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   LG Bielefeld, 30.05.1986 - 3 T 484/86   

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LG Bielefeld, 30.05.1986 - 3 T 484/86 (https://dejure.org/1986,5597)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.05.1986 - 3 T 484/86 (https://dejure.org/1986,5597)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30. Mai 1986 - 3 T 484/86 (https://dejure.org/1986,5597)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1986, 1593
  • Rpfleger 1986, 400
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • AG Göttingen, 30.01.2008 - 74 IN 222/07

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Sicherungsmaßnahmen bei

    Zur Klarstellung sei folgendes bemerkt: Es ist anerkannt, dass auch bei der Verwendung des Begriffes "Rücknahme eines Insolvenzantrags" das Insolvenzgericht die Erklärung dahin auszulegen hat, ob nicht eine Erledigungserklärung gemeint ist (LG Bielefeld ZIP 1986, 1593, 1594 = EWiR 1986, 1123; AG Köln NZI 2003, 269; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 108).
  • AG Köln, 09.06.1999 - 73 IN 16/99

    Erledigung des Insolvenzverfahrens

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  • OLG Koblenz, 21.09.1989 - 4 W 644/89

    Folgen der Ausschlagung

    Eine solche Möglichkeit wird teilweise bejaht, wenn sich ein vom Gläubiger betriebenes Konkursantragsverfahren durch nachträgliche Zahlung oder Sicherheitsleistung seitens des Schuldners erledigt hat (LG Köln, KTS 1988, 170; LG Bielefeld, RPfleger 1986, 400; LG Düsseldorf, RPfleger 1985, 252; Uhlenbruck, KTS 1986, 544; a.A.: LG Augsburg, RPfleger 1987, 32 und Zöller-Vollkommer, a.a.O.).
  • LG Bonn, 08.01.2001 - 2 T 58/00

    Ausgestaltung der Feststellung der Erledigung des vom antragstellenden Finanzamt

    Das LG Bielefeld (ZIP 86, 1593) hat das mit der Begründung verneint, der Schuldner habe im Eröffnungsverfahren anders als im streitigen Zivilprozess nicht das Recht, im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung des Gläubigers eine Sachentscheidung herbeizuführen.
  • LG Göttingen, 23.03.1992 - 6 T 215/91
    Zwar ist in Rechtsprechung und Lehre nach wie vor streitig, ob die Anwendung des § 91 a ZPO im Rahmen des § 72 KO überhaupt möglich ist, die Kammer schließt sich jedoch der heute ganz überwiegend vertretenen Meinung an, dass der antragstellende Gläubiger seinen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen für erledigt erklären kann (zu dem Meinungsstreit s. Uhlenbruck, KTS 1986, 541 ff., 544 m. v. H.; Zöller/Vollkommer, ZPO , 17. Aufl., § 91 a Rz. 7, Rz. 58 "Konkurs" m. w. N. Baumbach/Hartmann, ZPO , 49. Aufl., § 91 a Anm. 3 B; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 400; LG Darmstadt Rpfleger 1986, 316; LG Düsseldorf ZIP 1985, 697; LG Köln KTS 1988, 170; LG Memmingen/LG Koblenz MDR 1988, 419 f. m. w. H.; Kuhn/Uhlenbruck KO , 10. Aufl, § 103 Rz. 3 e - g).
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