Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 27.09.2001

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1723
OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00 (https://dejure.org/2001,1723)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.08.2001 - 20 W 432/00 (https://dejure.org/2001,1723)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. August 2001 - 20 W 432/00 (https://dejure.org/2001,1723)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schlusserbenbestimmung; Testament; Auslegung; Notarielles Testament; Letztwillige Verfügung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Berliner Testament - Pflichtteilsbeschränkung bei Pflichtteilsforderung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unklare Schlusserbeneinsetzung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Testament - Fehlende Einsetzung eines Schlusserben

Verfahrensgang

  • AG Gießen - 22 VI R 1/98
  • LG Gießen - 7 T 276/00
  • OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00

Papierfundstellen

  • FGPrax 2001, 246
  • FamRZ 2002, 352
  • ZEV 2002, 109
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Saarbrücken, 06.01.1994 - 5 W 119/93

    Auslegung eines Erbvertrages durch das Tatsachengericht und Bindung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00
    Zwar hat das OLG Saarbrücken (NJW-RR 94, 844) die Auffassung vertreten, dass der Längstlebende auch dann frei über den Nachlass verfügen kann, wenn sich die Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, ohne Schlusserben zu bestimmen und der Erbvertrag eine Sanktionsklausel hinsichtlich der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen enthält.

    Abgesehen davon ist das OLG Saarbrücken in einer späteren Entscheidung (NJW-RR 1994, 844 ff) auch von dieser Auffassung abgewichen.

  • BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97

    Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00
    Der Senat ist zwar ­ ebenso wie die Vorinstanzen - an die Rechtsauffassungen im Vorverfahren nicht gebunden, denn die auf dem Grundsatz des § 565 II ZPO beruhende Selbstbindung des Beschwerdegerichts setzt voraus, dass dasselbe Verfahren erneut in die Rechtsmittelinstanz gelangt, wenn es sich also um die nämlichen Verfahrensgegenstände handelt (BayObLG, NJW-RR 1998, 798 ff m. w. N.).
  • BayObLG, 22.12.1997 - 1Z BR 138/97

    Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft bei Irrtum über Sittenwidirgkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00
    Dementsprechend hat auch das BayObLG (NJW-RR 1998, 797 ff), angenommen, dass die Kenntnis von der Anfechtbarkeit der Erbausschlagung durch das erstinstanzliche Urteil im Zivilprozess selbst dann vermittelt werde, wenn Berufung eingelegt werde.
  • BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00
    Die Anfechtung einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung eines gemeinschaftlichen Testaments unterliegt allerdings den Einschränkungen, die gem. §§ 2281 bis 2285 BGB für die Anfechtung des Erbvertrags gelten (BGH FamRZ 1970, 79/80).
  • RG, 11.12.1930 - IVb 27/30

    1. Anfechtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments, wenn der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.08.2001 - 20 W 432/00
    Auch eine wechselbezügliche Verfügung kann nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten durch den neuen Ehegatten angefochten werden, so dass diesem dann sein gesetzlicher Erbteil zusteht (vgl. RGZ 132, 1 ff, 4).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2010 - 20 W 49/09

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments: Anwendbarkeit einer

    Dies entspricht der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung, dass eine Regelung, wie sie hier getroffen worden war, einen Anhaltspunkt dafür darstellen kann, dass die Ehegatten damit zugleich die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge als Erben des Letztversterbenden berufen wollten, weil sie dies als selbstverständliche Voraussetzung erachtet haben, die Erbeinsetzung sich gewissermaßen hinter der Strafklausel verbirgt (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1998 ff = NJW-RR 2004, 1520 ff = OLGR Hamm 2004, 210 ff, m. w. V; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2002, 352 ff = = FGPrax 2001, 246 ff = NJWE-FER 2001, 293 ff = OLGR Frankfurt 2001, 289 ff = ZEV 2002, 109 ff) und ist auch hier nicht Gegenstand der Beanstandung der Beteiligten zu 1).
  • KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines

    Ein der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.8.2001 - 20 W 432/07 - (FamRZ 2002, 352) vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor.
  • OLG München, 16.07.2012 - 31 Wx 290/11

