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   OLG Schleswig, 17.08.2012 - 3 Wx 137/11   

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OLG Schleswig, 17.08.2012 - 3 Wx 137/11 (https://dejure.org/2012,33066)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.08.2012 - 3 Wx 137/11 (https://dejure.org/2012,33066)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17. August 2012 - 3 Wx 137/11 (https://dejure.org/2012,33066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 81
    Erbscheinsverfahren; Verteilung der Sachverständigenkosten für Begutachtung der Testierfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 81 FamFG
    Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren bei Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wer die Überprüfung der Wirksamkeit eines Testaments im Erbscheinverfahren anregt, muss hierfür anfallende Kosten zum Teil tragen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei nicht von vorneherein unbegründeten Einwendungen eines Beteiligten im Erbscheinsverfahren kommt eine Gerichtskostenteilung in Betracht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 719
  • ZEV 2013, 445
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 30.04.2012 - 31 Wx 68/12

    Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Kosten für ein

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.08.2012 - 3 Wx 137/11
    In die Billigkeitserwägung einfließende Umstände können außer dem Umfang des Antragserfolges auch etwa die Art der Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Einwendung von Anfang an und schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein (OLG München, ZErb 2012, 190, bei [...] Rn. 8; OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 207, 208; Zimmermann a.a.O., § 81 Rn. 48).

    Allerdings ist schon entschieden worden, dass dann, wenn ein Erbschein beantragt und im Verfahren allein aufgrund der Einwendungen eines anderen Beteiligten ein Gutachten eingeholt wurde, diesem anderen Beteiligten die Kosten des - die Einwendungen nicht bestätigenden - Gutachtens aufzuerlegen seien (OLG München, ZErb 2012, 190; LG Frankenthal, ZEV 2005, 529 ; Zimmermann a. a. O., § 81 Rn. 9).

  • OLG Schleswig, 08.11.2010 - 3 Wx 123/10

    Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.08.2012 - 3 Wx 137/11
    Die Anordnung einer Kostenerstattung stellt sich vielmehr als Ergebnis einer stets vorzunehmenden Billigkeitserwägung dar (Senat, Beschluss vom 08.11.2010 - 3 Wx 123/10 -, SchlHAnz 2011, 204; Schindler in MüKoZPO. Bd. 4. FamFG , 3. Aufl. 2010, § 81 Rn. 7; Zimmermann a. a. O. § 81 Rn. 44).
  • LG Frankenthal, 21.04.2005 - 1 T 60/05

    Erbscheinserteilungsverfahren: Haftung des Antragstellers für die auf Grund der

    Auszug aus OLG Schleswig, 17.08.2012 - 3 Wx 137/11
    Allerdings ist schon entschieden worden, dass dann, wenn ein Erbschein beantragt und im Verfahren allein aufgrund der Einwendungen eines anderen Beteiligten ein Gutachten eingeholt wurde, diesem anderen Beteiligten die Kosten des - die Einwendungen nicht bestätigenden - Gutachtens aufzuerlegen seien (OLG München, ZErb 2012, 190; LG Frankenthal, ZEV 2005, 529 ; Zimmermann a. a. O., § 81 Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - 3 Wx 13/11
    Auszug aus OLG Schleswig, 17.08.2012 - 3 Wx 137/11
    In die Billigkeitserwägung einfließende Umstände können außer dem Umfang des Antragserfolges auch etwa die Art der Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Einwendung von Anfang an und schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein (OLG München, ZErb 2012, 190, bei [...] Rn. 8; OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 207, 208; Zimmermann a.a.O., § 81 Rn. 48).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Vielmehr sei nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragstellers gerechtfertigt (neben der angefochtenen Entscheidung ferner OLG Schleswig ErbR 2015, 461; FamRZ 2014, 1217, 1218; ZEV 2013, 445, 446; FamRZ 2011, 923; so auch Kroiß, ZEV 2015, 635, 639 f.; ähnlich OLG Rostock ErbR 2015, 326, 328; KG FGPrax 2012, 115, 116 f.).
  • OLG München, 15.12.2016 - 31 Wx 144/15

    Nachlasssache Cornelius Gurlitt: Weg frei für das Kunstmuseum Bern

    Wird daraufhin im Beschwerdeverfahren ein Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt, ist im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, ob die letztlich erfolglosen Einwendungen des Beschwerdeführers von vornherein ohne Substanz waren (Anschluss an OLG Schleswig FamRZ 2013, 719).

