Rechtsprechung
   BFH, 17.05.1984 - V R 80/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,707
BFH, 17.05.1984 - V R 80/77 (https://dejure.org/1984,707)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1984 - V R 80/77 (https://dejure.org/1984,707)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1984 - V R 80/77 (https://dejure.org/1984,707)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,707) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    KO §§ 139, 141, 146, 209; RAO § 226a; AO 1977 § 251 Abs. 3; UStG 1967 § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität - Feststellungsbescheid - Prüfungsumfang des Finanzgerichts - Konkurs - Eröffnung des Konkursverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 141, 7
  • ZIP 1984, 1004
  • BB 1984, 1477
  • BStBl II 1984, 545
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.12.1980 - V R 142/73

    Für umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft einer Personengesellschaft ist

    Auszug aus BFH, 17.05.1984 - V R 80/77
    Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft wird von steuerrechtlichen Beurteilungen über die Anerkennung dieser Gesellschaft nicht berührt (Anschluß an Urteil vom 18. Dezember 1980 V R 142/73, BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408).

    Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 1980 V R 142/73 (BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408) hat das Finanzamt Tatsachen vorgetragen, die belegen sollen, daß es sich bei der Kommanditgesellschaft um eine Scheingründung gehandelt habe, welche aus gewerberechtlichen Erwägungen erfolgt sei, um die Weiterführung des Unternehmens zu gewährleisten.

    a) Geht man davon aus, daß sich das Finanzamt im Verfahren nach §§ 139, 141 KO darauf beschränkt hätte, die Umsatzsteuer nach Zeitraum und Betrag zu bezeichnen und die Josef Schulz & Co. KG als Schuldnerin dieser Steuer anzugeben (was materiellrechtlich betrachtet zutreffend gewesen wäre; vgl. BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408), dann würde es im Feststellungsverfahren nach § 226 a RAO im Verhältnis zur angemeldeten Forderung den Schuldner ausgewechselt haben; denn sowohl im Feststellungsbescheid vom 8. Juli 1974 als auch im Feststellungsstreit vor dem Finanzgericht und vor dem erkennenden Senat trägt das Finanzamt vor, Schuldner der im Feststellungsbescheid aufgeführten Steuerforderungen sei allein Frau E. Lange.

    Dem folgt das Umsatzsteuerrecht (vgl. BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408).

    Der erkennende Senat hat aus Anlaß der (einkommensteuerrechtlichen) Nichtanerkennung einer Kommanditgesellschaft für den Bereich der Umsatzsteuer gerade den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (vgl. BFHE 132, 497, BStBl II 1981, 408).

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG NJW 1986, 1896; Münch-Komm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10).

    Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungeprüften Forderung in den Feststellungsprozess würde einem Gläubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10; 149, 98, 100 f).

  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    In zwei Urteilen zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung (RAO) hat der BFH zwar einerseits einen Feststellungsbescheid hinsichtlich bereits bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide unbeanstandet gelassen (BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545), ohne dass dies jedoch entscheidungserheblich gewesen wäre, andererseits aber in einer späteren Entscheidung ausgeführt, dass die Betreibung der Feststellung von bestrittenen Steuerforderungen durch die Feststellung des FA gemäß § 226a RAO erfolge, sofern die Steuern noch nicht vor Konkurseröffnung durch einen Steuerbescheid festgesetzt und damit i.S. von § 146 Abs. 6 der Konkursordnung (KO) tituliert seien (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).
  • BFH, 26.11.1987 - V R 130/82

    Umsatzsteuer - Forderung - Konkurs - Titel

    Dies ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 1984 IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, und vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545) und Literatur (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 251 Anm. 1; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., D 1 vor § 249 AO 1977; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl., § 139 Anm. 10).

    Die Anmeldung einer Forderung zur Konkurstabelle ist eine besondere Form der gerichtlichen Geltendmachung; sie führt auf die Prüfung und die Feststellung einer Konkursforderung und damit auf die Teilnahme an der konkursmäßigen Befriedigung hin (Urteil in BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545).

    Diese Feststellung kann gemäß § 146 Abs. 4 KO nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden, der in der Anmeldung oder in dem Prüfungstermin angegeben ist (§ 146 Abs. 5 KO; Urteil in BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545); ihre Überprüfung durch das FG ist in gleicher Weise beschränkt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).

    Andernfalls könnte nicht geprüft werden, ob die angemeldete und im Prüfungsverfahren erörterte Forderung mit der den Gegenstand des Feststellungsstreits nach § 146 KO bildenden Forderung identisch ist (vgl. Urteil in BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545; s. auch bereits BFH-Urteil vom 8. Oktober 1968 VII 99/65, BFHE 94, 4, BStBl II 1969, 54).

  • BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Das FA konnte nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlte (vgl. BFH-Entschei-dungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), ganz abgesehen davon, dass sich ein solcher Bescheid seiner Natur nach nur gegen denjenigen richten kann, der einer Anmeldung im Insolvenzverfahren --und zwar nicht nur, wie hier der Kläger, vorbehaltlich einer näheren Prüfung der geltend gemachten Forderung, sondern endgültig und bestimmt oder sogar im Prüfungstermin (so BFH-Urteil vom 6. November 1953 III 48/52 S, BFHE 58, 190, BStBl III 1953, 364)-- widersprochen hat, und der Bescheid auch deshalb bis zur Einlegung eines solchen Widerspruchs mangels eines tauglichen Adressaten nicht erlassen werden könnte.
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • BVerwG, 12.06.2003 - 3 C 21.02

    Gesamtvollstreckungs- und Konkursverfahren; Sequestration; Leistungsbescheid;

    Daraus folgt, dass die Feststellung einer Forderung durch Bescheid nur hinsichtlich solcher Forderungen in Betracht kommt, welche zuvor angemeldet und im Prüfungstermin bestritten worden sind (vgl. dazu BFH, u.a. Urteil vom 17. Mai 1984 - V R 80/77 - ZIP 1984, 1004 ).
  • OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11

    Insolvenzanfechtung: Grundschuldbestellung zur Sicherung einer künftig fällig

    Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG, NJW 1986, 1896 = NZA 1986, 429; Nowak, in: MüKo-InsO, 2. Aufl., § 174 Rn. 10).
  • FG München, 29.04.2015 - 1 K 1080/13

    Die Erteilung einer "Discharge" nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis

    Auf die Festsetzung des Erstattungsanspruches in einem Erstattungsbescheid kommt es nicht an (BFH in BFH/NV 1991, 791), da das Finanzamt nach einer Insolvenz-Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH, Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung

    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • BFH, 07.10.1987 - V R 147/81

    Aufhebung eines Feststellungsbescheids mangels Feststellungsinteresses des

    Wie der Senat im Urteil vom 17. Mai 1984 V R 80/77 (BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545) ausgeführt hat, kann der Konkursgläubiger eine Feststellung gemäß § 146 der Konkursordnung (KO) nur bezüglich derjenigen Forderung betreiben, die er zuvor wirksam, d.h. nach Grund und Betrag, gemäß § 139 KO zur Konkurstabelle angemeldet und auch im Prüfungstermin nach § 141 KO angegeben hat (§ 146 Abs. 4 KO).

    Wird ein Feststellungsbescheid auf einen anderen als den angemeldeten und erörterten Grund gestützt oder wird ein höherer Betrag beansprucht (§ 146 Abs. 4 KO), so ist der Bescheid mangels eines Feststellungsinteresses des FA insoweit aufzuheben (vgl. BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545; Böhle/Stamschräder/Kilger, Konkursordnung, 14. Aufl., § 146 Anm. 2e; Geist, Insolvenzen und Steuern, 3. Aufl., Tz. 96); ggf. ist die Forderung erneut anzumelden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 1953 III 48/52 S, BFHE 58, 190, BStBl III 1953, 364; Böhle/Stamschräder/Kilger, a.a.O.).

  • BFH, 22.06.1999 - VII B 244/98

    Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid

  • BFH, 26.11.1987 - V R 133/81

    Hinreichende Bezeichnung - Umsatzsteuerforderung - Verfahren

  • BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung; USt-Sondervorauszahlung

  • BFH, 26.01.2005 - VII R 41/04

    Insolvenzverfahren; Verrechnung bei berichtigter LSt-Anmeldung

  • FG Hessen, 12.03.2013 - 6 K 1700/10

    Wirksame Anmeldung von Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle; Wirksame

  • BFH, 17.07.2003 - VII B 93/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Anmeldung einer Konkursforderung

  • BFH, 18.11.1999 - V B 73/99

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Feststellungsbescheid

  • BFH, 26.02.1987 - V R 114/79

    Verfahren - Konkurs - Umsatzsteuer - Feststellungsbescheid -

  • FG Hamburg, 04.02.2015 - 2 K 11/14

    Feststellung der Insolvenzforderung gemäß § 251 Abs. 3 AO

  • FG München, 30.01.2003 - 14 K 2475/00

    Rechtsschutzbedürfnis des Konkursverwalters gegen einen Feststellungsbescheid des

  • LAG Hessen, 10.05.1991 - 15 Sa 1451/90

    Klageweise Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle bei Widerspruch gegen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht