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   BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85   

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BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85 (https://dejure.org/1986,266)
BAG, Entscheidung vom 03.07.1986 - 2 AZR 68/85 (https://dejure.org/1986,266)
BAG, Entscheidung vom 03. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 (https://dejure.org/1986,266)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach Übernahme eines gepachteten Betriebes durch einen neuen Pächter - Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber - Rechtlichen Voraussetzungen für eine Betriebsstillegung - Allgemeiner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613 a Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1986, 1595
  • NZA 1987, 123
  • BB 1987, 63
  • JR 1987, 132
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Bei § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist der allgemeine Betriebsbegriff zugrunde zu legen (BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 46; vgl. auch Seiter, Betriebsinhaberwechsel, Schriften zur AR-Blattei, Band 9, S. 49, zu B IV 3 a aa).

    Unter einer Betriebsstillegung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verstanden, die ihre Veranlassung und ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernsthaften Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (BAG 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B III 2 a der Gründe).

    Es müssen nicht unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem früheren und dem neuen Betriebsinhaber bestehen (BAG 35, 104, 106 f. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 - AP Nr. 36 zu § 613 a BGB, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B II 2 der Gründe; Seiter, aaO, S. 46; Backhaus, DB 1985, 1131, 1133; Schreiber, RdA 1982, 137, 143).

    Die verschiedenen Rechtsgeschäfte müssen jedoch insgesamt auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes oder Betriebsteils ausgerichtet sein (BAG 39, 208, 213 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B II 2 der Gründe; Backhaus, DB 1985, 1131, 1133).

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 30/84

    Betriebsübergang aufgrund Funktionsnachfolge?

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu einem Betrieb i.S. des § 613 a Abs. 1 BGB die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, wobei diese einen Betrieb dann ausmachen, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann (BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 45, zu II 1 der Gründe).

    Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (BAG 27, 291, 296 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - aaO).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat inzwischen mit Urteil vom 22. Mai 1985 (- 5 AZR 30/84 - aaO, zu II 3 c der Gründe) entschieden, ein Betriebsübergang i.S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB liege nicht vor, wenn es lediglich zu einer Funktionsnachfolge zwischen dem neuen und alten Betriebsinhaber gekommen sei, ohne daß wesentliche sächliche und immaterielle Betriebsmittel übergegangen seien.

    Entscheidend ist, ob der neue Betriebsinhaber die Befugnis zur Betriebsführung aus einem Rechtsgeschäft herleiten kann (BAG Urteil vom 22. Mai 1985, aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören zu einem Betrieb i.S. des § 613 a Abs. 1 BGB die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, wobei diese einen Betrieb dann ausmachen, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der Arbeitnehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen kann (BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 45, zu II 1 der Gründe).

    Der Betriebsnachfolger soll nicht das Recht haben, Einzelne oder Teile der Belegschaft vom Übergang des Arbeitsverhältnisses auszuschließen (BAG 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 2 b der Gründe, m.w.N.).

    Es müssen nicht unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem früheren und dem neuen Betriebsinhaber bestehen (BAG 35, 104, 106 f. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 - AP Nr. 36 zu § 613 a BGB, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B II 2 der Gründe; Seiter, aaO, S. 46; Backhaus, DB 1985, 1131, 1133; Schreiber, RdA 1982, 137, 143).

  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 276/84

    Betriebsmittel - Anscheinsbeweis - Betriebsnachfolge - Betriebsübernahme

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Da die Beklagte seit ihrer Gründung am 26. September 1983 unstreitig die Räumlichkeiten nutzt, ist jedenfalls der Beweis des ersten Anscheins erbracht, daß die Nutzungsrechte aus dem Mietvertrag über die Räumlichkeiten inzwischen durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen ihr und Frau Be - sei es durch Gesellschaftsvertrag oder aufgrund einer anderen Vereinbarung - auf die Beklagte übergegangen ist (vgl. BAG Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 276/84 - EzA § 613 a BGB Nr. 43).

    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 15. Mai 1985 (aaO) entschieden, daß dann, wenn der Arbeitnehmer, der einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB geltend mache, darlege, daß der in Anspruch genommene Betriebserwerber die wesentlichen Betriebsmittel nach Einstellung des Geschäftsbetriebs des bisherigen Geschäftsinhabers verwende, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen, der Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, daß dies aufgrund eines Rechtsgeschäfts i.S. von § 613 a BGB geschehen sei.

