes nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der die Auskunft beanspruchende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (Senatsurteile vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - FamRZ 2005, 689, 690 und vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950; BGHZ 82, 132 = FamRZ 1982, 27, 28).

  • BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung -

    In diesem Fall konnte - sofern keine anderweitige Absprache der Eheleute vorlag - nur die Hälfte des im Todeszeitpunkt auf dem Konto vorhandenen Guthabens vererbt werden; die andere Hälfte stand nach § 426 Abs. 1 Satz 1 iVm § 430 BGB - unabhängig von der Herkunft der dem Konto zufließenden Mittel sowie unabhängig vom jeweiligen Güterstand - von vornherein im Eigentum der Klägerin (vgl BGH vom 19.4.2000 - XII ZR 62/98 - juris RdNr 15; BGH vom 29.11.1989 - IVb ZR 4/89 - juris RdNr 8; BGH vom 25.2.1997 - XI ZR 321/95 - juris RdNr 8; BGH vom 30.10.1990 - XI ZR 352/89 - juris RdNr 14) .
  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 101/10

    Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag;

    Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist deshalb nur zulässig, wenn die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950).
  • OLG Naumburg, 24.11.2006 - 10 U 32/06

    Fortwirken der Vermutung des § 430 BGB bei Oder-Konto von Eheleuten auch nach

    Der rein vermögensrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB wird durch die Möglichkeit eines Zugewinnausgleichs nicht verdrängt; er ist vielmehr umgekehrt vorrangig zu befriedigen und gegebenenfalls später in die Berechnung der Ausgleichsforderung einzustellen (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093 zitiert nach juris; BGH NJW 2000, 2347, 2348).

    Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann haben als Inhaber des Gemeinschaftskontos (Oder-Konto) gegenüber der kontoführenden D. Bank die Stellung von Gesamtgläubigern im Sinne des § 428 BGB eingenommen mit der Folge, dass sich eine Ausgleichspflicht aus § 430 BGB ergibt, soweit ein verfügungsbefugter Ehepartner mehr als die Hälfte des Guthabens für sich verwendet (vgl. BGHZ 93, 315, 320; BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Köln WM 2000, 2485, 2487; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1090 - 1093; Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 428 BGB Rdn. 4; Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 430 BGB Rdn. 3).

    Diese Vorschrift stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage für denjenigen Gesamtgläubiger dar, der aus einer Leistung des Schuldners, hier der kontoführenden Bank, weniger als den auf ihn im Innenverhältnis entfallenden Anteil erhalten hat (vgl. BGH NJW 1990, 705; BGH NJW 2000, 2347, 2348; OLG Zweibrücken NJW 1991, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 629; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1504 - 1507 zitiert nach juris).

    Denn eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (vgl. BGH NJW 2000, 2347, 2348).

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZR 93/02

    Auskunftsansprüche von Ehegatten über illoyale Vermögensminderungen

    Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27; Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950 und vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803).
  • OLG Schleswig, 20.12.2011 - 3 U 31/11

    Fortsetzung der Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft nach Erbfall

    Nach der in die sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts zurückreichenden, aber auch in den letzten Jahren immer wieder bestätigten Rechtsprechung des BGH und einiger Oberlandesgerichte zur stillschweigend eingegangenen Bruchteilsgemeinschaft an Forderungen in Bezug auf ein Einzelkonto eines Ehegatten können Ehegatten jederzeit, auch stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50, mit Hinweis auf BGH, Urt. v. 11.09.2002 - XII ZR 9/01, FamRZ 2002, 1696 = NJW 2002, 3702, 3703 und BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, bei juris Rn. 16; grundlegend: BGH, Urt. v. 07.04.1966 - II ZR 275/63, bei juris Rn. 17 ff.; s.a. schon OLG Brandenburg, Urt. v. 25.04.1996 - 9 U 4/96, bei juris Rn. 14; OLG Naumburg, Urt. v. 26.06.2006 - 10 U 23/06, bei juris Rn. 38; OLG Celle, Urt. v. 28.03.2008 - 18 UF 120/07, bei juris Rn. 29).

