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   BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83   

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https://dejure.org/1984,1740
BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83 (https://dejure.org/1984,1740)
BSG, Entscheidung vom 22.05.1984 - 10 RAr 10/83 (https://dejure.org/1984,1740)
BSG, Entscheidung vom 22. Mai 1984 - 10 RAr 10/83 (https://dejure.org/1984,1740)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 56, 287
  • ZIP 1985, 111
  • NZA 1985, 263 (Ls.)
  • BB 1985, 527
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 20.10.1977 - 7 RAr 101/76

    Beginn der Antragsfrist und Bemessungsgrundlage bei Konkursausfallgeld

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
    Insoweit habe das entgegenstehende Urteil des BSG vom 20. Oktober 1977 (12/7 RAr 101/76) keine Bedeutung mehr.

    Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auch deshalb nicht, weil die Klägerin Pflichtbeiträge für Arbeitsentgelte begehre, die nicht iS von § 141b Abs. 2 AFG in der bis zum 31. Juli 1979 gültig gewesenen Fassung auf die letzten 6 Monate vor Eintritt des Insolvenztatbestandes entfielen (BSG Urteil vom 20. Oktober 1977, aaO).

  • BSG, 20.03.1984 - 10 RAr 11/83

    Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis - Fehlende Erlaubnis - Konkursausfallgeld

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
    Der Senat braucht insoweit nicht abschließend zu entscheiden, ob nicht bereits Art. 1 § 10 Abs. 2 AÜG diesen faktischen Verhältnissen Rechnung trägt und der Gesetzgeber mit der Schadensersatzpflicht des illegalen Verleihers klarstellen wollte, daß jedenfalls hinsichtlich bereits vollzogener illegaler Leiharbeitsverhältnisse der Verleiher wie ein Arbeitgeber verpflichtet ist, den Leiharbeitnehmer - auch sozialversicherungsrechtlich - so zu stellen, wie er bei Gültigkeit des Leiharbeitsverhältnisses gestanden hätte (vgl hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 20. März 1984, 10 RAr 3/83 und 10 RAr 11/83).

    Hierzu hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 20. März 1984 (10 RAr 3/83 und 10 RAr 11/83) bereits entschieden, daß dieser Anspruch - ungeachtet der Frage, ob er sich bereits aus den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses ergebe - den Arbeitsentgeltansprüchen iS des § 141b Abs. 2 AFG zuzurechnen sei.

  • BSG, 20.03.1984 - 10 RAr 3/83
    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
    Der Senat braucht insoweit nicht abschließend zu entscheiden, ob nicht bereits Art. 1 § 10 Abs. 2 AÜG diesen faktischen Verhältnissen Rechnung trägt und der Gesetzgeber mit der Schadensersatzpflicht des illegalen Verleihers klarstellen wollte, daß jedenfalls hinsichtlich bereits vollzogener illegaler Leiharbeitsverhältnisse der Verleiher wie ein Arbeitgeber verpflichtet ist, den Leiharbeitnehmer - auch sozialversicherungsrechtlich - so zu stellen, wie er bei Gültigkeit des Leiharbeitsverhältnisses gestanden hätte (vgl hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 20. März 1984, 10 RAr 3/83 und 10 RAr 11/83).

    Hierzu hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 20. März 1984 (10 RAr 3/83 und 10 RAr 11/83) bereits entschieden, daß dieser Anspruch - ungeachtet der Frage, ob er sich bereits aus den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses ergebe - den Arbeitsentgeltansprüchen iS des § 141b Abs. 2 AFG zuzurechnen sei.

