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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97   

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BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97 (https://dejure.org/1998,4450)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1998 - 3 StR 362/97 (https://dejure.org/1998,4450)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1998 - 3 StR 362/97 (https://dejure.org/1998,4450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 6 StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 48 Abs. 1 JGG; § 109 Abs. 1 Satz 4 JGG
    Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung gegen einen Heranwachsenden, dem Taten vorgeworfen werden, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen hat; vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen der Taten als Jugendlicher; Auswirkungen ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluß der Öffentlichkeit bei Verfahren wegen Taten, die als Jugendlicher begangen wurden

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 6; ; JGG § 48 Abs. 1; ; JGG § 109 Abs. 1 Satz 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 43
  • NJW 1998, 2066
  • NStZ 1998, 315
  • NJ 1998, 326
  • StV 1998, 322
  • ZFIS 1998, 157
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97
    Sind Gegenstand der Anklage Taten, die der Angeklagte teils als Jugendlicher, teils als Heranwachsender begangen hat, so findet die Hauptverhandlung auch dann noch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wenn in ihrem Verlauf das Verfahren wegen der Taten, die er als Jugendlicher begangen hat, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden ist (Fortentwicklung von BGHSt 22, 21).

    Diese Regelung greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 21, 25; BGHR JGG § 48 I Nichtöffentlichkeit 1) auch dann Platz, wenn dem Angeklagten neben Taten in dieser Altersstufe auch Taten als Heranwachsendem zur Last liegen.

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Tendenz des Jugendgerichtsgesetzes dahin geht, im Verfahren vor den Jugendgerichten die Gedanken der Erziehung und des Schutzes der Jugend dem Prinzip der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung überzuordnen (BGHSt 22, 21, 25).

  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 224/87

    Nichtzulassung einer Nebenklage gegen einen Jugendlichen

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97
    Diese Regelung greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 21, 25; BGHR JGG § 48 I Nichtöffentlichkeit 1) auch dann Platz, wenn dem Angeklagten neben Taten in dieser Altersstufe auch Taten als Heranwachsendem zur Last liegen.
  • BGH, 06.11.1996 - 2 StR 391/96

    Ausschluss der Öffentlichkeit im Jugendstrafverfahren umfasst auch die Verkündung

    Auszug aus BGH, 25.02.1998 - 3 StR 362/97
    Dem jungen Angeklagten soll die bei öffentlicher Verhandlung und Verurteilung drohende Bloßstellung mit den daraus erwachsenden Nachteilen für seine persönliche, soziale und berufliche Entwicklung erspart bleiben (vgl. BGHSt 42, 294, 296).
  • OLG Bamberg, 25.04.2012 - 3 Ss OWi 468/12

    Inhalt eines freisprechenden Urteils im Bußgeldverfahren; Wirkung der Zweifel an

    Soweit das Amtsgericht im Rahmen seiner einleitenden Darstellung des Tatvorwurfs demgegenüber durchaus irreführend von einer Tatzeit bereits "gegen 20.10 Uhr" auszugehen scheint, entnimmt der Senat dem Inhalt des Bußgeldbescheides vom 19.11.2010, den der Senat im Rahmen der erhobenen Sachrüge als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte (BGHSt 49, 342 ff. = NJW 2005, 518 f. = StV 2005, 73 ff.; BGH NStZ 2004, 639 ff.; BGHSt 44, 43 ff. = NStZ 1998, 315 = StV 1998, 322 f.; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 39 f.; vgl. auch KK/Kuckein StPO § 352 Rn. 16 und Göhler/Se/tz § 79 Rn. 27c), dass es sich hierbei auch im Kontext der Urteilsgründe, namentlich der späteren Würdigung der für den Betroffenen entlastend gewerteten Einlassungen der Zeuginnen K. und C. und des kindlichen Zeugen T., nur um ein offensichtliches Schreib- bzw. Diktatversehen des Amtsgerichts handeln kann.
  • BGH, 03.08.1998 - 5 StR 311/98

    Einbeziehung einer Nachtragsanklage in Verfahren der Jugendkammer ohne Zustimmung

    Daß die Beschwerdeführer den Inhalt von Nachtragsanklage und Einbeziehungsbeschluß nicht vollständig mitgeteilt haben, ist unschädlich, da der Senat ihn von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hat (BGH NStZ 1998, 315 [BGH 25.02.1998 - 3 StR 362/97]).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97   

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https://dejure.org/1998,6781
BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97 (https://dejure.org/1998,6781)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1998 - 3 StR 591/97 (https://dejure.org/1998,6781)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 (https://dejure.org/1998,6781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • ZFIS 1998, 157
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97
    § 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97
    § 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 11.03.1998 - 3 StR 591/97
    § 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09

    Landfriedensbruch: Wurf mit einem Klappstuhl als unbenannter besonders schwerer

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zum Tatgeschehen stellen eine hinreichende Grundlage für die gesonderte Überprüfung der Rechtsfolge dar; die gebotene klarstellende Korrektur der Urteilsformel im Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157) bleibt möglich.

    Der Senat weist darauf hin, daß, sollte das Landgericht zur Bewertung des Tatgeschehens als eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gelangen, die Urteilsformel gleichwohl insoweit nur auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung lauten darf; denn Strafzumessungsregeln, die der Gesetzgeber nicht als Qualifikationen eines Grundtatbestandes ausgestaltet hat, dürfen in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH NStZ 2000, 194; Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157).

  • KG, 16.11.2009 - 1 Ss 448/09

    Beurteilung einer Flasche als Waffe oder als gefährliches Werkzeug i.R.e.

    Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte eines Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall schuldig ist, weist der Senat auch darauf hin, dass es sich bei § 125 a StGB nicht um eine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - bei [...]).
  • BGH, 24.03.2011 - 4 StR 670/10

    Landfriedensbruch (Subsidiaritätsklausel: Körperverletzung; Wortsinngrenze;

    Maßstab für den nach § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrahmen der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125 a Satz 1 StGB, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240; Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94; Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97; Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04, BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 2; Beschluss vom 6. April 2009 - 5 StR 94/09; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 StR 537/04 unter unklarer Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 2 StR 369/98, BGHR StGB § 125a Konkurrenzen 1; zum Schrifttum SSW-StGB/Fahl, § 125a Rn. 7).
  • BGH, 22.01.2015 - 2 StR 390/14

    Bedrohung (Verhältnis zur Nötigung)

    Soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen eines tateinheitlichen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" verurteilt hat, stellt der Senat zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 299/13 und vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97) den Schuldspruch insoweit klar.
  • BGH, 07.05.1998 - 4 StR 88/98

    Offensichtlicher Schreibfehler - Maßgebende Sitzungsniederschrift - Kenntnis der

    Das Vorliegen der Strafzumessungsregel des § 125 a StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 25).
  • BGH, 02.09.1998 - 2 StR 369/98

    Landfriedensbruch in einem besonders schweren Fall

    Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifizierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1; BGHR StPO § 256 Abs. 1 Körperverletzung 2; zur Urteilsformel vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98 und vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - vgl. auch BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289).
  • KG, 17.06.2009 - 1 Ss 170/09

    Strafverfahren: Beschränkung des Rechtsmittels durch Ausnahme einzelner, den

    Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte eines Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall schuldig ist, weist der Senat auch darauf hin, dass es sich bei § 125a StGB nicht um eine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern um eine Strafzumessungsregel handelt, deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - bei juris).
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