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   BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84   

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BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84 (https://dejure.org/1985,1440)
BAG, Entscheidung vom 12.09.1985 - 2 AZR 193/84 (https://dejure.org/1985,1440)
BAG, Entscheidung vom 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 (https://dejure.org/1985,1440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang - Begründung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung mit Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Betriebsteils - Wirksamkeit dieser Kündigung, wenn Betriebsübergang tragender Grund und nicht nur äußerer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1986, 388
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Dazu ist erforderlich, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernsthaften Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben (BAG Urteil vom 17. September 1957 - 1 AZR 352/56 - AP Nr. 8 zu § 13 KSchG; BAG 41, 72, 78; Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B III 2 der Gründe; Hueck, aaO, § 15 Rz 67; KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 79; Herschel/Löwisch, aaO, § 15 Rz 44).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings eine geplante Betriebsstillegung als betriebsbedingter Kündigungsgrund nur dann geeignet, wenn sie "greifbare Formen" angenommen hat (BAG Urteil vom 27. September 1984, aaO, unter B III 3 a der Gründe, m. w. N.).

    Hierfür reicht es nicht aus, wenn zunächst nur eine kurzfristige Produktionsunterbrechung erwogen wurde (BAG 30, 86) oder die Stillegung zwar im Gespräch und für den Fall des Scheiterns geplanter Sanierungsmaßnahmen als letztes Mittel vorgesehen ist, jedoch nur im Bereich des Möglichen liegt (Senatsurteil vom 27. September 1984, aaO, unter B III 3 b aa der Gründe, m. w. N.).

    Schließlich ist auch nicht Voraussetzung für den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang, daß Arbeitsverhältnisse übergehen, dies ist vielmehr Rechtsfolge des Betriebsübergangs (BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; Urteil vom 27. September 1984, aaO, unter B II 2 b der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1985, aaO, unter I der Gründe; Seiter, aaO, S. 50).

    Eine Betriebsstillegung liegt dann nicht vor, wenn die Produktion nicht endgültig oder nur für eine Übergangsphase eingestellt werden soll, in der die Voraussetzungen für die Übernahme des Betriebs durch einen anderen Betriebsinhaber geschaffen werden sollen (Senatsurteil vom 27. September 1984, aaO, unter B III 2 der Gründe; Urteil vom 22. Mai 1985, aaO, unter B III 2 a der Gründe).

    Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs bzw. bei alsbaldiger Wiederaufnahme der Produktion durch einen Betriebserwerber eine tatsächliche Vermutung gegen die ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen (Senatsurteil vom 27. September 1984, aaO, unter B III 2 und 3 b bb der Gründe; Urteil vom 22. Mai 1985, aaO, unter B III 2 a der Gründe; Hueck, aaO, § 15 Rz 69; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 88).

    Der Senat hatte in dem Urteil vom 27. September 1984 (aaO, unter B II 3 b bb der Gründe) sogar bei einem Zeitraum von zwei Monaten eine tatsächliche Vermutung gegen eine Stillegung angenommen.

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Damit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht das Tatbestandsmerkmal aufgegeben, daß der funktionsfähige Betrieb oder Betriebsteil aufgrund eines oder mehrerer Rechtsgeschäfte in die Hände des neuen Inhabers gelangt sein muß, sondern ausdrücklich daran festgehalten (vgl. dazu BAG Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter B II 2 der Gründe).

    Deshalb ist es nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu einem Betrieb gehört haben, auf den neuen Betriebsinhaber übergehen, sondern nur die zur Fortführung wesentlichen Teile (BAG 27, 291, 295; Urteil vom 22. Mai 1985, aaO, unter B III 1 a der Gründe).

    Eine Betriebsstillegung liegt dann nicht vor, wenn die Produktion nicht endgültig oder nur für eine Übergangsphase eingestellt werden soll, in der die Voraussetzungen für die Übernahme des Betriebs durch einen anderen Betriebsinhaber geschaffen werden sollen (Senatsurteil vom 27. September 1984, aaO, unter B III 2 der Gründe; Urteil vom 22. Mai 1985, aaO, unter B III 2 a der Gründe).

    Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebs bzw. bei alsbaldiger Wiederaufnahme der Produktion durch einen Betriebserwerber eine tatsächliche Vermutung gegen die ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen (Senatsurteil vom 27. September 1984, aaO, unter B III 2 und 3 b bb der Gründe; Urteil vom 22. Mai 1985, aaO, unter B III 2 a der Gründe; Hueck, aaO, § 15 Rz 69; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 88).

  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 530/83

    Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsübergangs

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB ist, wie der Senat in dem grundlegenden Urteil vom 31. Januar 1985 (- 2 AZR 530/83 - DB 1985, 1842 = ZIP 1985, 1088 = NZA 1985, 593) in eingehender Auseinandersetzung mit der Literatur unter Berücksichtigung von Wortsinn und systematischem Zusammenhang mit § 613 a Abs. 1 und seiner Stellung im BGB, Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift entschieden hat, eine eigenständige Kündigungsschutznorm im Sinne von § 13 Abs. 3 KSchG.

    Unwirksam wäre die Kündigung wegen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB nur, wenn der Betriebsübergang nicht nur der äußere Anlaß, sondern der tragende Grund der Kündigung gewesen wäre (BAG 43, 13, 21 = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB, zu III 1 der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1985, aaO, unter IV 2 b der Gründe; Seiter, aaO, S. 112; Willemsen, ZIP 1983, 411, 413).

    Schließlich ist auch nicht Voraussetzung für den rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang, daß Arbeitsverhältnisse übergehen, dies ist vielmehr Rechtsfolge des Betriebsübergangs (BAG 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; Urteil vom 27. September 1984, aaO, unter B II 2 b der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1985, aaO, unter I der Gründe; Seiter, aaO, S. 50).

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 154/76

    Kündigungsschutzklagen - Betriebsverpachtung - Ordnungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Zwar ist die Kündigungsschutzklage auch im Falle des Betriebsüberganges gegen den früheren Arbeitgeber zu richten, weil das Arbeitsverhältnis, so wie es bestanden hat, auf den Erwerber übergeht (BAG 30, 86, 99 ff. = AP Nr. 60 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 43, 13, 16 = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe; Seiter, Betriebsinhaberwechsel 1980, S. 133; KR-Friedrich, 2. Aufl., § 4 KSchG Rz 85, 96, 97; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 4 Rz 26).

    Innerbetrieblicher sozialer Rechtfertigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist jedoch eine g e p l a n t e Stillegung des Betriebs (BAG 30, 86, 113 = AP Nr. 60 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; 41, 72, 78 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 1 der Gründe; Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - AP Nr. 5 zu § 22 KO, unter B II 6 der Gründe).

    Hierfür reicht es nicht aus, wenn zunächst nur eine kurzfristige Produktionsunterbrechung erwogen wurde (BAG 30, 86) oder die Stillegung zwar im Gespräch und für den Fall des Scheiterns geplanter Sanierungsmaßnahmen als letztes Mittel vorgesehen ist, jedoch nur im Bereich des Möglichen liegt (Senatsurteil vom 27. September 1984, aaO, unter B III 3 b aa der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Anspruch in diesem Umfang in ständiger Rechtsprechung anerkannt (BAG 2, 221, 224 f. = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; 16, 72, 85 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 29, 195, 204 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht und BAG 28, 168, 172 ff. = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).

    Für das gekündigte Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist hat der Senat hingegen in dem Urteil vom 26. Mai 1977 (BAG 29, 195 ff. = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) nur bei offensichtlich rechtsunwirksamer oder offenbar rechtsmißbräuchlicher oder willkürlicher Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch angenommen.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Gleichwohl muß auch dieser Klageanspruch nach den Grundsätzen behandelt werden, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluß vom 27. Februar 1985 (GS 1/84) aufgestellt hat, da es sich um die gleiche Problemstellung handelt.

    Nunmehr hat der Große Senat mit Beschluß vom 27. Februar 1985 (aaO) auch für den Fall der nicht offensichtlich unwirksamen Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei der fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses bejaht, wenn nicht überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

  • BAG, 26.07.1984 - 2 AZR 482/83
    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Auch ein Rechtsverhältnis zwischen der Prozeßpartei und einem Dritten kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BAG 41, 209, 223 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I der Gründe; Urteil vom 26. Juli 1984 - 2 AZR 482/83 - unter B II 1 der Gründe, nicht veröffentlicht).

