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   OLG Düsseldorf, 19.10.2005 - I-7 W 70/05   

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https://dejure.org/2005,9924
OLG Düsseldorf, 19.10.2005 - I-7 W 70/05 (https://dejure.org/2005,9924)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - I-7 W 70/05 (https://dejure.org/2005,9924)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Oktober 2005 - I-7 W 70/05 (https://dejure.org/2005,9924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 2303; ; BGB § 2306 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 2325; ; BGB § 2314; ; ZPO § 114

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2303 § 2306 Abs. 1 Satz 2 § 2325 § 2314
    Pflichtteilergänungsanspruch nach § 2325 BGB bei Ausschlagung der Erbschaft durch den Pflichtteilsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 512
  • ZEV 2008, 189
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.1973 - IV ZR 157/71
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2005 - 7 W 70/05
    Deshalb kann der Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils auch dann bestehen, wenn - wie hier - der Pflichtteilsberechtigte nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist und er die Erbschaft ausgeschlagen hat (vgl. zu alledem BGH NJW 1973, 995).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2011 - 5 W 312/10

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

    Er hat aber die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festzustellen und seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederzulegen (OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 189).
  • OLG Hamm, 16.03.2020 - 5 W 19/20

    Ergänzungsanspruch bei formeller Unvollständigkeit notarielles

    Das im Streitfall geschuldete durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, sondern setzt vielmehr voraus, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Unterzeichnung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Celle, OLGR 2003, 370; OLG Koblenz, OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe, ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf, RNotZ 2008, 105; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.8.2009 - 12 W 1364/09, BeckRS 2009, 27573, beck-online; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2314 Rz. 7).
  • OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09

    Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung

    h) Der Senat verkennt nicht, dass das im Streitfall geschuldete durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.
  • OLG Köln, 21.05.2012 - 2 W 32/12

    Erfüllung der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines

    Denn die bloße Beurkundung von Erklärungen des Auskunftspflichtigen bildet kein notarielles Verzeichnis im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB; erforderlich ist dafür, dass der Notar selbst und eigenständig - wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen - den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein (OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Saarbrücken a.a.O.; ZEV 2010, 416; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 584; Schleswig-Holsteinisches OLG ZEV 2011, 376).
  • OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21

    Notarielles Nachlassverzeichnis während der COVID-19-Pandemie

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass das im Streitfall geschuldete, durch einen Notar aufgenommene Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 BGB nicht bereits dann vorliegt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet, vielmehr voraussetzt, dass der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle DNotZ 2003, 62; OLG Celle OLGR 2003, 370; OLG Koblenz OLGR 2007, 468; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 189; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; LG Rottweil ZEV 2008, 189) und auch aus diesem Grund die insoweit erforderliche Mitwirkungshandlung des Notars einen größeren Zeitaufwand rechtfertigt.
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