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   BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83   

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https://dejure.org/1984,1397
BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83 (https://dejure.org/1984,1397)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1984 - II ZR 36/83 (https://dejure.org/1984,1397)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83 (https://dejure.org/1984,1397)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorgehen gegen Maßnahmen der Geschäftsführung durch den Teilhaber einer stillen Gesellschaft - Anspruch auf Herausgabe von Handelsbüchern und Papieren - Beteiligung an Gesellschaften, die in Kanada Erdgasvorkommen und Erdölvorkommen aufsuchen und dann Verträge mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 338
    Umfang des Einsichtsrechts des stillen Gesellschafters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auskunfts- und Kontrollrechte, Einsichtsrechte, Informationsrechte, Sachverständiger, stiller Gesellschafter, verbundene Unternehmen, wichtiger Grund

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2470
  • ZIP 1984, 702
  • MDR 1984, 1006
  • BB 1984, 1273
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1957 - II ZR 54/56

    Einsichtsrecht des Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83
    Eine Begrenzung ergibt sich lediglich daraus, daß es dem Zwecke zu dienen bestimmt sein muß, dem stillen Gesellschafter eine sachgerechte Prüfung der Bilanzen zu ermöglichen (BGHZ 25, 115, 120) [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56].

    Die rechtliche Ausgliederung von Unternehmensteilen dürfe nicht zu einer Verkürzung der Kontrollrechte des Kommanditisten führen; die Kommanditgesellschaft dürfe sich ihrer Verpflichtung nicht unter Berufung auf die förmliche Verschiedenheit zwischen ihr und der Einmann-Gesellschaft entziehen (BGHZ 25, 115, 118) [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56].

    Der Kläger hat nicht dargetan, daß ein Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigen könnte, über die rechtliche Verschiedenheit zwischen der Beklagten und den Partnerships hinwegzusehen (vgl. hierzu BGHZ 25, 115, 117 f.) [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56].

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Gesellschafter zwar berechtigt sein, daß er bei der Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft einen Sachverständigen hinzuzieht (vgl. BGHZ 25, 115, 123 [BGH 08.07.1957 - II ZR 54/56] zum Einsichtsrecht des Kommanditisten).

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81

    Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung

    Auszug aus BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83
    Wortlaut, Sinn und Zweck des § 338 HGB ist nichts dafür zu entnehmen, daß der stille Gesellschafter in Fällen, in denen er Informationsrechte nach Abs. 1 und Abs. 3 hat, zwei Verfahren - neben der gebotenen Klage ein Verfahren im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit - anhängig machen muß (vgl. hierzu auch BGHZ 86, 1 [BGH 29.11.1982 - II ZR 88/81]).
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 85/82

    Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber Kommanditisten -

    Auszug aus BGH, 16.01.1984 - II ZR 36/83
    Darunter fallen nicht nur Papiere, die die inneren Angelegenheiten und Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens selbst betreffen, sondern auch diejenigen, die sich auf das Verhältnis zu den verbundenen Unternehmen beziehen (Sen. Urt. v. 20.6.1983 - II ZR 85/82, ZIP 1983, 935, 936).
  • BGH, 14.06.2016 - II ZB 10/15

    GmbH & Co. KG: Reichweite des Informationsanspruchs des Kommanditisten im

    Das Kontrollrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB tritt neben das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB (OLG Celle, BB 1983, 1450; OLG München, ZIP 2008, 2017; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 705; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 14; Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 50; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 166 Rn. 14; Mock in Born/Ghassemi-Tabar/Gehle, MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 66 Rn. 20).

    Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB nF ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen Gesellschafters geregelt ist, hat der Senat bereits entschieden, dass das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.).

    Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704).

    Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704).

    Das Beschwerdegericht wird zu beachten haben, dass sich ein Auskunftsanspruch der Antragstellerin grundsätzlich nur auf die geschäftlichen Belange und die Geschäftsführung derjenigen Kommanditgesellschaften beziehen kann, deren Kommanditistin sie ist; zwar umfasst das Auskunftsrecht auch die evtl. Rechtsbeziehungen zwischen diesen Gesellschaften und Dritten, nicht jedoch die geschäftlichen Belange anderer Kommanditgesellschaften oder Rechtsbeziehungen zwischen Dritten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704).

  • BGH, 14.06.2016 - II ZB 11/15

    Kommanditgesellschaft: Umfang des Informationsrechts eines Kommanditisten bei

    Für den Fall der stillen Gesellschaft, für die in § 338 Abs. 3 HGB aF bzw. § 233 Abs. 3 HGB n.F. ein gleichlautender Informationsanspruch des stillen Gesellschafters geregelt ist, hat der Senat bereits entschieden, dass das außerordentliche Prüfungsrecht auch der Kontrolle der Geschäftsführung dient (BGH, Urteil vom 16. Januar 1984  II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 703 f.).

    Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB stellt, wie dargestellt, kein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht des Kommanditisten dar, der gem. § 166 Abs. 2 HGB ausdrücklich nicht wie ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter einer OHG das Recht auf jederzeitige Unterrichtung von den Angelegenheiten der Gesellschaft hat, sondern rechtfertigt von vornherein nur die Zuerkennung solcher Informations- und Aufklärungsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte bzw. zur Wahrung berechtigter Interessen des Kommanditisten geeignet und angemessen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984  II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704).

    Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des Kommanditisten durch das vertragliche oder aus § 166 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr einer Schädigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984  II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704).

    Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch die Rechtsbeziehungen zwischen dieser Gesellschaft und Dritten, nicht jedoch die geschäftlichen Belange anderer Kommanditgesellschaften oder Rechtsbeziehungen zwischen Dritten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Januar 1984  II ZR 36/83, ZIP 1984, 702, 704).

  • OLG München, 05.09.2008 - 31 Wx 63/07

    Informationserzwingungsverfahren: Anspruch eines Kapitalanlegers auf Grund einer

    Allerdings werden vertragliche Einschränkungen der Geltendmachung des Informationsanspruchs durch den einzelnen Kommanditisten bei derartigen Massengesellschaften aus Gründen der Praktikabilität als nicht von vornherein unzulässig angesehen, etwa in der Weise, dass die Ausübung des Einsichtsrechts einem vom Management unabhängigen und vom Vertrauen der Kapitalanleger getragenen Beirat oder Vertreter übertragen wird (MünchKommHGB/Grunewald § 166 Rn. 50; vgl. auch BGH NJW 1984, 2470/2471).
  • OLG München, 07.04.2009 - 31 Wx 95/08

    Informationserzwingungsverfahren: Anspruch eines Kommanditisten einer

    Dem Antragsteller steht daher grundsätzlich das Einsichts- und Auskunftsrecht nach § 166 HGB zu, allerdings kann er es vorliegend wegen der entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht selbst, sondern nur durch die dort vorgesehenen Personen wahrnehmen (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2470/2471; MünchKommHGB/Grunewald § 166 Rn. 50).
  • BayObLG, 04.07.1991 - BReg. 3 Z 151/90

    Recht eines Kommanditist zum Verlangen der Mitteilung einer Bilanz und eines

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  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 15 W 219/05

    Umfang des Informationsrechts des Kommanditisten

    Geschäftsvorgänge anderer Unternehmen unterliegen hingegen auch dann, wenn sie mit der Kommanditgesellschaft verbunden sind, dem Einsichtsrecht des Kommanditisten nicht (BGH ZIP 1983, 935; NJW 1984, 2470).
  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 157/02

    Absoluter Beschwerdegrund bei fehlender Hinzuziehung eines materiell Beteiligten

    Es richtet sich regelmäßig gegen die Kommanditgesellschaft (vgl. BayObLGZ 1991, 261; 1994, 350; MünchKomm-HGB/Grunewald § 166 Rn. 27; HK-HGB/Stuhlfelner 5. Aufl. § 166 Rn. 3), nach h. M., darüber hinaus aber auch gegen den bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter (vgl. BGH NJW 1984, 2470; 1989, 225; BayObLGZ 1987, 325/331; Röhricht/ Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 166 Rn. 21; Baumbach/Hopt § 166 Rn. 1 i.V.m. § 118 Rn. 1; noch enger Schlegelberger/Martens HGB 5. Aufl. § 166 Rn. 31).
  • BayObLG, 22.12.1988 - BReg. 3 Z 157/88
    Daraus wird abgeleitet (vgl. BGH, NJW 1984, 2470/2471 für den stillen Gesellschafter), daß der Gesellschafter, dem ein persönliches Informationsrecht zusteht, im Einzelfall verpflichtet sein kann, auf dessen persönliche Ausübung zu verzichten und sich eines Sachverständigen zu bedienen.
  • LG Dortmund, 13.12.2013 - 3 O 305/13

    Kein Anspruch eines Kommanditisten auf Akteneinsicht über die gesamten

    Damit ist gewährleistet, dass die Kommanditisten die ihnen zustehenden Kontrollrechte zumindest mittelbar in wirksamer Weise ausüben können (ebenso für die Publikums-KG: BGH, Urt. v. 16.01.1984 - II ZR 36/83 - NJW 1984, 2470, 2471; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage 2014, § 166 Rn. 18 u. Anhang nach § 177a Rn. 72).
  • BayObLG, 07.11.1994 - 3Z AR 64/94
    Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, daß Informations- und andere Verwaltungsrechte, die einem Gesellschafter zustehen, bei Personenhandelsgesellschaften gegenüber der Gesellschaft, gegebenenfalls auch gegen den jeweiligen geschäftsführenden Gesellschafter geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 1984, 2470 ; NJW 1989, 225 = DNotZ 1989, 509; BayOblGZ 1978, 294/297; 1987, 325/331; vgl. auch OLG Celle BB 1983, 1451; Staub/Schilling HGB 4. Aufl. § 166 Rn. 4).
  • LG Hamburg, 04.05.2017 - 330 O 110/15

    Informationsrecht des treuhandvermittelt an einer Capital Verwaltung AG & Co. KG

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