    Auslegungsfähigkeit eines notariellen Testaments; Einsetzung der gemeinsamen

    Auch der Umstand, dass trotz notarieller Beurkundung des letzten Willens der Ehegatten eine ausdrückliche Anordnung von Schlusserben unterblieben ist, führt nicht bereits dazu, dass eine (Schluss-)Erbeinsetzung der Abkömmlinge von vornherein ausscheidet (vgl. dazu OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844/845; OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110).

    b) Die Frage, ob die Anordnung einer Pflichtteilsklausel den Schluss nahe legt, dass die Pflichtteilsberechtigten, wenn sie den Pflichtteil nicht verlangen, nach dem Willen der Ehegatten in jedem Fall Schlusserben nach dem Überlebenden sein sollen, wird nicht einheitlich beantwortet (bejahend: OLG Frankfurt ZEV 2002, 109/110; OLG Köln NJW-RR 1994, 397/398; Pflichtteilsstrafklausel allein nicht ausreichend: OLG Hamm NJW-RR 2006, 1520/1522; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168/169); Palandt/Weidlich a.a.O. § 2269 Rn. 8, Braun in: Burandt/Rojahn Erbrecht § 2269 Rn. 24 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2014 - 3 Wx 64/13

    Zur Auslegung eines Erbvertrages mit Pflichtteilsstrafklausel aber ohne

    Einigkeit besteht darin, dass eine Sanktionsklausel gegen die pflichtteilsberechtigten gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten u. U. als bindende Schlusserbeneinsetzung für den Fall, dass sie nicht den Pflichtteil verlangen, auszulegen sein kann (OLG München, FGPrax 2012, 205f.; OLG Hamm, FGPrax 2005, 74, 76; Frankfurt OLGR 2001, 289; Stürner in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch 14. Auflage 2011 § 2270 Rdn. 3).
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2006 - 14 Wx 28/05

    Gemeinschaftliches Testament: Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch eine

    Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1951, 41; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearb. § 2269 Rdn. 24; ebenfalls für nicht zwingend oder nicht ausreichend halten die Klausel: OLG Saarbrücken, NJW-RR 1992, 841 jedenfalls bei einem Erbvertrag; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; OLG Bremen, ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Celle, MDR 2003, 813; Erman/Schmidt, BGB 11. Aufl. § 2269 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 24 IV 1 c; das Bayerische Oberste Landesgericht - BayObLG 59, 199 und 60, 216 - läßt zwar offen, ob eine Pflichtteilsstrafklausel im Zweifel nicht als Erbeinsetzung auszulegen ist, entnimmt einen entsprechenden Willen der testierenden Eheleute jedoch nicht der Klausel, sondern fordert eine Würdigung aller in Betracht kommenden außertestamentarischen Umstände; nicht eindeutig: Musielak, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. § 2269 Rdn. 14: Klausel "spricht für" Schlußerbeneinsetzung; Jauernig/Stürner, BGB 10. Aufl. § 2269 Rdn. 3: Auslegung als Schlußerbeneinsetzung "liegt nahe"; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2269 Rdn. 22: "unter besonderen Umständen"; für ausreichend halten die Klausel: Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 2269 Rdn; 5; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2269 Rdn. 14; wohl auch OLG Frankfurt, FGPrax 2001, 246).
  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen

    Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von der weiteren Beschwerde angeführten Entscheidung des OLG Frankfurt (FGPrax 2001, 246) ableiten.
  • OLG Hamm, 26.02.2004 - 15 W 486/03

    Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament

    In Rechtsprechung und Literatur wird im Ausgangspunkt einhellig die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung einen Anhaltspunkt dafür darstellen kann, dass die Ehegatten mit einer solchen Regelung zugleich die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge als Erben des Letztversterbenden berufen wollten, weil sie dies als selbstverständliche Voraussetzung erachtet haben, die Erbeinsetzung sich also quasi hinter der Strafklausel verbirgt (BayObLGZ 1959, 199, 204 f.; 1960, 216, 221; OLG Köln NJW-RR 1994, 397, 398; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 844, 845; OLG Bremen ZEV 1994, 365; OLG Karlsruhe BWNotZ 1995, 168, 169; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 246; Staudinger/Kanzleiter, BGB 13. Bearb., § 2269, Rdnr. 24; MK/BGB-Musielak, 3. Aufl., § 2269, Rdnr. 12; RGRK/BGB-Johannsen, 12. Aufl., § 2269, Rdnr. 5).
  • OLG Celle, 11.02.2003 - 6 W 9/03

    Auslegung einer Sanktionsklausel in gemeinschaftlichem Testament; Verlangen des

    Es ist zwar möglich, eine derartige Straf- oder Sanktionsklausel dahin auszulegen, dass mit dieser gleichzeitig eine Schlusserbeneinsetzung verbunden sein soll (vgl. OLG Frankfurt/M., FGPrax 2001, 246; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844; Palandt - Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2269 Rdnr. 6).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 62/11

    Zur Wirksamkeit einer im Erbvertrag getroffenen Schiedsanordnung

    Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des 20. Zivilsenats des erkennenden Gerichts (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 352).
  • AG Rastatt, 26.08.2018 - 2 VI 123/18

    Erbeinsetzung durch Pflichtteilsstrafklausel

    Die zitierte Pflichtteilsklausel kann generell nach der Rechtsprechung im Wege der Auslegung dahin verstanden werden, dass die testierenden Eheleute ihre Kinder dadurch als Schlusserben einsetzen wollten (so nunmehr ganz aktuell auch Kammergericht, ZEV 2018, 425 mwN, Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2001, FGPrax 2001, Seite 246; OLG München, NJW Spezial 2017, 72; ebenso - im konkreten Fall jedoch mit anderem Ergebnis - Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.1995, BWNotZ 1995, Seite 168).
  • LG Paderborn, 21.11.2003 - 5 T 85/03
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3011
OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01 (https://dejure.org/2001,3011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 (https://dejure.org/2001,3011)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. September 2001 - 15 W 88/01 (https://dejure.org/2001,3011)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wechselbezügliche Einsetzung; Kinder; Erfahrungssatz; Schlusserbe; Testament

  • Judicialis

    BGB § 2271

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 2271
    Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch den überlebenden Ehegatten bei Änderung der Vermögensverhältnisse oder Familienstreitigkeitenl

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

  • AG Hattingen - 13 VI 117/00
  • AG Hattingen - 13 VI 17/00
  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
  • LG Essen - 7 T 317/00

Papierfundstellen

  • FGPrax 2002, 33
  • FamRZ 2002, 777
  • Rpfleger 2002, 150
  • ZEV 2002, 109 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 21.03.1988 - BReg. 1 Z 75/87

    Antrag auf Einziehung eines Erbscheins wegen Unrichtigkeit; Auslegung der

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Dies gilt auch für die Wechselbezüglichkeit (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 879, 880; Senat, ständig).

    In dem hier gegebenen sehr häufigen Fall, dass die Ehegatten einander und für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder zu Erben einsetzen, ist nach § 2270 Abs. 2 BGB die Erbeinsetzung des Mannes zugunsten der Ehefrau wechselbezüglich sowohl mit der Erbeinsetzung der Frau zugunsten des Ehemannes als auch mit der Erbeinsetzung der Frau zugunsten der Kinder (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 879, 880).

  • BGH, 11.11.1997 - XI ZR 13/97

    Formularmäßige Pauschalierung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die beiderseitigen Verfügungen zugunsten der Kinder im Sinne einer Wechselbezüglichkeit miteinander verbunden sind (vgl. OLG Oldenburg MDR 1998, 231).
  • BGH, 18.04.1956 - IV ZB 18/56

    Vorbescheid im Erbscheinverfahren - §§ 2353, 2359 BGB, § 19 FGG

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann nach anerkannter Rechtsprechung ein Vorbescheid ergehen, durch den das Nachlassgericht bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage die Erteilung eines Zeugnisses lediglich ankündigen kann, um die Publizitätswirkung eines möglicherweise unrichtigen Zeugnisses zu vermeiden; ein solcher Vorbescheid stellt sich als anfechtbare Verfügung im Sinne des § 19 FGG dar (vgl. BGHZ 20, 255).
  • OLG Frankfurt, 02.07.1997 - 20 W 193/95

    Entziehung des Pflichtteils wegen Führens eines ehrlosen Lebenswandels; Widerrruf