    Durch die erstrebte Feststellung konnte bereits jetzt die Lage der klagenden Partei beeinflußt werden (BAG 41, 209, 223; Urteil vom 26. Juli 1984, aaO, unter B II 2 der Gründe).

  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 271/80

    Kündigung - Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Wenn schon die Eröffnung des Konkursverfahrens bei Fortführung des Betriebes, wie § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO zeigt, nicht bedeutet, daß der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis ohne Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes kündigen kann, weil der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers durch die Konkurseröffnung allein noch nicht weggefallen ist (BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - AP Nr. 4 zu § 22 KO, zu B I 2 a, B II 2 der Gründe; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 110; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 62), gilt das erst recht bei beantragter Eröffnung des Konkursverfahrens.

    Das kann aber die verschiedensten Ursachen haben und ohne Umsetzung in eine unternehmerische Entscheidung, die sich auf den Arbeitsplatz des jeweiligen Arbeitnehmers auswirkt, eine Kündigung nicht sozial rechtfertigen (BAG Urteil vom 16. September 1982, aaO, zu B I 2 a der Gründe; Hillebrecht, VAA 1, 1983, 111, 113).

  • BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 276/84

    Betriebsmittel - Anscheinsbeweis - Betriebsnachfolge - Betriebsübernahme

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Ihre Anwendung auf den Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft nach § 613 a Abs. 1 BGB entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 276/84 - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2 b der Gründe).

    Dabei ist die Art des Rechtsgeschäftes rechtlich irrelevant (BAG Urteil vom 15. Mai 1985, aaO).

  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Auszug aus BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 193/84
    Auch ein Rechtsverhältnis zwischen der Prozeßpartei und einem Dritten kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BAG 41, 209, 223 = AP Nr. 76 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu B I der Gründe; Urteil vom 26. Juli 1984 - 2 AZR 482/83 - unter B II 1 der Gründe, nicht veröffentlicht).

    Durch die erstrebte Feststellung konnte bereits jetzt die Lage der klagenden Partei beeinflußt werden (BAG 41, 209, 223; Urteil vom 26. Juli 1984, aaO, unter B II 2 der Gründe).

  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs -

  • BAG, 22.12.1956 - 3 AZR 91/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bindung an die Revisionszulassung

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1

  • BSG, 26.09.1985 - 1 S 12/85

    Amtsenthebung einer Richers - Ehrenamtlicher Richter - Mängel des

  • BGH, 14.01.1976 - VIII ZR 227/74

    Beweisvereitelung - Beweislastumkehr - Verseuchung - Heizöl - Dieselöl -

  • BAG, 17.09.1957 - 1 AZR 352/56

    Sinnvolle Weiterarbeit des Betriebs - Betriebsferien - Kurzarbeit -

  • BAG, 28.08.1985 - 5 AZR 616/84

    Verfassungsmäßigkeit der Berufung ehrenamtlicher Richter - Bestimmung der

  • BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Besetzung der Richterbank

  • BGH, 29.06.1982 - VI ZR 206/80

    Indiztatsachen - Aufklärungsbedürftigkeit

  • BGH, 15.06.1982 - VI ZR 119/81

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - 9 Sa 445/18

    Kündigung - Organschaftliche Stellvertretung - BGB-Gesellschaft - Vollmacht -

    Erforderlich ist eine unverzügliche Rüge gemäß § 174 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 -, Rn. 26, juris; BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 - Juris; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 180 Rn. 11) .
  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

    Damit kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe die Rüge "bei Vornahme" der Kündigung erhoben (Senat 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - zu B II 2 a der Gründe, ZIP 1986, 388).

    Eine solche Genehmigung hat der Beklagte jedenfalls konkludent dadurch erteilt, dass er im vorliegenden Rechtsstreit die Kündigungsbefugnis der Verkaufsleiterin ausdrücklich behauptet und die Rechtmäßigkeit der Kündigung verteidigt hat (Senat 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - zu B II 2 a der Gründe, aaO).

  • BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

    Betriebsbedingte Kündigung

    Eine solche Genehmigung hat die Beklagte schlüssig dadurch erteilt, daß sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozeß bereits mit Schriftsatz vom 12. März 1996 verteidigt hat (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 - nv.; 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - ZIP 1986, 388).
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 507/92

    Betriebsübergang; französische Streitkräfte in Berlin

    Bei den übertragenen sachlichen und/oder immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebs handeln, mit denen innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich hierbei um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt (vgl. BAGE 48, 365, 371 f. = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 -, n.v., zu B III c der Gründe; BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB, zu II 2 b der Gründe).