    Eine derartige konkludente Vereinbarung ist anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt (BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, bei juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 - 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50).

    Die Rechtsprechung hat eine solche gemeinsame Zweckverfolgung bejaht, wenn zwischen den Ehegatten Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen (BGH, Urt. v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98, bei juris Rn. 16).

  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13

    Zugewinnausgleich: Einordnung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten;

    Legt der Ehegatte die sachgerechte Verwendung der Mittel ausreichend dar, muss dann seinerseits der die Illoyalität behauptende Ehegatte dem schlüssig und substantiiert entgegentreten (BGH FamRZ 2000, 948).
  • OLG Hamm, 20.01.2017 - 3 UF 225/16

    Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen

  • OLG Brandenburg, 07.09.2010 - 10 UF 15/10

    Zugewinnausgleich: Teilhabe geschiedener Ehegatten an einem gemeinsamen

  • FG Nürnberg, 15.05.2014 - 4 K 1390/11

    Unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten: Umkehr der Feststellungslast,

  • OLG Naumburg, 26.06.2006 - 10 U 23/06

    Auflösung eines in Bruchteilsgemeinschaft geführten Sparbuches von Eheleuten

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2007 - 8 UF 94/07

    Zurechnung eines Wertpapierdepots zum Endvermögen eines Ehegatten

  • OLG Brandenburg, 15.07.2021 - 15 UF 211/19

    Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt Berechnung von Anfangsvermögen und

  • OLG Bremen, 09.09.2005 - 4 W 24/05

    Geltendmachung eines hälftigen Ausgleichanspruchs durch einen getrennt lebenden

  • OLG Bremen, 23.09.2008 - 4 W 6/08

    Rechtsverhältnisse an einer zu Ehezeiten gemeinsam angesparten Lebensversicherung

  • OLG Schleswig, 17.11.2015 - 3 U 20/15

    Berechtigung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem

  • OLG Köln, 15.12.2004 - 27 U 31/03
  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 10 UF 146/05

    Zugewinnausgleich

  • OLG Hamburg, 13.12.2018 - 6 W 36/18

    Zwangsvollstreckung: Internationale Zuständigkeit bei Vollstreckung eines

  • OLG Saarbrücken, 02.07.2008 - 9 UF 115/07

    Beginn der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs

  • OLG Köln, 15.03.2004 - 12 WF 16/04

    Anspruch auf Auskunft über den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände

  • OLG Köln, 06.06.2001 - 27 UF 232/00

    Abwägung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO , ob die Ehescheidung vor einer Folgesache

  • OLG Celle, 06.09.2006 - 15 U 1/06

    Bereicherungsanspruch des Inhabers eines Wertpapierdepots nach Verkauf von

  • OLG Brandenburg, 16.03.2012 - 3 WF 1/12

    Vergütungsfestsetzungsverfahren: Aussetzung des Verfahrens bei Bestreiten des

  • OLG Koblenz, 04.01.2002 - 10 U 595/01

    Versicherungsschein; Legitimationspapier; Rückkaufswert; Auszahlung;

  • AG Biedenkopf, 10.02.2005 - 30 F 118/03

    Pflicht zur Auskunfterteilung über das Endvermögen im Rahmen des

  • OLG Schleswig, 21.10.2009 - 10 UF 169/08

    Ansprüche eines Ehegatten hinsichtlich der Auszahlung einer zur Tilgung eines

  • LG Berlin, 01.12.2015 - 7 O 427/15

    Dinglicher Arrest: Sicherung von Pflichtteilsansprüchen bei letztem Wohnsitz des

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2006 - 16 WF 215/06

    Zugewinnausgleich: Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensverschiebungen;

