Weitere Entscheidung unten: EGMR, 20.04.1999

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00   

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https://dejure.org/2000,1846
OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00 (https://dejure.org/2000,1846)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2000 - 15 W 188/00 (https://dejure.org/2000,1846)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2000 - 15 W 188/00 (https://dejure.org/2000,1846)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Notare Bayern PDF, S. 109

    BGB §§ 2200 Abs. 1, 2270 Abs. 3
    Auswechslung eines im gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstreckers

  • Deutsches Notarinstitut

    -
    Auswechslung eines im gemeinschaftlichen Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftliches Testament; Testamentsvollstrecker; Überlebender Ehegatte; Letztwillige Verfügung; Wechselbezüglich bedachte Erben

  • Judicialis

    BGB § 2200 Abs. 1; ; BGB § 2270 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2200 Abs. 1 § 2270 Abs. 3
    Auswechslung eines im gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstreckers; Ersuchen des Erblassers einen Testamentsvollstrecker zu ernennen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Testamentsvollstrecker wechseln?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2001, 713
  • FGPrax 2001, 80 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 1176
  • Rpfleger 2001, 183
  • ZEV 2001, 271
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 22.08.1990 - 2 Wx 31/90

    Inhalt einer Auflage

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00
    Aus § 2270 Abs. 3 BGB folgt, dass die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Testamentsvollstreckerernennung nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit steht (vgl. OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757).

    Es ist deshalb in der Regel davon auszugehen, dass der überlebende Ehegatte die Person eines in einem gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstreckers auswechseln kann (vgl. OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757; Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2270 Rdnr. 19).

    Dies kann etwa bei einer nachträglichen erstmaligen Anordnung der Testamentsvollstreckung der Fall sein, weil darin ein unzulässiger Widerruf einer sonst unbeschränkten Erbeinsetzung liegt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments keine entsprechende Befugnis des Überlebenden ergibt (vgl. OLG Frankfurt, WM 1993, 803, 804; BayObLG, FamRZ 1991, 111, 113; OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2271 Rdnr. 16).

  • KG, 02.02.1977 - 1 W 3453/76

    Widerruf der in einem gemeinschaftlichen Testament angeordneten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00
    Aus § 2270 Abs. 3 BGB folgt, dass die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Testamentsvollstreckerernennung nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit steht (vgl. OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757).

    Es ist deshalb in der Regel davon auszugehen, dass der überlebende Ehegatte die Person eines in einem gemeinschaftlichen Testament ernannten Testamentsvollstreckers auswechseln kann (vgl. OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757; Staudinger/Kanzleiter, a.a.O., § 2270 Rdnr. 19).

    Dies kann etwa bei einer nachträglichen erstmaligen Anordnung der Testamentsvollstreckung der Fall sein, weil darin ein unzulässiger Widerruf einer sonst unbeschränkten Erbeinsetzung liegt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments keine entsprechende Befugnis des Überlebenden ergibt (vgl. OLG Frankfurt, WM 1993, 803, 804; BayObLG, FamRZ 1991, 111, 113; OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2271 Rdnr. 16).

  • BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 1 Z 42/87

    Testamentsvollstreckung; Testamentsauslegung; Rechtsfolgen; Tod;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00
    Es genügt, dass sich ein darauf gerichteter Wille des Erblassers durch Auslegung ggf. durch ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung ermitteln lässt (Senat, OLGZ 1976, 20, 21; BayObLG, FamRZ 1988, 325).

    Dabei muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb der Testamentsurkunde, als Ganzes gewürdigt werden (vgl. BayObLG, FamRZ 1988, 325, 326).

  • FG Hamburg, 19.11.1998 - VI 4/97

    Höhe des Ansatzes eines kapitalersetzenden Darlehens in Form eines

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00
    Das Amtsgericht beschloss am 13. Mai 1997 unter Zurückweisung des Hauptantrages, dass allein dem Beteiligten zu 5) ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen sei, da die durch den Erbvertrag erfolgte Ernennung des Rechtsanwalts zum weiteren Testamentsvollstrecker gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments verstoße (7 VI 4/97 AG Bocholt).
  • OLG Frankfurt, 18.01.1993 - 4 U 173/91