    Zu Recht rügt die Revision, daß es genügt, wenn mit einer organisatorischen Untergliederung des Gesamtbetriebs innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, der auch in einer untergeordneten Hilfsfunktion bestehen kann (vgl. BAGE 48, 365, 371 f. = AP Nr. 42 zu § 613 a BGB, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 -, n.v., zu B III c der Gründe; BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 312/02

    Sicherungsübereignung und Betriebsübergang

    In der Rechtsprechung wurden deshalb bisher lediglich Fälle diskutiert, in denen der Nutzungsberechtigte als Sicherungsgeber den unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut innehat bzw. behält (vgl. zB BAG 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - ZIP 1986, 388).
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2016 - 14 Sa 274/16

    Aufgliederung eines Möbelhauses in verschiedene Einzelgesellschaften -

    (BAG, Urteil vom 25.06.2009 - 8 AZR 258/08 -, Rn. 47, juris; BAG, Urteil vom 12.09.1985 - 2 AZR 193/84 -, Rn. 49, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 18.08.2015 - 4 Sa 19/15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels

    Im Gegenteil: Die Weiterbeschäftigung in Betriebsübergangsfällen richtet sich auch gegenüber dem nicht selbst kündigenden und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses überhaupt in Abrede stellenden Arbeitgeber nach denselben vom Großen Senat des BAG aufgestellten Grundsätzen (BAG 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - ZIP 1986, 388).
  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 696/85

    Betriebsübergang - Kriterien bei Einzelhandelsgeschäft

    Das ist der Fall, wenn eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten oder die geplante Maßnahme durchgeführt ist und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden kann (BAGE 6, 1, 3 f. [BAG 27.02.1958 - 1 AZR 445/55] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu III 1 der Gründe; Senatsurteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - n. v.).
  • BAG, 11.12.1997 - 8 AZR 699/96

    Kündigung: Vertretung; Betriebsübergang: Auslagerung von Buchhaltungsaufgaben

    Eine solche Genehmigung hat der Beklagte schlüssig dadurch erteilt, daß er die Rechtmäßigkeit der Kündigung im vorliegenden Rechtsstreit - bereits mit den Schriftsätzen vom 22. und 28. September 1994 - verteidigt hat (vgl. BAG Urteil vom 12. September 1985 - 2 AZR 193/84 - ZIP 1986, 388).
  • LAG Hamm, 26.11.1998 - 4 Sa 384/98
    Nur wenn dies - wie hier - nicht rechtzeitig geschieht, sind die vom Sequester ausgesprochenen Kündigungen gemäß § 180 Satz 2 i.V.m. § 177 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Verträge genehmigungsfähig und können vor dem Betriebsübergang vom Konkursverwalter bzw. nach dem Betriebsübergang vom Erwerber rückwirkend gemäß § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden ( BAG vom 12.09.1985 - 2 AZR 193/84 , EWiR 1986, 351 [Seiter] = ZIP 1986, 388 [BAG 12.09.1985 - 2 AZR 193/84] ).
  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 321/86

    Kündigung wegen des Übergangs eines Betriebes - Sozialwidrigkeit einer Kündigung

  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 519/86

    Betriebsübergang-Mietshaus

  • BAG, 03.07.1986 - 2 AZR 68/85

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach Übernahme eines gepachteten Betriebes

  • ArbG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 Ca 5967/20
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 374/92

    Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnises

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 702/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Betriebsübergang eines

  • LAG Niedersachsen, 06.08.1987 - 3 Sa 218/87

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ; Zulässigkeit eines

  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 697/85
  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 134/86

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 303/86

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 238/86
  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 701/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Betriebsübergang eines

  • LAG Köln, 01.10.2001 - 2 Sa 334/01

    Nichtverlängerungsmitteilung, Vollmacht, designierter Intendant

  • ArbG Aachen, 01.10.2020 - 3 Ca 824/20
  • ArbG Münster, 29.06.2018 - 4 Ca 289/18

    Bewerbungsverfahren: Anforderungen an dienstliche Beurteilung

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