    Das umfasst die Kosten des Sachveständigen Dr. D. (Gutachten und Anhörungen vor dem Senat) sowie die Kosten, die durch die Einvernahme der Zeugen entstanden sind (vgl. für das Erbscheinserteilungsverfahren: OLG Schleswig FamRZ 2013, 719).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2014 - 3 Wx 115/13

    Anforderung an die Feststellung der Testierfähigkeit

    Ergänzend ist allerdings zum Teil nach der Art der Kosten zu differenzieren (vgl. OLG München FamRZ 2012, S. 1895 f; OLG Schleswig FamRZ 2013, S. 719 ff).
  • OLG Saarbrücken, 24.02.2016 - 5 W 44/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der

    Danach kann es etwa gerechtfertigt sein, einem Beteiligten die gesamten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, wenn sich herausstellt, dass es für die Behauptungen, die Anlass für die Einholung des Gutachtens waren, an jeglichen objektiven Anhaltspunkten fehlte (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 719).

    In einem solchen Fall entspricht die anteilige Kostentragung der formell Beteiligten eher der Billigkeit als eine Verteilung nach dem Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens (allgemein: OLG Schleswig, FamRZ 2013, 719; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2013 - 3 Wx 46/13).

  • OLG Bamberg, 10.01.2022 - 2 W 30/21

    Kostentragung im Erbscheinserteilungsverfahren bei Bestreiten der Urheberschaft

    Soweit das OLG München (a.a.O.) davon ausgeht, dass im Verfahren allein aufgrund der Einwendungen eines anderen Beteiligten ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde und dieses zur Pflicht dieses Beteiligten zur Tragung der Gutachtenskosten führen kann (im Anschluss an Keidel-Weber, a.a.O., § 81 Rn. 9; ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 17.08.2012, Az. 3 Wx 137/11), greift dieses indes zu kurz.

    Die Grundsätze einer Kostentragungspflicht weiterer Beteiligter bei Veranlassung einer Begutachtung zur Feststellung der Echtheit oder Wirksamkeit eines Testaments sind obergerichtlich umstritten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.06.2019, Az. 8 W 131/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 17.08.2012, Az. 3 Wx 137/11; OLG München, Beschluss v. 30.04.2012, Az. 31 Wx 68/12).

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2015 - 3 Wx 30/15

    Geschäftswert eines Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheins

    Schließlich nötigt die von der Beteiligten zu 2. angesprochene obergerichtliche Rechtsprechung (SchlHolstOLG FamRZ 2013, S. 719 ff.) zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • OLG Stuttgart, 07.06.2019 - 8 W 131/19

    Teilbeschluss über die Kostentragung für ein Schriftgutachten im

    Bei Ausübung des Ermessens ist von dem Grundsatz auszugehen, dass im Bereich des FamFG - abweichend vom starren Erfolgsprinzip des § 91 ZPO - der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, das Obsiegen und Unterliegen zum alleinigen oder auch nur überwiegend maßgeblichen Kriterium für die Kostenverteilung zu machen und dass es statt dessen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13; OLG Schleswig Beschluss vom 31.03.2015 - 3 Wx 77/14 und Beschluss vom 17.08.2012 - 3 Wx 137/11; OLG Celle Beschluss vom 18.08.2011 - 10 UF 179/11).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2015 - 3 Wx 119/15

    Erbscheinverfahren - Überprüfung einer Kostenentscheidung

    All dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z. B. FGPrax 2014, S. 44 ff; FGPrax 2011, S. 207 ff., vgl. auch OLG München FamRZ 2012, S. 1895 f. und Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2013, S. 719 ff. jeweils m.w.Nachw.).

    Ergänzend ist allerdings zum Teil nach der Art der Kosten zu differenzieren (vgl. OLG München FamRZ 2012, S. 1895 f; OLG Schleswig FamRZ 2013, S. 719 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 3 Wx 97/12
    Weitere Kriterien können die Verfahrensführung, das Vorbringen unwahrer Behauptungen, die Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit einer Einwendung von Anfang an sowie die schuldhafte Veranlassung des Verfahrens sein (Senat, FGPrax 2011, S. 207 ff. OLG München FamRZ 2012, S. 1895 f.; SchlHolstOLG FamRZ 2013, S. 719 ff.; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Braunschweig, 06.03.2018 - 1 WF 33/18

    Voraussetzungen der Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens

    Das Gericht kann gemäß § 21 Abs. 1 FamFG das Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen, wobei es diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und die sachlichen Gründe abzuwägen hat, die für oder gegen ein Abwarten der Entscheidung sprechen (vgl. BGH, NJW 2012, 3784; Kammergericht, FamRZ 2011, 393; OLG Köln, FamRZ 2013, 719; Keidel/Sternal, FamFG, 19. A., § 21 Rn 21; Zöller/Geimer, ZPO, 32. A., § 21 FamFG, Rn 2).
  • OLG Köln, 03.07.2017 - 2 Wx 132/17

    Eintragung einer in einem italienischen Konsulat in Deutschland geschlossenen

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