  • OLG Köln, 18.12.2001 - 9 U 121/01
  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2009 - L 3 B 15/08
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2006 - 16 UF 215/06
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1993
BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99 (https://dejure.org/2000,1993)
BayObLG, Entscheidung vom 08.02.2000 - 1Z BR 150/99 (https://dejure.org/2000,1993)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - 1Z BR 150/99 (https://dejure.org/2000,1993)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,1993) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung der Vergütung für ein Nachlaßpfleger; Anordnung einer Nachlaßpflegschaft; Umfang und Bedeutung der Tätigkeit eines Nachlaßpfegers; Ausschluß der Vergütung des Nachlaßpfleger aufgrund Mittellosigkeit des Erben; Anforderungen an die Mittellosigkeit eines Erben

  • Wolters Kluwer

    Nachlaßpflegschaft; Vergütung ; Beschwerde; Zulässigkeit; Personenpflegschaft; Berufsausübung; Mittellosigkeit

  • Anwaltsblatt

    § 1836 BGB

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung des Nachlaßpflegers, Verfahren

  • Judicialis

    FGG § 56g; ; BGB § ... 1836 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1836c; ; BGB § 1836c Nr. 2; ; BGB § 1836e Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1915 Abs. 1; ; BVormVG § 1 Abs. 1; ; BVormVG § 1; ; BSHG § 88; ; BSHG § 92c Abs. 3; ; InsO § 324 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1392
  • FamRZ 2000, 1447
  • AnwBl 2001, 302
  • AnwBl 2001, 303
  • Rpfleger 2000, 331
  • BayObLGZ 2000, 26
  • ZEV 2000, 410
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 15.11.1994 - 1 W 3454/94

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei Mittellosigkeit des

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Für eine Ausnahme etwa in dem Sinn, daß eine Vergütung nicht bewilligt werden kann, wenn kein Aktivnachlaß vorhanden ist (vgl. dazu KG Rpfleger 1995, 356 m.w.N.), ist angesichts der klaren gesetzlichen Regelung im Rahmen berufsmäßiger Führung der Pflegschaft kein Raum mehr.

    (a) Für die Mittellosigkeit ist, wie das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) überzeugend dargelegt hat, im Rahmen der Nachlaßpflegschaft nicht auf das Einkommen und Vermögen des Erben, sondern auf den Nachlaß selbst abzustellen (ebenso Zimmermann ZEV 1999, 329, Palandt/Edenhofer § 1960 Rn. 27, Jochum/fohl Rn. 691 ff.).

    Soweit das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) zu dieser Frage zu dem vor dem 1.1.1999 geltenden Recht eine andere Auffassung vertreten hat, folgt der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht.

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Allerdings ist bisher nicht geklärt, ob die Höhe des insoweit maßgeblichen Stundensatzes durch die Regeln des § 1 Abs. 1 BVormVG begrenzt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 375).

    Alle anderen Umstände, insbesondere die nutzbaren Fachkenntnisse sowie die Schwierigkeit der Tätigkeit, sind bei der Festsetzung des Stundensatzes zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1999, 375, Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 9 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch § 1 Abs. 1 BVormVG).

    Sie liegt derzeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (vgl. Vorlagebeschluß des 3. Zivilsenats vom 15.12.1999, BayObLGZ 1999, 375).

  • BayObLG, 20.09.1993 - 1Z BR 19/93

    Zur Beendigung einer Nachlaßpflegschaft

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlaß zählenden Aktivvermögens (BayobLGZ 1993, 325/329; BayObLG FamRZ 1999, 255).

    Die Übung der Tatsacheninstanzen, bei "größeren" Nachlässen von 1 % bis 2 %, bei "kleineren" von 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses auszugehen, kann allerdings als unverbindlicher Anhaltspunkt zur Überprüfung des anhand sonstiger Maßstäbe ermittelten Ergebnisses herangezogen werden, soweit derartige Prozentsätze nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, z.B. bei einem besonders großen Nachlaß mit verhältnismäßig kurzer Dauer der Pflegschaft und geringem Sicherungsaufwand, als gänzlich ungeeignet erscheinen (BayObLGZ 1993, 325/330).

    bb) Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung für die im Jahr 1998 erbrachten Tätigkeiten steht im pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327).