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Auch die allgemeine Lebenserfahrung war zu berücksichtigen (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1572, 1573).
  • BayObLG, 07.09.1992 - 1Z BR 15/92

    Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung eines gemeinsamen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Auch für die Ermittlung des mutmaßlichen (hypothetischen) Willens ist bei einem Ehegattentestament die Willensrichtung beider Ehegatten maßgebend (BayObLG FamRZ 1993, 366, 367; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Einf. vor § 2265 Rn.12).
  • OLG Zweibrücken, 28.10.1991 - 3 W 34/91

    Weitere Beschwerde gegen Vorbescheid zur Erteilung eines Erbscheins; Nachweis des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 88/01
    Ob dies anders ist, wenn zu Schlusserben die alleinigen Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten bestimmt sind, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu OLG Zweibrücken Rpfleger 1992, 109[111]).
  • OLG Schleswig, 27.01.2014 - 3 Wx 75/13

    Ehegattentestament: Änderungsbefugnis bei wechselbezüglicher Verfügung

    In einer intakten Familie ist davon auszugehen, dass der eine Ehegatte die gemeinsamen Abkömmlinge auf den eigenen Todesfall nur unter der Voraussetzung zugunsten des anderen Ehegatten übergeht, dass ihnen das gemeinschaftliche Vermögen mit dem Tod des Letztversterbenden zufallen wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 17. November 1998 - 5 U 120/98 -, FamRZ 1999, 1537 f., bei juris Rn. 23; vgl. a. OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff., bei juris Rn. 31).

    In der zitierten Entscheidung des OLG Hamm sollte der Letztversterbende "über das beiderseitige Vermögen" frei verfügen können (OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff.).

    Der Satz folgt ohne Zeilenumbruch oder Absatz unmittelbar auf die gegenseitige Erbeinsetzung, während die Schlusserbenregelung hiervon durch einen Zeilenumbruch und Einrückung der ersten Zeile als neuer Absatz abgetrennt ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 209, 210; OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777 ff., bei juris Rn. 33, dort steht die fragliche Regelung im selben Satz wie die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten).

  • OLG München, 01.12.2011 - 31 Wx 249/10

    Gemeinschaftliches Testament: Wirksame Errichtung bei Beitritt des anderen

    Eine solche Formulierung enthält regelmäßig lediglich die Ermächtigung des Überlebenden über die Erbschaft unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei zu verfügen (Staudinger/Kanzleiter a.a.O. § 2271 Rn 57; Palandt/Weidlich a.a.O. § 2271 Rn 21; BayObLG FamRZ 1985, 209; OLG Hamm OLGR 2002, 179 ff; Urteil v. 29.3.2011 - 10 U 112/10; KG FamRZ 1998, 124).
  • OLG Hamm, 07.03.2017 - 10 U 5/16

    Nachlassverteilung zwischen beschenkter und mit einem Vermächtnis bedachter

    Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass in den Fällen, in denen Eltern ihre gemeinschaftlichen Kinder zu Schlusserben bestimmen, es ihrem gemeinschaftlichen Willen entspricht, dass der überlebende Elternteil zu einer Änderung des Testaments berechtigt sein sollte, wenn es - wie hier angedeutet wird - nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten zu Familienstreitigkeiten kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 -, FamRZ 2002, 777).
  • OLG Hamm, 29.03.2011 - 10 U 112/10

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Bei der Annahme eines solchen Erblasserwillens zur (freien oder begrenzten) Abänderbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch den Überlebenden ist allerdings nach der Rechtsprechung eher Zurückhaltung geboten; die häufige Bestimmung, dass der Überlebende frei und ungehindert verfügen dürfe, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte lediglich als klarstellender Hinweis auf die unbeschränkte Erbenstellung des Überlebenden und dessen (damit einhergehende) unbeschränkte Ermächtigung zu Verfügungen unter Lebenden zu verstehen (vgl. Palandt, a.a.O., § 2271 BGB, Rz. 21 mit weiteren Nachweisen; so auch z.B.: OLG Hamm, OLGR 2002, 179 ff).
  • OLG Hamm, 01.08.2006 - 15 W 447/05

    Zur Testamentsauslegung - Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    1a Z 80/90">NJW-RR 1991, 1288; FamRZ 1994, 1422; Senat, FGPrax 2002, 33; MüKo-BGB/Musielak, 4. Aufl., § 2270 Rn. 6).