  • BSG, 02.02.1984 - 10 RAr 8/83

    Verzugszinsen - Zeitpunkt der Zahlung - Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
    Insoweit hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß es unerheblich ist, ob die Beitragsforderungen im Konkurs Masseschulden iS von § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst e KO wären bzw auf die letzten sechs Monate vor dem Insolvenzereignis entfallen; denn der Gesetzgeber hat nunmehr durch die Ergänzung des § 141b Abs. 2 AFG ("die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden") durch das 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1989) klargestellt, daß auch Ansprüche, die für länger als sechs Monate vor dem Insolvenzereignis liegende Zeiten geschuldet werden, einen Anspruch aus der Konkursausfallversicherung begründen (vgl Urteil vom 2. Februar 1984 - 10 RAr 8/83 -, unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum 5. AFG-ÄndG, BT-Drucks 8/2624 S 30 zu Nr. 48a - § 141b Abs. 2 - vgl ferner BSG SozR 4100 § 141b Nr. 18).
  • BSG, 30.04.1981 - 10/8b/12 RAr 11/79

    Konkursausfallgeld - Masseunzulänglichkeit - Beendigung der betrieblichen

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
    Insoweit hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß es unerheblich ist, ob die Beitragsforderungen im Konkurs Masseschulden iS von § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst e KO wären bzw auf die letzten sechs Monate vor dem Insolvenzereignis entfallen; denn der Gesetzgeber hat nunmehr durch die Ergänzung des § 141b Abs. 2 AFG ("die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden") durch das 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1989) klargestellt, daß auch Ansprüche, die für länger als sechs Monate vor dem Insolvenzereignis liegende Zeiten geschuldet werden, einen Anspruch aus der Konkursausfallversicherung begründen (vgl Urteil vom 2. Februar 1984 - 10 RAr 8/83 -, unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum 5. AFG-ÄndG, BT-Drucks 8/2624 S 30 zu Nr. 48a - § 141b Abs. 2 - vgl ferner BSG SozR 4100 § 141b Nr. 18).
  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
    Um derartige Komplikationen auszuschließen und um gleichzeitig den Willen des Gesetzgebers zu respektieren, daß dem Leiharbeitnehmer jeweils nur ein Arbeitgeber gegenüberstehen soll (BT-Drucks aaO), muß Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG dahin ausgelegt werden, daß der Leiharbeitnehmer diese Vergütungen stets behalten darf, in dieser Höhe sich aber sein Anspruch gegen den Entleiher von vornherein um die erhaltenen Vergütungszahlungen mindert (vgl BGH, Urteil vom 8. November 1979, NJW 1980, 452).
  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis -

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
    Einer auch beitragsrechtlichen Behandlung des illegalen Verleihers als Arbeitgeber steht insbesondere das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 31. März 1982 (NJW 1982, 1952, zustimmend Martens, WzS 1983, 8; krit. Stypmann, NJW 1983, 95, ferner Bilsdorfer, BB 1982, 1866) nicht entgegen.
  • BSG, 25.03.1982 - 10 RAr 2/81

    Anspruch auf Konkursausfallgeld; Konkurs eines Verleihers; Unerlaubte

    Auszug aus BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (Urteil vom 25. März 1982, BSGE 53, 205) sei davon auszugehen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den beitragspflichtigen Arbeitnehmern und der angeblichen Verleiherin bei Anwendung des § 141n AFG nicht als unwirksam zu behandeln sei, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG vorlägen.
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Es besteht daher zumindest in Fällen, in denen das Arbeitsrecht von einem faktischen Arbeitsverhältnis ausgeht, kein Zweifel daran, daß die zivilrechtliche Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts (Arbeitsvertrages) der Begründung eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegensteht (vgl Eichenhofer, Sozialrecht, 2. Aufl 1995, § 12 RdNr 277; Gitter, VSSR 1977, 323, 324; ders Sozialrecht, 4. Aufl 1996, § 7 S 75 - anders jedoch bei Sittenwidrigkeit; Schulin/Igl, Sozialrecht, 6. Aufl 1999, § 7 RdNrn 132 f; Seewald in Kasseler Komm, Stand April 1999, § 7 SGB IV RdNrn 15 f; Seiter, VSSR 1976, 179, 186 f, 188; RVA AN 1928, 350 Nr. 3291 zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Verstoß gegen Arbeitszeitverordnung; BSGE 56, 287, 289 = SozR 4100 § 141n Nr. 8 zur Beitragspflicht des illegalen Verleihers aufgrund faktischen Arbeitsverhältnisses, soweit er Lohn an Leiharbeitnehmer gezahlt hat).
  • BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03

    Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz des Arbeitnehmerverleihers

    In diesem Ausnahmefall wird der Entleiher kraft gesetzlicher Anordnung Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten (vgl. BSGE 56, 287, 288 = ZIP 1985, 111, 112).
  • BSG, 25.10.1988 - 12 RK 21/87

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ausländischer (hier: philippinischer) Seeleute

    Selbst bei Verneinung einer Einstrahlung und Annahme unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung blieben die beigeladenen Firmen, weil sie Arbeitsentgelt gezahlt hätten, nach dem Urteil des BSG vom 22. Mai 1984 (BSGE 56, 287) alleinige Beitragsschuldner.

    Das Urteil des BSG vom 22. Mai 1984 (BSGE 56, 287) zur Beitragspflicht des Verleihers bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung sei vom LSG mißverstanden worden.

    Das LSG hat sich zu näheren Feststellungen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bisher im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 22. Mai 1984 (BSGE 56, 287 = SozR 4100 § 141n Nr. 8) nicht veranlaßt gesehen, weil danach bei unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung der Verleiher, der Arbeitsentgelt gezahlt habe, alleiniger Beitragsschuldner sei und die Seeleute hier die Heuer von den beigeladenen Firmen (Verleihern) erhalten hätten.

  • BSG, 18.08.1992 - 12 RK 38/92

    Arbeitnehmerüberlassung - Unerlaubt - Arbeitgeber - Beiladung

    Seit dem Urteil des 10. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Mai 1984 (BSGE 56, 287 = SozR 4100 § 141n Nr. 8) habe sich die Auffassung durchgesetzt, daß der illegale Verleiher, der die Arbeitnehmer entlohnt habe, als alleiniger Arbeitgeber die Beiträge schulde.

    Hiermit habe der Gesetzgeber auf das Urteil des BSG vom 22. Mai 1984 (BSGE 56, 287 = SozR 4100 § 141n Nr. 8) reagiert, das so habe verstanden werden können, daß nur der lohnzahlende Verleiher Arbeitgeber sei.

    In der Sache rügt er eine Verletzung des Art. 1 § 10 AÜG, weil das LSG in Abweichung von dem Urteil des 10. Senats des BSG vom 22. Mai 1984 (BSGE 56, 287 = SozR 4100 § 141n Nr. 8) angenommen habe, daß nach damaligem Recht bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung neben dem lohnzahlenden Verleiher auch der Entleiher als Arbeitgeber hafte.

    In seinem Urteil vom 22. Mai 1984 (BSGE 56, 287 = SozR 4100 § 141n Nr. 8) hat der 10. Senat des BSG jedoch entschieden, daß in Fällen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung bei Insolvenz des illegalen Verleihers rückständige Beiträge aus der Konkursausfallversicherung jedenfalls insoweit zu entrichten seien, als der illegale Verleiher die Leiharbeitnehmer entlohnt habe.

    Unabhängig davon, ob diese Regelung nicht nur bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung galt (vgl 9b Senat in BSGE 61, 209, 211) oder auch bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung, wenn der lohnzahlende Verleiher als alleiniger Arbeitgeber angesehen wurde (vgl 10. Senat in BSGE 56, 287, 293), wäre hier eine Inanspruchnahme des Klägers als Bürge nicht erfolgt.

  • BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 11/06 R

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungspflicht - Arbeitnehmerüberlassung -

    Durch den gegenüber dem Insolvenzgeldanspruch der Arbeitnehmer selbstständigen - und schon deshalb von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt völlig unabhängigen - Anspruch der Einzugsstelle hinsichtlich der geschützten Beitragsansprüche soll dabei erreicht werden, dass den Versicherungsgemeinschaften im maßgeblichen Insolvenzfall des Beiträge schuldenden Arbeitgebers (vgl Bundessozialgericht vom 22. Mai 1984, 10 RAr 10/83, SozR 4100 § 141n Nr. 8 S 16), keine Nachteile entstehen.
  • BSG, 18.03.1987 - 9b RU 16/85

    Illegaler Entleiher - Rückständiger Beitrag - Ilegaler Verleiher

    Das Sozialgericht (SG) hat hingegen den angefochtenen Beitragsbescheid aufgehoben: Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden (BSGE 56, 287), daß zwischen dem unzulässig handelnden Verleiher und den Leiharbeitnehmern ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis bestehe.