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 811/79

    Kündigung - Zwangsverwaltung - Betriebsübernahme

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Es müssen nicht unmittelbare rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen dem früheren und dem neuen Betriebsinhaber bestehen (BAG 35, 104, 106 f. = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 - AP Nr. 36 zu § 613 a BGB, zu B II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B II 2 der Gründe; Seiter, aaO, S. 46; Backhaus, DB 1985, 1131, 1133; Schreiber, RdA 1982, 137, 143).
  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 261/80

    Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Die verschiedenen Rechtsgeschäfte müssen jedoch insgesamt auf den Übergang eines funktionsfähigen Betriebes oder Betriebsteils ausgerichtet sein (BAG 39, 208, 213 = AP Nr. 31 zu § 613 a BGB, zu 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - aaO, zu B II 2 der Gründe; Backhaus, DB 1985, 1131, 1133).
  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 800/76

    Leitende Angestellte - Zeitpunkt des Übergangs - Bestehende Arbeitsverhältnisse -

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (BAG 27, 291, 296 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB, zu 3 a der Gründe; BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 30/84 - aaO).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stillegungsabsicht (Senatsurteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 40, zu B III 2 und 3 b bb der Gründe).
  • BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang - Begründung der

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Es ist dann Sache desjenigen, der im Rechtsstreit als neuer Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, diese Vermutung durch Darlegung von Tatsachen, die für eine Stillegung sprechen, zu widerlegen (Senatsurteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - nicht veröffentlicht, zu B III 3 der Gründe).
  • BAG, 03.10.1985 - 2 AZR 570/84

    Konkurs - Antrag auf Konkurseröffnung - Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung -

    Auszug aus BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85
    Die Stillegung muß ferner für eine unbestimmte, nicht unerhebliche Zeitspanne erfolgen, anderenfalls liegt nur eine unerhebliche Betriebspause oder Betriebsunterbrechung vor (KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 88; Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - 2 AZR 570/84 - nicht veröffentlicht, zu B I der Gründe).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 154/76

    Kündigungsschutzklagen - Betriebsverpachtung - Ordnungsmäßigkeit einer

  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

  • LAG Hamm, 04.04.2000 - 4 Sa 1220/99

    Betriebsbedingte Kündigung bei einer Betriebsveräußerung in der Insoklvenz

    So ändert sich der Kundenkreis eines Textilgeschäftes, wenn vor der "Betriebsübernahme" Markenware wie Lacoste, Boss usw. geführt wird, danach aber billige Massenwaren verkauft werden (BAG v. 03.07.1986 - 2 AZR 68/85, NZA 1987, 123 = ZIP 1986, 1595).

    Die Nichtübernahme von Restware des Vorgängers schließt einen Betriebsübergang dann nicht aus, wenn der Erwerber in der Lage ist, sich das gleiche Warensortiment alsbald zu beschaffen und hiervon auch Gebrauch macht (BAG v. 03.07.1986 - 2 AZR 68/85, aaO.).

    Nur in diesem Fall kann der neue Inhaber das Geschäft im wesentlichen unverändert fortführen (BAG v. 03.07.1986 - 2 AZR 68/85, aaO.; BAG v. 18.05.1995 - 8 AZR 741/94, aaO.).

  • BAG, 27.04.1995 - 8 AZR 197/94

    Betriebsübergang bei Rückgabe des verpachteten Betriebes

    Dies äußert sich darin, daß der Betriebsinhaber die wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich erhebliche Zeitspanne nicht mehr weiterzuverfolgen (BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - BAGE 48, 376, 388 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB, zu B III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - AP Nr. 53 zu § 613 a BGB, zu B III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 12. Februar 1987 - 2 AZR 247/86 - AP Nr. 67 zu § 613 a BGB, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86

    Betriebsstillegung bei Betriebsveräußerung unter gleichzeitiger Betriebsverlegung

    Eine Betriebsstillegung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft voraus, die ihre Veranlassung und zugleich ihren sichtbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben (vgl. BAGE 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe; Senatsurteil vom 3. Juli 1986 - 2 AZR 68/85 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B III 1 der Gründe).
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