    Zwar enthalten testamentarische Bestimmungen wie solche, dass der Überlebende "frei und ungehindert verfügen" darf oder dass der Überlebende "in der Verfügung über den Nachlass des Erstversterbenden nicht beschränkt" oder "zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt" sein soll, im Regelfall nur eine Ermächtigung zur freien Verfügung unter Lebenden, nicht jedoch eine Befugnis, auch von Todes wegen anderweitig über das Vermögen zu verfügen (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 209; Senat, FGPrax 2002, 33; Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2271 Rdnr. 22).

    Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die beiderseitigen Verfügungen zugunsten der Kinder im Sinne einer Wechselbezüglichkeit miteinander verbunden sind (vgl. Senat, FGPrax 2002, 33; OLG Oldenburg MDR 1998, 231).

  • OLG Braunschweig, 08.07.2020 - 3 W 19/20

    Beschwerden gegen Nichterteilung von Erbscheinen; Erlangung der Rechtsfähigkeit

    1 Z 71/84">BeckRS 2009, 29033; OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 2001 - 15 W 88/01 -, juris, Rn. 33; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 Wx 75/13 -, NJW-RR 2014, S. 965 [966]; Braun, in: Burandt/Rojahn, 3. Auflage 2019, § 2271, Rn. 34; Litzenburger, in: BeckOK BGB, 54. Ed., Stand 1. Mai 2020, § 2271, Rn. 26).
  • OLG Nürnberg, 30.09.2009 - 14 U 2056/08

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei getrennten am selben Tag

    Eine solche Formulierung würde unter Umständen nur zum Ausdruck bringen, dass der Überlebende unbeschränkt Erbe sein und damit unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen frei über den Nachlass verfügen können soll (vgl. OLG Hamm FamRZ 2002, 777 Tz. 33 m. w. N.; BayObLG FamRZ 1985, 209, 210).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 20 W 3/20

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Zunächst wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet - und unter Hinweis auf den von ihr angenommenen strengen Maßstab bzw. eine für geboten erachtete Zurückhaltung - die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die häufig verwendeten Bestimmungen, wonach etwa der Überlende "frei und ungehindert über sein Vermögen verfügen" könne, "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne", oder "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" könne, mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden enthalten sollen (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.01.2014, Az. 3 Wx 75/13; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2013, Az. 2 Wx 198/13, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2001, Az. 15 W 88/01, Kammergericht, Beschluss vom 09.09.1997, Az. 1 W 678/96, jeweils zitiert nach juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30.08.1984, Az. Breg.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 3 Wx 46/11

    Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Das gilt auch dann, wenn das Testament in der Form eines sogenannten Berliner Testaments (§ 2269 Abs. 1 BGB) abgefasst ist OLG Hamm, FamRZ 2002, 777 ff.).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2022 - 3 W 130/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags Bindungswirkung von

    Der Senat hat bei der Auslegung berücksichtigt, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet - unter Hinweis auf den von ihr angenommenen strengen Maßstab bzw. eine für geboten erachtete Zurückhaltung - die Auffassung vertreten wird, dass jedenfalls die häufig verwendeten Bestimmungen, wonach etwa der Überlebende "frei und ungehindert über sein Vermögen verfügen" könne, "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen könne", "über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen könne" oder "frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen" könne, mangels anderer Anhaltspunkte im Zweifel nur Ermächtigungen zur Vornahme von Verfügungen des Letztlebenden unter Lebenden enthalten sollen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht NJW-RR 2014, 965; BayObLG NJW-RR 2002, 1160; Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2013 - 2 Wx 198/13 - BeckRS 2014, 7566; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - 15 W 88/01 - BeckRS 2001, 12942 ; OLG Hamburg Beschluss vom 30.12.2019 - 2 W 56/19 - BeckRS 2019, 59484; Kammergericht, OLG-NL 1998, 10; anders zu der Formulierung: "Der Überlebende von ihnen ist berechtigt über seinen Nachlass frei zu verfügen": BayObLG …
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