    Der 10. Senat des BSG hat bisher in Fällen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung nur insoweit an die Lohnzahlung durch den Verleiher Rechtswirkungen geknüpft, wie es sich um Konkursausfallgeld und die darauf entfallenden Beiträge gehandelt hat (BSGE 53, 205; 56, 211; 56, 287).

  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

    An dieser strafrechtlichen Beurteilung ändert sich für die Tatzeit nichts dadurch, daß nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Mai 1984 - 10 RAr 10/83 (USK 1984, 443 Nr. 8495 = BB 1985, 527) und ab 1. August 1986 kraft Gesetzes (Art. 1 § 10 Abs. 3 AÜG in der Fassung des Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 - BGBl. I 721) der Verleiher unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitgeber gilt (Senatsurteil vom 24. September 1986- 3 StR 196/86).
  • LAG Hessen, 19.02.2007 - 17 Sa 902/06

    Rückzahlung von überzahlter Zusatzrente - Tarifvertrag Übergangsversorgung für

    und dass das Bundessozialgericht einen sozialrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses anwendet, der zwar weitgehend mit dem Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne identisch ist, aber abweichend von diesem eine an der tatsächlichen Gestaltung des Verhältnisses orientierte Beurteilung dann zulässt, wenn sonst soziale Schutzziele gefährdet sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Mai 1984, 10 RAr 10/83, BB 1985, 527),.
  • BSG, 12.08.1987 - 10 RAr 12/86

    Pflicht der Konkursausfallgeldversicherung zur Leistung von

    Hat der illegale Verleiher dem verliehenen Arbeitnehmer Lohn gezahlt, so liegt zwischen dem Verleiher und dem Verliehenen ein faktisches Arbeitsverhältnis vor, das zugleich auch die Rechtsgrundlage für die Beitragsschuld des illegalen Verleihers und im Falle seiner Insolvenz der Beklagten gemäß § 141n AFG ist (Urteil vom 22. Mai 1984 - 10 RAr 10/83 -, BSGE 56, 287, 294 = SozR 4100 § 141n Nr. 8).

    Offengelassen hat der Senat bisher hingegen, ob - wie das LSG meint - gegen den illegalen Verleiher aus einem faktischen Arbeitsverhältnis ein Entgeltanspruch bestehen kann (Urteil vom 20. März 1984 - 10 RAr 11/83 -, BSGE 56, 211, 214; Urteil vom 22. Mai 1984 aaO, BSGE 56, 287, 293), weil in einem solchen Fall der gutgläubige Arbeitnehmer gegen den Verleiher jedenfalls einen Schadenersatzanspruch habe, der dem Anspruch auf Arbeitsentgelt iS der Kaug-Versicherung gleichstehe (Urteil vom 20. März 1984 aaO, BSGE 56, 211, 212f mwN).

  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 196/86

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und wegen Betruges - Nichtabführung von

    An dieser strafrechtlichen Beurteilung ändert sich für die Tatzeit nichts dadurch, daß nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Mai 1984 - 10 RAr 10/83 (USK 1984, 443 Nr. 8495 = BB 1985, 527) und ab dem 1. August 1986 kraft Gesetzes (Art. 1 § 10 Abs. 3 AÜG in der Fassung des Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 - BGBl. I S. 721) der Verleiher unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitgeber gilt.
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 365/86

    Steuerhinterziehung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung - Anforderungen an

  • LSG Hessen, 26.10.1994 - L 3/8 KR 539/87

    Sozialversicherungspflicht - Metzger - Ausbeiner - Abgrenzung - abhängiges

  • LSG Bremen, 24.09.1990 - L 5 Ar 8/83

    Insolvenz; Konkursausfallversicherung; Arbeitnehmerüberlassung; Illegal;

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