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   OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11   

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https://dejure.org/2011,8350
OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11 (https://dejure.org/2011,8350)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.05.2011 - 10 UF 78/11 (https://dejure.org/2011,8350)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 10 UF 78/11 (https://dejure.org/2011,8350)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind im Verfahren wegen Genehmigung einer Erbausschlagung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB; § 1796 Abs. 2 BGB; § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB; § 41 Abs. 3 FamFG
    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1909 Abs. 1 S. 1; FamFG 41 Abs. 3
    Erbausschlagungsverfahren: Mangels Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Vertreter Bestellung eines Ergänzungspflegers für Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind für die Entgegennahme des Beschlusses, mit dem die Erbausschlagung vom Familiengericht genehmigt wird

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbausschlagungsverfahren, Erbausschlagung, Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein Kind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; FamFG § 41 Abs. 3
    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Zustellung der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1304
  • Rpfleger 2011, 436
  • ZErb 2011, 198
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 10.08.2010 - 4 UF 127/10

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Ausschlagung einer Erbschaft durch

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11
    Im Gegensatz dazu ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, so dass Zustellungen für das Kind nicht an den Verfahrensbeistand bewirkt werden können (vgl. ebenso OLG Köln - Beschluss vom 10. August 2010 - 4 UF 127/10 - FamRZ 2011, 231 (Leitsatz); OLG Oldenburg - Beschluss vom 26. November 2009 - 14 UF 149/09 - FamRZ 2010, 660-662).
  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11
    Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor entschieden, dass ein Dritter das rechtliche Gehör nur vermitteln kann, wenn er das Vertrauen des Berechtigten genießt oder einer besonderen rechtsstaatlichen Objektivitätspflicht unterworfen ist (vgl. BVerfG - Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 2 BvR 562/88 - NJW 1991, 1283 ff.).
  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11
    Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein allein sorgeberechtigter Elternteil könne das Kind grundsätzlich nicht in einem Erbausschlagungsverfahren vertreten, weil das Interesse des Kindes zu demjenigen der Mutter in erheblichem Gegensatz stehe, so dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sei (vgl. KG Berlin - Beschluss vom 4. März 2010 - 17 UF 5/10 - FamRZ 2010, 1171-1173).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11
    Das Kammergericht stützt seine Entscheidung zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers maßgeblich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens das rechtliche Gehör im Regelfall nicht durch denjenigen vermittelt werden kann, dessen Handeln im Genehmigungsverfahren überprüft werden soll (vgl. BVerfG - Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709-1711).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2010 - 9 UF 61/10

    Ergänzungspflegerbestellung für ein Kind: Interessengegensatz im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11
    Die Entziehung der Vertretungsmacht komme nur in Betracht, wenn im Einzelfall - über eine allgemeine typische Risikolage hinaus - konkrete Hinweise auf einen Interessengegensatz zwischen Kindesmutter und Kind gegeben sind und wenn aufgrund konkreter Umstände nicht zu erwarten ist, dass die Kindesmutter unabhängig vom Ausgang des Genehmigungsverfahrens die Interessen des betroffenen Kindes wahrzunehmen bereit und in der Lage ist (vgl. Brandenburgisches OLG - Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 9 UF 61/10 - juris).
  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die

    Auszug aus OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 78/11
    Im Gegensatz dazu ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, so dass Zustellungen für das Kind nicht an den Verfahrensbeistand bewirkt werden können (vgl. ebenso OLG Köln - Beschluss vom 10. August 2010 - 4 UF 127/10 - FamRZ 2011, 231 (Leitsatz); OLG Oldenburg - Beschluss vom 26. November 2009 - 14 UF 149/09 - FamRZ 2010, 660-662).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12

    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 651 veröffentlicht ist, hat unter Bezugnahme auf die Begründung einer eigenen vorangegangenen Entscheidung (OLG Celle Rpfleger 2011, 436) folgendes ausgeführt: Nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalte, wer unter elterlicher Sorge stehe, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert seien, einen Pfleger.
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des

    Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG FamRZ 2010, 1171; ebenso OLG Celle Rpfleger 2011, 436) hatte mit der Erbausschlagung und der Zustellung der gerichtlichen Genehmigung ausschließlich eine Vermögensangelegenheit zum Gegenstand (zutreffend KG FamRZ 2010, 1171, 1172), ebenso eine Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2011, 231 [LS]).
  • OLG Köln, 04.07.2011 - 21 UF 105/11

    Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein minderjähriges Kind im

    Im Gegensatz zum Ergänzungspfleger, der das Kind gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB vertritt, ist der Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern handelt vielmehr im eigenen Namen und hat nicht die Funktion, rechtliche Willenserklärungen für das Kind abzugeben oder entgegenzunehmen, so dass Zustellungen für das Kind an ihn nicht bewirkt werden können (KG Berlin, Beschluss v. 04.03.2010, Az. 17 UF 5/10 in juris Rn.17 m.w.N.; OLG Celle Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 in juris Rn. 17 m.w.N.; OLG Köln Beschluss v. 10.08.2010 - 4 UF 127/10 in FamRZ 2011 S.231).

    Das Kammergericht (KG Berlin, FamRZ 2010 S. 1171 ff) und das Oberlandesgericht Celle (Beschluss v. 04.05.2011 - 10 UF 78/11 - in juris) gehen angesichts der zitierten Entscheidungen grundsätzlich von der Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers aus, anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass eine Einzelfallentscheidung fordert (Brandenburg. OLG Beschluss v. 06.12.2010 - 9 UF 61/10 - in juris).

  • OLG Brandenburg, 23.01.2012 - 10 UF 243/11

    Ergänzungspflegschaft: Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Genehmigung der

    Hiergegen findet die Beschwerde nach §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG statt, ohne dass eine Abhilfemöglichkeit des für die Ergänzungspflegerbestellung zuständigen Rechtspflegers möglich ist (§§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG) (vgl. hierzu z. B. BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - XII ZB 293/11, juris; OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1998).

    Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, dass der Rechtsinhaber selbst von der Entscheidung frühzeitig Kenntnis erlangt, so dass er selbst fristgerecht Rechtsmittel einlegen sowie einen etwaigen Rechtsmittelverzicht zügig widerrufen kann (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1171 und 1998).

    Insoweit ist der gesetzliche Vertreter des Kindes verhindert, für dieses zu handeln (vgl. hierzu OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1171 und 1998).

  • OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen

    Bei einem Beschluß, mit dem durch das Amtsgericht eine Erbausschlagung des minderjährigen Kindes genehmigt wird, ist auch dann für die Entgegennahme durch das Kind gem. § 41 Abs. 3 FamFG ein Ergänzungspfleger erforderlich, wenn das Kind nicht durch die Eltern, sondern durch das Jugendamt als Vormund vertreten wird und dieses die Genehmigung beantragt hat (Fortführung von Senatsbeschluß vom 4. Mai 2011 - 10 UF 78/11 - Rpfleger 2011, 436 f. = ZErb 2011, 198 ff.).

    Der Senat hat bereits in dem - dem BGH-Beschluß vom 23. November 2011 (aaO) zugrundeliegenden Beschluß vom 4. Mai 2011 (10 UF 78/11 - Rpfleger 2011, 436 f. = ZErb 2011, 198 ff = ERbBstg 2011, 186 f. = FamFR 2011, 287 = BeckRS 2011, 10185 = juris = FamRZ 2011, 1304 [Ls]) - ausgeführt:.

  • OLG Köln, 22.08.2011 - 4 UF 139/11

    Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes

    Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, dass der Rechtsinhaber selbst von der Entscheidung frühzeitig Kenntnis erlangt, so dass er selbst fristgerecht Rechtsmittel einlegen sowie einen etwaigen Rechtsmittelverzicht zügig widerrufen kann (so OLG Celle, RPfleger 2011, 436, 437 mit Zitierung von BT-Drucksache 16/3808 S. 197).
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