    Rechtmäßigeit der Weigerung der Abrechnung eines Wertpapierdepots; Beschränkung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00
    Dies kann etwa bei einer nachträglichen erstmaligen Anordnung der Testamentsvollstreckung der Fall sein, weil darin ein unzulässiger Widerruf einer sonst unbeschränkten Erbeinsetzung liegt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments keine entsprechende Befugnis des Überlebenden ergibt (vgl. OLG Frankfurt, WM 1993, 803, 804; BayObLG, FamRZ 1991, 111, 113; OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2271 Rdnr. 16).
  • BayObLG, 09.11.1989 - BReg. 1a Z 35/89

    Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Nachlassgerichts über die Entlassung als

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00
    Dabei war zu berücksichtigen, dass das auf Ernennung eines Nachfolgetestamentsvollstreckers gerichtete Begehren nur mit einem geringen Bruchteil des noch zu verteilenden Restnachlasses zu bewerten ist (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 428, 429; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 178, 179).
  • BayObLG, 20.07.1990 - BReg. 1a Z 34/90

    Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch Erblasser; Unterscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2000 - 15 W 188/00
    Dies kann etwa bei einer nachträglichen erstmaligen Anordnung der Testamentsvollstreckung der Fall sein, weil darin ein unzulässiger Widerruf einer sonst unbeschränkten Erbeinsetzung liegt, sofern die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments keine entsprechende Befugnis des Überlebenden ergibt (vgl. OLG Frankfurt, WM 1993, 803, 804; BayObLG, FamRZ 1991, 111, 113; OLG Köln, FamRZ 1990, 1402, 1403; KG, MDR 1977, 757; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2271 Rdnr. 16).
  • BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09

    Erbvertrag: Beeinträchtigung des Vertragserben durch spätere testamentarische

    Die Rechtsprechung stellt demgegenüber seit langem den Inhalt des Erbvertrages als Vergleichsmaßstab für nachfolgende testamentarische Verfügungen in den Vordergrund und bemisst danach, ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der Rechte des Vertragserben auszumachen ist (BGHZ 26, 214; KG ZEV 2010, 40; OLG Düsseldorf ZEV 1994, 302; OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 49, 51; KG FamRZ 1977, 485, 487; LG Stade MDR 1960, 142; HansOLG Hamburg HansGZ 1920 B 110).
  • OLG Schleswig, 06.07.2015 - 3 Wx 41/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestellung eines

    Zur Feststellung des mutmaßlichen Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, ferner solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000 - 15 W 188/00 -, [...], Rz. 24; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 2002 - 1Z BR 83/02 -, [...], Rz. 17 m.w.N; ; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2200 Rn. 2).
  • OLG Hamm, 05.11.2013 - 15 W 17/13

    Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen

    Denn die umfassend formulierte Bestimmung der Wechselbezüglichkeit ist insoweit lediglich in der Rechtsfolge durch § 2270 Abs. 3 BGB begrenzt (vgl. hierzu auch: Palandt/ Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2270, Rn. 2), ohne dass hieraus geschlossen werden könnte, die Ehegatten hätten hinsichtlich der weiteren Verfügungen entgegen dem Wortlaut keine vollständige und beidseitige Wechselbezüglichkeit gewollt (vgl.: Senat FamRZ 2001, 1176 ff.).
  • OLG Schleswig, 04.11.2019 - 3 Wx 12/19

    Beeinträchtigung Schlusserbeneinsetzung durch Austausch Testamentsvollstrecker

    Dies gilt auch dann, wenn in einem gemeinschaftlichen Testament sämtliche darin getroffenen Bestimmungen als wechselbezüglich bezeichnet werden (OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272 aaO; Staudinger/Kanzleiter § 2271 Rn. 19).

    Bezeichnenderweise hat der BGH zum Beleg der auch von ihm vertretenen Auffassung u.a. auf obergerichtliche Entscheidungen Bezug genommen, die gemeinschaftliche Testamente betraf (BGH ZEV 2011, 306, 309 Rn. 28, dort u. a. OLG Hamm ZEV 2001, 271, 272; KG ZEV 2010, 40, 42; s. ebenso Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 21. Aufl. 2013, Rnrn.