  • BayObLG, 05.10.1993 - 1Z BR 39/93

    Bewilligung einer Vergütung für den Nachlasspfleger; Ermessen des

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Der Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß in einem solchen Fall die bewilligte Vergütung mindestens den Umfang der gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. vorgesehene Vergütung erreichen muß (BayObLG FamRZ 1994, 590/591).
  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Es besteht kein Anlaß, den Nachlaß und damit den (oft nicht einmal bekannten) Erben, dessen Vermögensverhältnisse bei der Nachlaßpflegschaft wie dargelegt auch im übrigen für die Frage der Mittellosigkeit nicht berücksichtigt werden, auf Kosten der Allgemeinheit zu entlasten (vgl. BayObLGZ 1995, 395/398).
  • BayObLG, 16.03.1998 - 3Z BR 373/97

    Vergütung eines Betreuers, der nicht Berufsbetreuer ist

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    aa) Bei der Feststellung des Zeitaufwands des Pflegers steht dem Tatrichter nach allgemeiner Meinung ein Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO zu (vgl. nur BayObLGZ 1998, 65/69, Palandt/Diederichsen § 1836 Rn. 15; eingehend zur Nachprüfung und Feststellung Zimmermann FamRZ 1998, 521/527).
  • BayObLG, 17.06.1998 - 1Z BR 51/98

    Vergütung des Nachlasspflegers bei einem kleinen Nachlass

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlaßpflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlaß zählenden Aktivvermögens (BayobLGZ 1993, 325/329; BayObLG FamRZ 1999, 255).
  • BayObLG, 23.12.1999 - 1Z BR 204/98

    Höhe der Vergütung des Nachlaßpflegers

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Damit galt für die Vergütung der Tätigkeit des Nachlaßpflegers bis zum 31.12.1998 § 1836 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Fassung (Senatsbeschluß vom 23.12.1999 Az.: 1Z BR 204/98; vgl. auch BayObLGZ 1999, 21/23).
  • BayObLG, 16.08.1982 - BReg. 1 Z 73/82

    Testamentarische Erbfolge mit Auslandsberührung im Falle des teilweisen Widerrufs

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    aa) Die Nachlaßpflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB) angeordnet wird (BayobLGZ 1982, 284/289; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1960 Rn. 23).
  • BayObLG, 20.05.1999 - 3Z BR 103/99

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 08.02.2000 - 1Z BR 150/99
    Daher gelten, mangels anderslautender Übergangsregelung, für dieses Verfahren, insbesondere auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die Vergütungsentscheidung, die verfahrensrechtlichen Vorschriften in der Fassung, die sie durch dieses Gesetz gefunden haben (vgl. BayObLGZ 1999, 121./122 und 123/124; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 23).
  • BayObLG, 10.02.1999 - 3Z BR 8/99

    Vergütung für den Zeitaufwand eines Betreuers

  • KG, 13.10.2005 - 1 W 195/05

    Vergütung eines Nachlasspflegers: Höhe der Stundensätze

    Das gilt insbesondere auch für die Nachlasspflegschaft, wie sich aus § 75 S. 1 FGG ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).

    Ausgeschlossen ist es aber nicht, dass ein die Vergütung deckender Aktivnachlass nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394).

    Es gehört auch zu seinen Aufgaben, dafür zu sorgen, dass vorhandene Vermögenswerte bei Bedarf für die Abgeltung seines Vergütungsanspruchs zur Verfügung stehen (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1395).

    In einem solchen Fall bedarf es aus Gründen des Vertrauensschutzes keiner ausdrücklichen nachträglichen Feststellung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zumindest dann, wenn der Nachlasspfleger wie hier bereits vor dem Jahr 1999 eine Vergütung erhalten hat und somit vom Nachlassgericht die Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit anerkannt worden ist (BGH, NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62, 63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rdn. 747).

