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   OLG München, 25.01.2006 - 15 U 4751/04   

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https://dejure.org/2006,6449
OLG München, 25.01.2006 - 15 U 4751/04 (https://dejure.org/2006,6449)
OLG München, Entscheidung vom 25.01.2006 - 15 U 4751/04 (https://dejure.org/2006,6449)
OLG München, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 15 U 4751/04 (https://dejure.org/2006,6449)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formnichtigkeit eines Abfindungsvertrages und Verzichtsvertrages wegen nicht vollständiger Verlesung des Vertrages durch den Notar; Vorliegen einer Umstandssittenwidrigkeit bei Abschluss eines erbrechtlichen Vertrages wegen unzureichender Aufklärung des Verzichtenden; ...

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 138 I; ; BGB § 166 I; ; BGB § 1934 a; ; BGB § 1934 d; ; BGB § 1934 d Abs. 1 S. 1; ; BGB § 1934 d Abs. 2; ; BGB § 1934 d Abs. 2 S. 1; ; BGB § 1934 e; ; BGB § 2346

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Täuschung über die Vermögensverhältnisse bei Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Erbverzicht ist sittenwidrig und nichtig, wenn Unerfahrenheit des Verzichtenden ausgenutzt und Vermögen nicht offen gelegt wird

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 1934a BGB a. F.; § 1934d BGB a. F.; § 313 BGB
    Gerichtliche Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen? (Notarin Anja Kapfer, Hof)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erbverzicht - Zur Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtsvertrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 418
  • ZEV 2006, 313
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG München, 25.01.2006 - 15 U 4751/04
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts auch aus einer Gesamtwürdigung ergeben kann, nämlich wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86, 82, 88; 107, 92, 97; BGH NJW 2001, 1127; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 138, Rn. 8).

    Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH NJW 2001, 1127) bzw. diese Umstände über § 166 I BGB dem Handelnden zuzurechnen sind.

    Für den subjektiven Tatbestand ist nach der Rechtsprechung ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (BGH NJW 93, 1588; NJW 01, 1127).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus OLG München, 25.01.2006 - 15 U 4751/04
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts auch aus einer Gesamtwürdigung ergeben kann, nämlich wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86, 82, 88; 107, 92, 97; BGH NJW 2001, 1127; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 138, Rn. 8).
  • BGH, 28.02.1989 - IX ZR 130/88

    Wirksamkeit des Abschlusses risikoreicher Geschäfte

    Auszug aus OLG München, 25.01.2006 - 15 U 4751/04
    Der Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts auch aus einer Gesamtwürdigung ergeben kann, nämlich wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 86, 82, 88; 107, 92, 97; BGH NJW 2001, 1127; Palandt-Heinrichs, 65. Aufl., § 138, Rn. 8).
  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 10 U 36/15

    Nissan GTR X für Erbteil? - sittenwidriger Erbverzicht

    Folgt die Sittenwidrigkeit nicht schon allein aus dem Inhalt des Geschäfts, kann sie sich aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts, sowie der äußeren Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben ergeben (stdg. Rspr., vgl. etwa die Nachweise bei Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 138 BGB Rn.8.; speziell zum Erbverzicht: OLG München, ZEV 2006, 313 - juris Rn.26; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 966 Rn.27).
  • OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09

    Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das

    Zwar wird teilweise in der Rechtsprechung (OLG München, ZEV 2006, 313 = FamRZ 2007, 418 für einen Erbverzichts- und Abfindungsvertrag; VGH, NJW 1993, 2953 [2954] für einen Pflichtteilsverzicht) und der Literatur (vgl. auch MünchKomm/Armbrüster, 5. Auflage 2006 ff. § 138 Rn. 45) in Anlehnung an die für die Sittenwidrigkeit von Unterhaltsverzichtsverträgen zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze die Auffassung vertreten, ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht sei zumindest dann sittenwidrig, wenn der Verzichtende sowohl im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts als auch im Zeitpunkt des Erbfalles hilfebedürftig ist und den Beteiligten dies bekannt war.

    Eine Übertragung der ehevertraglichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle auf den Bereich des Pflichtteilsverzichts ist ebenfalls aufgrund der Unterschiede zwischen den beiden Regelungsmaterien abzulehnen (Kapfer, MittBayNot 2006, 385).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 3 Wx 193/12

    Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtsvertrags wegen unterbliebener Aufklärung über

    Sittenwidrig ist ein solches Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wobei weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH NJW 2000, 1127; OLG München, FamRZ 2007, 418).
  • LG Detmold, 07.04.2015 - 1 O 224/14

    Sittenwidrigkeit eines notariellen Erb- Pflichtteils- und

    Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt (BGH NJW 2001, 1127; OLG München, NJOZ 2006, 2155).
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 93/23

    Zur Anfechtung einer in den 1980er Jahren gerichtlich protokollierten

    Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2001 - V ZR 437/99, Rn. 10, juris; OLG München, Urteil vom 25.01.2006 - 15 U 4751/04, Rn. 26, juris).
  • OLG Celle, 18.09.2023 - 7 W 17/23

    Verzicht; Nachabfindungsanspruch; Sittenwidrigkeit; Wegfall der

    Vor diesem Hintergrund kommt die Annahme von Sittenwidrigkeit vor allem dann in Betracht, wenn der Verzichtende durch Täuschung oder Nötigung zur Abgabe seiner Erklärung gebracht wurde (sog. "Umstandssittenwidrigkeit", vgl. Evert, in: BeckOGK aaO, § 2346 Rn. 12.3 unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss v. 8. November 2016 - 10 U 36/15 , NJW 2017, 576 f sowie OLG München, Urteil v. 25. Januar 2006 - 15 U 4751/04 , ZEV 2006, 313f.).
  • LG Düsseldorf, 02.03.2007 - 6 O 182/06
    Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäft kann sich dabei auch aus einer Gesamtwürdigung ergeben, nämlich wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarten ist [OLG München, Urteil v. 25.01.2006, Az.: 15 U 4751/04 m. w. N.].
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