  • OLG Schleswig, 18.01.2016 - 3 Wx 106/15

    Testamentsvollstrecker; mutmaßlicher Erblasserwille; ergänzende

    Zur Feststellung des mutmaßlichen Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, ferner solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 06.07.2015, 3 Wx 41/15, [...]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. März 2006, 3 W 42/06, [...]; OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000, 15 W 188/00, [...]; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 2002, 1Z BR 83/02, [...]; M. Schmidt in: Erman, BGB , 14. A. 2014, § 2200 , Rn. 1)).
  • KG, 23.11.2009 - 8 U 144/09

    Klage des Testamentsvollstreckers: Amtswegige Prüfung der

    Nach einer Auffassung soll in der Auswechslung nur der Person des Testamentsvollstreckers keine Beeinträchtigung liegen (vgl. Edenhofer, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2289 Rn. 5; Litzenburger, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Edition 14, Stand 01.09.2009, § 2289 Rn. 10; Zimmer, in: Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2008, § 2289 BGB Rn. 11; Kanzleiter, in: Staudinger, BGB, Bearbeitung 2006, § 2270 Rn. 19; Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB a.a.O., § 2289 Rn. 10; Krüger, in: Damrau, Erbrecht, 2004, § 2289 BGB Rn. 2; Burandt, in: Deutscher Erbrechtskommentar, 2003, § 2289 BGB Rn. 12; Wolf, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2002, § 2289 Rn. 10; so für den Regelfall auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 1994 zu 3 Wx 218/94, ZEV 1994, 302; OLG Hamm, Beschluss vom 6. November 2000 zu 15 W 188/00, ZEV 2001, 271).
  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10

    Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung

    Dabei ist zu untersuchen, ob der Erblasser bei Berücksichtigung der später eingetretenen Sachlage mutmaßlich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hätte (OLG Hamm, ZEV 2001, 271, 272 m. Anm. Reimann; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2200 Rn. 2).
  • AG Köln, 25.11.2019 - 36 VI 242/10
    Zur Feststellung des mutmaßlichen Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, ferner solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: OLG Schleswig - 3 wx 41/15, OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000 - 15 W 188/00; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01. Oktober 2002 - 1Z BR 83/02 ; ; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl., § 2200 Rn. 2).
  • OLG Hamburg, 27.11.2018 - 2 W 74/17

    Nachlasssache: Kombination einer Vorerbschaft mit einem Vorausvermächtnis;

    Wie das Nachlassgericht zutreffend festgestellt hat, gilt dies jedoch dann nicht, wenn wie vorliegend die spätere Regelung die durch eine wechselseitige Verfügung eingesetzten Erben beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06. November 2000 - 15 W 188/00 -, Rn. 20, juris).
  • OLG Köln, 12.12.2022 - 2 Wx 251/22

    Auslegung eines Testamentsvollstreckung anordnenden Testaments hinsichtlich der

    Maßgeblich ist damit, dass die im Testament vom XX.XX.2011 aufgeführten Aufgaben des Testamentsvollstreckers, die Gründung der Stiftung und die Abwicklung der Vermächtnisse - anders als in der von der Kreissparkasse V. zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 06.11.2000, Az. 15 W 188/00 - noch nicht erfüllt sind.
  • KG, 15.08.2005 - 19 WF 122/05

    Umgangspflegschaft: Voraussetzungen des Anspruchs des Umgangspflegers auf

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Rechtsprechung
   EGMR, 20.04.1999 - 33099/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,16624
EGMR, 20.04.1999 - 33099/96 (https://dejure.org/1999,16624)
EGMR, Entscheidung vom 20.04.1999 - 33099/96 (https://dejure.org/1999,16624)
EGMR, Entscheidung vom 20. April 1999 - 33099/96 (https://dejure.org/1999,16624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Erbensuche und ungenehmigten Nachlassabwicklung durch eine Bank - Verbot der Nachlassabwicklung ohne Genehmigung nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) als Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums i.S.d. § 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen ...

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    HOERNER BANK GmbH contre l'ALLEMAGNE

    Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 1 MRK
    Irrecevable (französisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    HOERNER BANK GmbH v. GERMANY

    Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 1 MRK
    Inadmissible (englisch)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1555
  • ZEV 2001, 271 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2001 - 20 U 20/01

    Zulässigkeit der geschäftsmäßigen Erledigung von Testamentsvollstreckungen durch

    Abgesehen davon, dass sie Umfang und Inhalt der Tätigkeit nicht im einzelnen mitteilt, hat sich ein schutzwürdiger Besitzstand noch nicht aufbauen können (vgl. EGMR NJW 2001, 1555).
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