    Da sich die vergütungsrechtlichen Grundlagen im Laufe der von dem Beschwerdeführer geführten Nachlasspflegschaft geändert hatten und Übergangsvorschriften nicht vorgesehen waren, richteten sich seine Vergütungsansprüche ab dem 1. Januar 1999 nach neuem Recht (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 131/05

    (Vergütung des Nachlassverwalters: Erhöhung der Mindestsätze für Nachlasspfleger

    Die Nachlasspflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB) angeordnet wird (BayObLGZ 1982, 284/289 und 2000, 26/29 = FamRZ 2000, 1447; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1960 Rn. 23).

    d) Für die Mittellosigkeit ist, wie das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) überzeugend dargelegt hat, im Rahmen der Nachlasspflegschaft nicht auf das Einkommen und Vermögen des Erben, sondern auf den Nachlass selbst abzustellen (ebenso BayObLGZ 2000, 26/33; Zimmermann ZEV 1999, 329, Palandt/Edenhofer 64. Aufl. § 1960 Rn. 26; Jochum/Pohl Rn. 691 ff.).

    Dem liegen aber wesentlich auch verwaltungstechnische Überlegungen (Verwaltungsaufwand beim Rückgriff, vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 32) zugrunde, nicht ein besonderes Schutzbedürfnis des Erben (BayObLGZ 2000, 26/34).

    Dieser Wertungswiderspruch wird vermieden, wenn bereits im Rahmen der Bestimmung der Mittellosigkeit allein auf den Aktivnachlass abgestellt wird (BayObLGZ 2000, 26/33 f. = FamRZ 2000, 1447/1449; Jochum/Pohl Rn. 695).

  • BayObLG, 14.05.2001 - 1Z BR 33/00

    Vergütung des Nachlasspflegers

    Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1, § 56g Abs. 5 Satz 2, § 75 FGG; vgl. BayObLGZ 2000, 26/28).

    a) Die Nachlasspflegschaft ist eine Form der Personenpflegschaft "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB; BayObLGZ 1982, 284/289; 2000, 26/29).

    Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie nach § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung (BayObLGZ 2000, 26/29; MünchKomm/Leipold BGB 3. Aufl. § 1960 Rn. 36).

    Die Vergütung des Nachlasspflegers für eine Tätigkeit ab dem 1.1.1999 ist hingegen gemäß den §§ 1836 bis 1836e BGB in der Fassung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes festzusetzen, soweit nicht wegen des eindeutigen Schwerpunkts der Tätigkeit in einem der beiden Zeitabschnitte nur auf das für diesen Abschnitt anwendbare Recht abgestellt werden kann (BayObLGZ 2000, 26/29 und 36).

    Maßgebend sind vor allem die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegschaft und das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ("Vermögen des Mündels") auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (BayObLGZ 1993, 325/329; 1998, 65/68; 2000, 26/30; FamRZ 1995, 683; 1999, 255; Palandt/Edenhofer BGB 58. Aufl. § 1960 Rn. 26).

  • OLG München, 08.03.2006 - 33 Wx 132/05

    Vergütung eines Nachlassverwalters gleich der eines Nachlasspflegers;

    Die Nachlasspflegschaft ist eine besondere Form der Personenpflegschaft, die nicht für den Erblasser, sondern "für denjenigen, welcher Erbe wird" (§ 1960 Abs. 2 BGB) angeordnet wird (BayObLGZ 1982, 284/289 und 2000, 26/29 = FamRZ 2000, 1447; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1960 Rn. 23).

    d) Für die Mittellosigkeit ist, wie das Kammergericht (Rpfleger 1995, 356/357) überzeugend dargelegt hat, im Rahmen der Nachlasspflegschaft nicht auf das Einkommen und Vermögen des Erben, sondern auf den Nachlass selbst abzustellen (ebenso BayObLGZ 2000, 26/33; Zimmermann ZEV 1999, 329, Palandt/Edenhofer 64. Aufl. § 1960 Rn. 26; Jochum/Pohl Rn. 691 ff.).

