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BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1; KO § 30 Nr. 1, § 31 Nr. 1
Anfechtbarkeit der Vorausabtretung von Arbeitseinkommen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anfechtungsgesetz - Vorausabtretung - Anfechtungsrecht - Arbeitseinkommen
Papierfundstellen
- NJW 1987, 1268
- NJW-RR 1987, 751 (Ls.)
- ZIP 1987, 305
- MDR 1987, 494
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.05.1975 - VIII ZR 254/73
Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Konkursanfechtung
Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
»Hat der Schuldner die künftige und bedingte Forderung auf den pfändbaren Teil seines jeweiligen Arbeitseinkommens in nicht anfechtbarer Weise an einen Gläubiger im voraus abgetreten, so begründet der Umstand, daß dieser sie erst aufgrund der nachfolgenden Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses durch den Schuldner erworben hat, kein Anfechtungsrecht der übrigen Gläubiger, weil der Abschluß des Arbeitsvertrages sie nicht benachteiligt (im Anschluß an BGHZ 64, 312).«.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 64, 312) sei die Vorausabtretung künftiger Forderungen grundsätzlich dann nach § 31 Nr. 1 KO anfechtbar, wenn die Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Anfechtenden zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen.
Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit dem Vertragsabschluß beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine erneute Abtretung vereiteln kann (BGHZ 88, 205, 206; vgl. BGHZ 30, 238, 240; 64, 312).
Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Hs. 2 KO insoweit unterliegt, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden ist (BGHZ 30, 238), oder nach § 31 Nr. 1 KO , wenn sie zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 64, 312).
- BGH, 30.06.1959 - VIII ZR 11/59
Vorausabtretung und Konkursanfechtung
Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit dem Vertragsabschluß beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine erneute Abtretung vereiteln kann (BGHZ 88, 205, 206; vgl. BGHZ 30, 238, 240; 64, 312).Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Vorausabtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken der besonderen Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Hs. 2 KO insoweit unterliegt, als eine Forderung zufolge einer Rechtshandlung des Abtretenden (Sicherungsgebers) nach Kenntnis des Sicherungsnehmers von der Zahlungseinstellung des Sicherungsgebers entstanden ist (BGHZ 30, 238), oder nach § 31 Nr. 1 KO , wenn sie zwar vor dessen Zahlungseinstellung, aber in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem der Abtretende in Kenntnis des Abtretungsempfängers die Absicht hatte, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (BGHZ 64, 312).
- BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52
Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 7, 365, 367;… BAG Urt. v. 24. November 1979 - 4 AZR 805/77, WM 1980, 661).
- BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83
Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung
Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit dem Vertragsabschluß beendet und für den Veräußerer insofern bindend, als er den späteren Erwerb der Forderung durch den Abtretungsempfänger nicht mehr durch eine erneute Abtretung vereiteln kann (BGHZ 88, 205, 206; vgl. BGHZ 30, 238, 240; 64, 312). - BGH, 05.12.1985 - IX ZR 9/85
Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die …
Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
Die Sicherungsabtretung geht der späteren Pfändung vor (BGHZ 96, 324, 326, 332;… BAG a.a.O.). - BAG, 24.10.1979 - 4 AZR 805/77
Sicherungsabtretung - Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - Zeitliche …
Auszug aus BGH, 11.12.1986 - IX ZR 78/86
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 7, 365, 367; BAG Urt. v. 24. November 1979 - 4 AZR 805/77, WM 1980, 661).
- BGH, 16.03.1995 - IX ZR 72/94
Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem …
Im Falle der Vorausabtretung künftiger Forderungen ist das erst der Zeitpunkt, in dem die zu übertragende Forderung entsteht (BGHZ 30, 238, 239 f;… Palandt/Heinrichs aaO. § 398 Rdnr. 11; vgl. auch BGHZ 88, 205, 206 f [BGH 19.09.1983 - II ZR 12/83];… BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54]; v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307;… Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 30 Rdnr. 29 a), hier also des Abschlusses der jeweiligen Kaufverträge (…vgl. MünchKomm-BGB/Roth aaO. § 398 Rdnr. 81). - BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87
Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der …
In den Fällen der gesetzlichen oder gewillkürten Prozeßstandschaft ist aber grundsätzlich zu verlangen, daß die Tatsachen, aus denen sich die Prozeßführungsbefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegen haben (BGHZ 31, 279, 281 ff, - zur gesetzlichen Prozeßstandschaft;… BGH, Urt. v. 4. Februar 1975 - VI ZR 85/73, WM 1975, 496, 497; Urt. des Senats v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85, WM 1986, 1201, 1202; BGH, Urt. v. 19. März 1987 - III ZR 2/86, WM 1987, 325 = ZIP 1987, 793, 794, - jeweils zur gewillkürten Prozeßstandschaft; zur höchstrichterlichen Rechtsprechung siehe auch Mattern, JZ 1963, 649 ff); Tatsachenstoff nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter kann sonach grundsätzlich nicht nachgereicht werden (vgl. BGHZ 31, 279, 283). - BAG, 17.02.1993 - 4 AZR 161/92
Pfändung einer voraus abgetretenen Forderung
Der Anfechtungsgegner ist vielmehr schuldrechtlich verpflichtet, die Zwangsvollstreckung des anfechtenden Gläubigers in die Forderung zu dulden (BGH Urteil vom 2. Juni 1959 - VIII ZR 182/58 - MDR 1959, 837; BGH Urteil vom 26. April 1961 - VIII ZR 165/60 - NJW 1961, 1463; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86 - NJW 1987, 1268 [BGH 11.12.1986 - IX ZR 78/86]).
- BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/09
Gläubigeranfechtung: Ziel und Gegenstand der Anfechtung; Auslegung des Begriffs …
Der Bundesgerichtshof habe für den Fall der Vorausabtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens aus einem künftigen Arbeitsvertrag entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307), dass maßgeblich der Zeitpunkt (vgl. jetzt § 8 AnfG) sei, in dem die Forderungen entstünden und der Erwerb des Abtretungsempfängers sich vollende. - BGH, 18.02.1993 - IX ZR 129/92
Verfügungsbeschränkungen bei der Sicherungsabtretung
Dafür ist nicht erforderlich, daß die Schädigung anderer Gläubiger für den Schuldner Zweck und Beweggrund seines Handelns ist; es genügt, daß er die Benachteiligung als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seines Verhaltens erkannt und gebilligt hat (BGH, Urt. v. 11. Dezember 1986 - IX ZR 78/86, WM 1987, 325, 326; v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 808). - OLG Frankfurt, 12.05.2009 - 12 U 231/08
Keine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Gesamtvorgangs nach dem AnfG
Durch den Abschluss des Arbeitsvertrags als der zu dem Entstehen der abgetretenen Forderung notwendigen Rechtshandlung des Schuldners seien die übrigen Gläubiger aber nicht benachteiligt worden, weil sie ohne diesen Abschluss nicht besser gestellt gewesen wären (vgl. BGH NJW 1987 Seite 1268).Die vom Senat bejahte Übertragbarkeit der rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.12.1986 (NJW 1987 Seite 1268) und 23.10.2008 (MDR 2009 Seite 167) auf den hier gegebenen Sachverhalt stellt sich in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen und erscheint höchstrichterlich bislang noch nicht hinreichend geklärt.
- OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
Anspruch auf Ersatz des Vollziehungsschadens nach einstweiliger Verfügung; …
Weigert sich aber der Konkursverwalter, einen nur teilweise erfüllten Vertrag zu erfüllen, gilt folgendes: Innerhalb des an die Stelle des Vertrages getretenen Abrechnungsverhältnisses sind die vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erbrachten Teilleistungen nur unselbständige Rechnungsposten bei der Ermittlung des dem Vertragsgegner entstandenen Schadens (BGH ZIP 1987, 305 mit zahlreichen Zitaten zur - so ausdrücklich - "feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs"). - OLG Stuttgart, 01.08.2007 - 9 U 240/06
Berücksichtigung abtretungsrechtlich relevanter Fragen der Bestimmtheit künftiger …
Die insolvenzrechtlich maßgebliche Wirkung ( § 140 InsO ) einer Vorausabtretung tritt ein, wenn die im Voraus abgetretene Forderung entsteht (st.Rspr., vgl. etwa BGH v. 11.12.1986, Az. IX ZR 78/86 , NJW 1987, 1268, 1269;… Ehricke in: Bork (Hg.), Hdb. des Insolvenzanfechtungsrechts, Kap. 3 Rn. 33;… FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl., § 140 Rn. 6 je m.w.N.). - LG Offenburg, 16.09.2003 - 2 O 248/03
Möglichkeit der Anfechtung einer erfolgten Verrechnung auf dem Girokonto des …
Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs zu unterscheiden (BGH 9. Zivilsenat Urteil vom 11. Dezember 1986, Az: IX ZR 78/86 ). - FG Nürnberg, 19.08.2003 - I 59/01
Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides
Dabei wird übersehen, dass die hierfür zitierte Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 11.12.1986 IX ZR 78/86, NJW 1987, 1268 ) zu einem anderen Sachverhalt ergangen ist, nämlich dem eines der Gehaltsabtretung nachfolgenden Abschlusses des Arbeitsvertrags (…vgl. Kilger-Huber, a. a. O., § 1 Bem III 5).