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   OLG Hamm, 17.12.2019 - I-15 W 488/17   

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OLG Hamm, 17.12.2019 - I-15 W 488/17 (https://dejure.org/2019,56820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.12.2019 - I-15 W 488/17 (https://dejure.org/2019,56820)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - I-15 W 488/17 (https://dejure.org/2019,56820)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Steinfurt - 11 VI 359/17
  • OLG Hamm, 17.12.2019 - I-15 W 488/17

Papierfundstellen

  • ZEV 2020, 634
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 02.01.2018 - 10 W 35/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Nachlassangelegenheiten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2019 - 15 W 488/17
    Darüber hinaus sind für eine Auslegung die Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO heran zu ziehen (OLG Hamm, 10. Zivilsenat, ZEV 2018, 343f; OLG Hamburg RPfleger 2017, 153f).
  • KG, 26.04.2016 - 1 AR 8/16

    Nachlassverfahren: Internationale Zuständigkeit bei sog. Grenzpendlern

    Auszug aus OLG Hamm, 17.12.2019 - 15 W 488/17
    Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang entsprechend dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen und familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaat zu bestimmen (KG ZEV 2016, 514f).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    Dies erfordert eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen, insbesondere der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers im Zweitstaat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4).

    Jedoch sind solche subjektiven Elemente nicht für sich allein geeignet, entgegen der objektiven Gestaltung der übrigen Lebensverhältnisse einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2018, 10 W 34/17, ZEV 2018, 343, juris, Rn.7, Beschluss vom 17.12.2019, 15 W 488/17, BeckRS 2019, 44890, Rn. 4).

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Einziehungsantrags für Erbschein

    Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang wie folgt zu bestimmen (vgl. aus der Rechtsprechung: EuGH NJW 2020, 2947 ff.; OLG Hamm ZEV 2020, 634 ff.; KG FGPrax 2016, 181 f.; s. auch MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., § 343 Rn. 14; MüKoBGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 4 EuErbVO Rn. 3; alle mit weiteren Nachweisen): unter Heranziehung der Erwägungsgründe Nr. 23 und 24 zur EuErbVO ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vorzunehmen.
  • OLG München, 22.06.2022 - 31 AR 73/22

    Notwendigkeit der Berücksichtigung der tragfähigen Grundlage eines

    Andernfalls würde unzulässigerweise der Umstand umgangen, dass die EuErbVO eine Gerichtsstandbestimmung durch den Erblasser nicht zulässt (OLG Hamm ZEV 2020, 634 ).
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