    Dem liegen aber wesentlich auch verwaltungstechnische Überlegungen (Verwaltungsaufwand beim Rückgriff, vgl. BT-Drucks 13/7158 S. 32) zugrunde, nicht ein besonderes Schutzbedürfnis des Erben (BayObLGZ 2000, 26/34).

    Dieser Wertungswiderspruch wird vermieden, wenn bereits im Rahmen der Bestimmung der Mittellosigkeit allein auf den Aktivnachlass abgestellt wird (BayObLGZ 2000, 26/33 f. = FamRZ 2000, 1447/1449; Jochum/Pohl Rn. 695).

  • LG Bielefeld, 09.01.2007 - 23 T 666/06
    Damit galt für die Vergütung der Tätigkeit des Nachlasspflegers bis zum 31. Dezember 1998 § 1836 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Fassung (vgl. BayObLGZ 1999, 21 (23); BayObLGZ 2000, 26 ff.).

    Maßgebend sind die für die Tätigkeit des Nachlasspflegers bestimmenden Merkmale, nämlich Dauer, Umfang, Bedeutung und Tragweite der Pflegergeschäfte sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung, aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. - Vermögen des Mündels - auch und zu einem wesentlichen Teil die Größe des zum Nachlass zählenden Aktivvermögens (vgl. BayObLGZ 1993, 325 (329); BayObLG, FamRZ 1999, 255; BayObLGZ 2000, 26 ff.).

    Jedoch wird in der Regel bei größeren Nachlässen von 1 % bis 2 %, bei kleineren Nachlässen von 3 % bis 5 % des Aktivnachlasses auszugehen sein, soweit nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls andere Prozentsätze geeignet erscheinen (BayObLGZ 1993, 325 (330); BayObLGZ 2000, 26 ff.).

    Da der Antragsteller seine Tätigkeit als Nachlasspfleger sowohl vor dem 1. Januar 1999 als auch danach entfaltet hat, ist die Vergütung für die Zeitabschnitte bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung (Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1998) und nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung (Tätigkeit ab 1. Januar 1999) im Grundsatz getrennt zu berechnen (vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 26 ff. m. w. N.).

  • BayObLG, 31.03.2004 - 3Z BR 250/03

    Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers

    Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung nicht ausreichend beachtet, dass sich die gesetzliche Lage am 1.1.1999 geändert hat (vgl. auch BayObLGZ 2000, 26 für die Vergütung des Nachlasspflegers).

    Dort wird für die Bestimmung des Umfangs maßgeblich der Zeitaufwand herangezogen, den der Betreuer für die Führung der Geschäfte für erforderlich halten durfte und erbracht hat (vgl. BGHZ 145, 104/114; BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 26/35).

    Denn die Vergütung für diesen Zeitraum richtet sich nach den alten Vorschriften (BayObLGZ 2000, 26/31; OLG Köln FamRZ 2001, 251).

  • KG, 09.09.2005 - 1 W 166/05

    Vergütung des Nachlasspflegers: Verpflichtung des Gerichts, den Nachlasspfleger

    Das gilt insbesondere auch für die Nachlasspflegschaft, wie sich aus § 75 S. 1 FGG ergibt (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1393).

    Ist dann - wie auch im vorliegenden Fall - kein die Vergütung deckender Aktivnachlass mehr vorhanden, hat der Berufsnachlasspfleger nach § 1836a BGB a.F. in Verbindung §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse (BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; Soergel/Stein, a.a.O., § 1960, Rdn. 41; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1960, Rdn. 26; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., Rdn. 691; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rdn. 751).

    Dieser Status darf aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend beeinträchtigt werden, so dass - im Umkehrschluss - auch einer nachträglich positiven Feststellung keine konstitutive Wirkung im Sinn von § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB zukommen kann und selbst ein förmlicher Beschluss nur klarstellende Wirkung entfalten würde (BGH, NJW 2002, 366; OLG Zweibrücken, FGPrax 2000, 62, 63; BayObLG, NJW-RR 2000, 1392, 1394; MüKo/Wagenitz, vor § 1835, Rdn. 30; Zimmermann, a. a. O. , Rdn. 747).

