Rechtsprechung
BGH, 08.07.1985 - II ZR 4/85 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Widerspruch gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme, die pflichtwidrig das Gesellschaftsinteresse verletzt - Beschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit bei kaufmännischen Ermessensentscheidungen
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur gerichtlichen Überprüfung von Widersprüchen gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 115 Abs. 1 Hs.2
Beachtlichkeit eines Widerspruchs gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Geschäftsführungsmaßnahme, überprüfbares Ermessen, Widerspruch
Papierfundstellen
- NJW 1986, 844
- NJW-RR 1986, 394 (Ls.)
- ZIP 1985, 1134
- MDR 1986, 561
- BB 1985, 1817
Wird zitiert von ... (12) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.04.1971 - II ZR 159/68
Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 4/85
Es genügt aber nicht, daß auch persönliche Interessen des widersprechenden Gesellschafters mit im Spiele waren (Sen.Urt. v. 19.4.1971 - II ZR 159/68, LM HGB § 115 Nr. 2). - BGH, 28.11.1955 - II ZR 16/54
Auszug aus BGH, 08.07.1985 - II ZR 4/85
Das Widerspruchsrecht ist allerdings als ein Bestandteil des Geschäftsführungsrechts ausschließlich dem Interesse der Gesellschaft zu dienen bestimmt und darf deshalb nicht zur Durchsetzung individueller Belange benutzt werden (Senatsurt. v. 28.11.1955 - II ZR 16/54, LM HGB § 105 Nr. 11).
- BGH, 07.02.2012 - II ZR 230/09
Gesellschafterbeschlüsse einer Immobilien-GbR mit Beteiligung einer …
Bezüglich der Feststellungsanträge zu TOP 10 und 11 weist der Senat darauf hin, dass ein Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts grundsätzlich frei und aus gesellschafterlicher Treuepflicht nur dann verpflichtet ist, einer von den übrigen Gesellschaftern gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen, wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert (BGH, Urteil vom 24. Januar 1972 - II ZR 3/69, WM 1972, 489; vgl. ferner Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, ZIP 1985, 1134 f.). - OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 14 U 62/04
BGB-Gesellschaft: Klage auf Zustimmung zu einer Geschäftsführungsmaßnahme in …
Ob ein Widerspruch ausnahmsweise unbeachtlich ist (BGH NJW 1986, 844;… Münchener Kommentar-Ulmer § 711 BGB Rn. 11;… Staudinger-Habermeier § 711 BGB Rn. 11), ist eine Frage der Begründetheit, die nicht bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit entschieden werden kann.Im rechtlichen Ausgangspunkt besteht eine Zustimmungspflicht zu Geschäftsführungsmaßnahmen nur, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB handelt (BGHZ 17, 181, 187) oder wenn sich der betroffene Gesellschafter weigert, obwohl der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft es erfordern und eine Verweigerung der Zustimmung unvertretbar ist (BGH NJW 1972, 862, 863; BGH NJW 1986, 844; OLG München NJW 2001, 613, 614) oder wenn die Maßnahme im Interesse der Gesellschaft geboten ist und den Geschäftsführern keinerlei Entscheidungsspielraum zusteht (…Münchener Kommentar-Ulmer § 709 BGB Rn. 42;… Staudinger-Habermeier § 709 BGB Rn. 41).
- OLG Stuttgart, 26.10.2005 - 14 U 50/05
GmbH: Verbraucherinsolvenz des Geschäftsführers als wichtiger Grund zur …
Im rechtlichen Ausgangspunkt besteht eine Zustimmungspflicht zu Geschäftsführungsmaßnahmen nur, wenn sich der betroffene Gesellschafter weigert, obwohl der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft es erfordern und eine Verweigerung der Zustimmung unvertretbar ist (BGH NJW 1972, 862, 863; BGH NJW 1986, 844; OLG München NJW 2001, 613, 614).
- OLG Düsseldorf, 15.05.2012 - 24 U 250/11
Geltendmachung von Forderungen einer BGB -Gesellschaft durch einen Gesellschafter …
Differenzen über die Zweckmäßigkeit von Geschäftsführungshandlungen unterliegen nicht gerichtlicher Entscheidung (vgl. BGH, NJW 1986, 844). - BGH, 11.01.1988 - II ZR 192/87
Ausschluß des Widerspruchsrechts gegenüber Maßnahmen der Geschäftsführung
Bei kaufmännischen Ermessensentscheidungen, zu denen auch Maßnahmen in Personalangelegenheiten zu zählen sind, bleibt dem widersprechenden Gesellschafter aber grundsätzlich ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum (vgl. Urteil des Senats v. 8. Juli 1985 - II ZR 4/85, WM 1985, 1316 f). - OLG München, 28.07.2000 - 21 U 3346/00
Zustimmung zur Ausstrahlung von zwei Gegendarstellungen bzgl. zweier …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LG Stuttgart, 24.02.2000 - 17 O 544/99
Annahme der Eröffnung des Zivilrechtsweges bei Streitigkeiten zwischen zwei …
Aus diesem ergeben sich nur Schranken für die Ermessensausübung (vgl. BGH NJW 1986, S. 844).Die Grenze des Ermessens kann demnach erreicht sein, wenn die Zustimmung des widerstrebenden Gesellschafters zur verständigen Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks dringend geboten ist (…BGHZ 44, S. 40, 41) [BGH 10.06.1965 - II ZR 6/63] , wenn es um die Erhaltung wesentlicher Werte der Gesellschaft oder die Vermeidung von erheblichen Verlusten der Gesellschaft geht (…BGH NJW 1987, S. 952, 953) oder wenn die Verweigerung der Zustimmung ausschließlich auf eigennützigen Motiven beruht (BGH NJW 1986, S. 844).
- KG, 07.05.2007 - 23 U 31/06
Pflicht zur Zustimmung des Gesellschafters einer Bietergemeinschaft zur …
Denn bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Frage, ob bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen getroffen werden sollen, so verdient grundsätzlich keine den Vorzug (BGH NJW 1986, 844). - LG Düsseldorf, 21.03.2007 - 5 O 618/04
Gerichtlich beschränkte Überprüfbarkeit des Gesellschafterbeschlusses aufgrund …
Zweckmäßigkeitsfragen können gerichtlich nicht überprüft werden (vgl. BGH NJW 1972, 862, 863; 1986, 844;… Münchener Kommentar-Ulmer, 4. Auflage, § 709 BGB, Rn. 42). - LG Bonn, 08.10.1992 - 18 O 118/88
Anspruchsbegehren auf Erstattung anteiliger Baukosten für gemeinschaftliches …
Die Beurteilung, ob die Vermarktung des Gesamtobjektes, an der auch die Kläger ein wirtschaftliches Interesse haben, besser in der einen oder anderen Weise erfolgen sollte, ist vom Gericht nur eingeschränkt nachprüfbar, da es sich um eine unternehmerische Entscheidung der Geschäftsführung handelt (vgl. dazu BGH NJW 1986, 844). - LG München I, 18.11.2005 - 15 O 178/05
- OLG Köln, 17.10.2000 - 15 U 78/00