  • OLG Brandenburg, 27.09.2010 - 6 Wx 2/10

    Vergütung des anwaltlichen Nachlasspflegers: Angemessener Stundensatz bei

    Ist der Nachlass vermögend, wobei es auf einen vorhandenen Aktivnachlass ankommt (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.1.2010, 3 Wx 63/09; BayObLG NJW-RR 2000, 1392, jeweils zitiert nach Juris), bestimmt sich abweichend von § 3 VBVG die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB.

    Das Gesetz geht dabei von einem Stundensatzsystem aus (BayObLG NJW-RR 2000, 1392, zitiert nach Juris Rn 29).

  • OLG Frankfurt, 25.08.2020 - 21 W 105/20

    Höhe der Nachlasspflegervergütung

    Kommt es hierbei darauf an, ob dem Nachlasspfleger eine Vergütung nach den Sätzen für vermögende Nachlässe zusteht oder ob der Nachlass als gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB als mittellos anzusehen ist, so dass sich die Vergütungshöhe nach den Sätzen des § 1 Abs. 1 bis 3 VBVG richtet, beurteilt sich dies nach dem Nachlassbestand zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums (vgl. Senat vom 29.06.2018, 21 W 75/18 , FamRZ 2019, 393, juris Rn. 16, BayObLG NJW-RR 2000, 1392 Rn. 21 ff.).
  • OLG Hamburg, 14.10.2019 - 2 W 72/19

    Nachlasssache: Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei nicht vollständig

    Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen (OLG Frankfurt, B. v. 29.6.2018, 21 W 75/18, Rn. 20 (juris); OLG Stuttgart, B. v. 29.5.2017, 8 W 110/17 (juris); a.A. wohl BayObLG, B. v. 8.2.2000, 1 ZBR 150/99, Rn. 19, 23).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 21 W 75/18

    Vergütungsregelungen für Nachlasspflegschaft

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 3 Wx 308/11

    Anforderungen und Beurteilungszeitpunkt bei Mittellosigkeit des Nachlasses;

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2014 - 3 Wx 292/11

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 146/02

    Vergütungsfestsetzung für ehrenamtlich tätigen Nachlaßpfleger

  • OLG Jena, 19.10.2000 - 6 W 512/00

    Betreuervergütung / Schuldner / Staatskasse

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2014 - 3 Wx 130/13

    Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers

  • OLG Braunschweig, 01.11.2018 - 1 W 144/16

    Bestimmung der Vergütungshöhe des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2013 - 25 Wx 29/13

    Bemessung der Vergütung des Nachlassverwalters; Nachlasspflegschaft als besondere

  • OLG Zweibrücken, 30.04.2007 - 3 W 49/07

    Nachlasspflegschaft: Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausschlussfrist für den

  • OLG Schleswig, 24.03.2014 - 3 Wx 84/13

    Nachlasspflegschaft: Mittellosigkeit des Nachlasses als Vergütungsvoraussetzung

  • OLG München, 14.12.2005 - 33 Wx 122/05

    Schonvermögen bei Eingliederungshilfe in Behindertenwerkstatt - Abwicklung von

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2014 - 14 Wx 56/13

    Nachlasspflegschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der

  • OLG Dresden, 19.03.2002 - 7 W 1944/01

    Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG als Orientierungshilfe für Mindestvergütung

  • KG, 27.02.2020 - 19 W 144/19
  • KG, 27.02.2020 - 19 W 165/19
  • OLG Schleswig, 18.12.2009 - 3 Wx 24/08

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 247/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bei Ablehnung

  • AG Starnberg, 17.04.2001 - XVII 163/97

    130 DM bei Verwaltung eines großen Vermögens

  • OLG Frankfurt, 26.10.2017 - 21 W 104/17

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • LG Leipzig, 28.06.2005 - 12 T 251/05
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht