Rechtsprechung
| BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Vermietung von Wirtschaftsgütern durch Gesellschafter an Gesellschaft: Gebrauchsüberlassung als Kapitalersatz i.S. von § 82a GmbHG?
- Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht
Gebrauchsüberlassung als Eigenkapitalersatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
GmbH: Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unzulässige Zahlung des Mietzinses aus dem Stammkapital der GmbH bei Kapitalersatzcharakter der Gebrauchsüberlassung
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Veräußerungen von dem Eigenkapitalersatzrecht unterliegenden Gegenständen" von Lt. Reg.Dir. i.R. Dr. Helmar Fichtelmann, original erschienen in: GmbHR 2004, 1310 - 1313.
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 109, 55
- NJW 1990, 516
- NJW-RR 1990, 292 (Ls.)
- ZIP 1989, 1542
- MDR 1990, 224
- WM 1989, 1844
- BB 1989, 2350
- DB 1989, 2470
Wird zitiert von ... (80)
- BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91
Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als …
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon aus, daß die Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital unterliegen kann (BGHZ 109, 55, 57 ff.;… vgl. auch Sen.Urt. v. 19. Februar 1990 - II ZR 268/88, ZIP 1990, 578, 581 = WM 1990, 548, 551, insoweit in BGHZ 110, 342 nicht abgedruckt, und v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, ZIP 1990, 1593, 1595 = WM 1990, 2112, 2115).Entscheidend ist, daß, wie im Urteil des Senats vom 16. Oktober 1989 dargelegt worden ist, die Gebrauchsüberlassung ebenso wie die Darlehensgewährung geeignet sein kann, eine ohne diese Unterstützung sanierungsbedürftige und damit ohne Eigenkapitalzuführung liquidationsreife GmbH fortzuführen (BGHZ 109, 55, 58).
Das ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Darlehensgewährungen und der Stellung von Gesellschaftersicherheiten für Fremdkredite insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft mangels einer ausreichenden Vermögensgrundlage von dritter Seite einen nicht von ihren Gesellschaftern abgesicherten Kredit zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte und deshalb ohne die Finanzierungsleistung des Gesellschafters hätte liquidiert werden müssen (BGHZ 81, 252, 255; BGHZ 109, 55, 62 m.w.N.).
Denn sie hat diese tatsächlich nicht gekauft, sondern nur zur Nutzung erhalten; wäre ihr diese Nutzungsmöglichkeit auch von dritter Seite eingeräumt worden, dann läßt sich nicht sagen, der Gesellschafter habe durch die Gebrauchsüberlassung die sonst liquidationsreife Gesellschaft am Leben erhalten (BGHZ 109, 55, 62 ff.).
Ob dies mit den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren ist, hängt davon ab, ob ein vernünftig handelnder Vermieter oder Verpächter, der nicht an der Gesellschaft beteiligt ist und sich auch nicht an ihr beteiligen will, der Gesellschaft die Gegenstände unter denselben Verhältnissen und zu denselben Bedingungen überlassen hätte (BGHZ 109, 55, 64;… ebenso bereits für Darlehensgewährungen und Gesellschaftersicherheiten Sen.Urt. v. 28. September 1987 - II ZR 28/87, ZIP 1987, 1541, 1542 = WM 1987, 1488 und v. 18. November 1991 aaO.;… Drygala, Der Gläubigerschutz bei der typischen Betriebsaufspaltung, 1991, S. 57).
Ob es sich um sogenannte Standardwirtschaftsgüter handelt oder nicht, kann in der Tat von Bedeutung sein, wenn lediglich einzelne Gegenstände zur Nutzung überlassen werden (BGHZ 109, 55, 63 f.).
Auf ein derart ausgestaltetes Mietverhältnis über die gesamte Betriebseinrichtung wird sich ein vernünftig handelnder Dritter, wenn überhaupt, nur dann einlassen, wenn er begründete Aussicht hat, insgesamt gesehen über die ganze Vertragsdauer hinweg regelmäßig einen die Investitionskosten (zuzüglich eines angemessenen Gewinns) deckenden Mietzins zu erhalten (BGHZ 109, 55, 64 für auf die besonderen Verhältnisse des Unternehmens zugeschnittene Wirtschaftsgüter;… Junge, FS Merz, 1992, S. 241, 244).
a) Den Anspruch auf den Mietzins kann die Beklagte für den Zeitraum von Oktober 1987 bis Juni 1988 nach den §§ 32 a Abs. 1 Satz 1 GmbHG, 32 a KO nicht geltend machen (vgl. BGHZ 109, 55, 66).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1989 darauf hingewiesen, daß - abgesehen von der Behandlung des vereinbarten Nutzungsentgelts - die Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung ungeklärt sind, und diese Frage seinerzeit offengelassen (BGHZ 109, 55, 65 f.).
Im Schrifttum findet sich lediglich der Standpunkt, dem Eigentümer sei im Konkurs der Gesellschaft das Aussonderungsrecht zu versagen, damit der Konkursverwalter die Sache durch Veräußerung verwerten könne (vgl. die Nachw. in BGHZ 109, 55, 65; gegen diese Auffassung G. Hueck, ZGR 1986, 216, 233 ff.).
- BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92
Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des …
Das entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 55, 57 ff.; BGHZ 121, 31, 33 f.;… Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 - II ZR 252/92, ZIP 1993, 1072, 1073).Der Zeitpunkt, zu dem eine der Gesellschaft gewährte Gesellschafterleistung haftendes Kapital ersetzt, ist auch bei der Gebrauchsüberlassung stets erreicht, wenn die Gesellschaft überschuldet ist (BGHZ 109, 55, 59 f.;… Sen.Urt. v. 14. Juni 1993 a.a.O.. S. 1073).
Was die Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung betrifft, so sind, wie der Senat bereits entschieden hat, bei einer GmbH auf die Miet- oder Pachtzinsen § 32 a GmbHG und § 32 a KO anzuwenden; im übrigen darf entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Miet- oder Pachtzinses nicht aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft erfüllt werden (BGHZ 109, 55, 66; BGHZ 121, 31, 43).
Im Schrifttum wird mit unterschiedlicher Begründung ein "Verlust der dinglichen Rechte im Konkurs" (Wiedemann, ZIP 1986, 1293, 1300) angenommen, mit der Folge, daß der Konkursverwalter die Sachen ohne weiteres durch Veräußerung verwerten könne (vgl. die Nachw. in BGHZ 109, 55, 65; ferner Ebenroth/Wilken, BB 1993, 305, 309; Wellkamp, DB 1993, 1759, 1761; Keßler, GmbHR 1993, 541, 545 f., unter Beschränkung auf solche Wirtschaftsgüter, die auf die Belange der Gesellschaft zugeschnitten sind).
Denn es geht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nicht darum, die rechtlichen Konsequenzen aus einer tatsächlich (wenn auch vielleicht unzulässigerweise) eingebrachten Sacheinlage zu ziehen, sondern allein darum, den Wert einer Sachleistung unabhängig von ihrer Zulässigkeit als förmliche Sacheinlage durch Umqualifizierung als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen zu binden, weil der Gesellschafter mit ihrer Hilfe die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs einer nicht mehr aus eigener Kraft überlebensfähigen Gesellschaft ebenso ermöglicht hat wie mit einer Geldleistung (vgl. BGHZ 109, 55, 58).
Es sind vielmehr die Grundsätze maßgebend, die der Senat bereits im Zusammenhang mit der Frage angedeutet hat, unter welchen Voraussetzungen die Gebrauchsüberlassung im konkreten Fall eigenkapitalersetzenden Charakter hat (BGHZ 109, 55, 63 f.; BGHZ 121, 31, 38 ff.).
Wird, wie im vorliegenden Fall, der Gesellschaft das im wesentlichen gesamte Anlagevermögen überlassen, so ist auf der einen Seite zu fragen, auf welcher Mindestdauer des Vertrages ein solcher Vermieter oder Verpächter hätte bestehen müssen, um seine Investitionskosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns durch einen ebenfalls angemessenen Mietzins abzudecken (BGHZ 109, 55, 64; BGHZ 121, 31, 40 f.).
- OLG Düsseldorf, 15.09.1995 - 12 U 98/93 Muß der Gesellschafter erkennen, daß die Gesellschaft in Zukunft ohne seine Hilfe nicht mehr lebensfähig ist, hat er ihr entweder seine weitere Unterstützung zu versagen und dadurch die Liquidation herbeizuführen oder er hat bei Fortsetzung seiner Hilfe diese auf eigene Gefahr der Gesellschaft zu belassen bis ihr Stammkapital wieder auf andere Weise gedeckt ist (vgl. BGH NJW 1980, 592; NJW 1980, 15-14; NJW 1984, 1893 ; NJW 1990, 516 ).
Diese sieht der Senat nicht darin, daß die Beklagte der Gemeinschuldnerin durch den Rahmenvertrag vom 30.5.1989 die für die Produktion notwendigen Wirtschaftsgüter (Maschinen, Räumlichkeiten) verpachtet und die Gebrauchsüberlassung auch nach Eintritt der Krise der Gemeinschuldnerin unter Nichtnutzung bestehender Kündigungsmöglichkeiten fortgesetzt hat, (vgl. zur Frage unter welchen Voraussetzungen Kapitalersatz vorliegt, wenn ein Gesellschafter an die GmbH Wirtschaftsgüter verpachtet: BGH NJW 1990, 516 f.; Kilger, Anm. 6 c zu 32 a KO m.w.N.).
Wird kein Konkursantrag gestellt, vielmehr die Gesellschaft mit Leistungen fortgesetzt, die der Gesellschafter während dieser Zeit zur Verfügung stellt, so ist das nur um den Preis möglich, daß diese Leistungen in Kapitalersatz umqualifiziert werden (so BGH NJW 1989, 1219 ; BGH NJW 1990, 516, 517;… Kuhn/Uhlenbruck, 10. Aufl., Rdnr. 2 a, b zu § 32 a KO ).
Dieser Zeitpunkt ist ferner dann erreicht, wenn die Gesellschaft die darlehensähnliche Leistung, die ihr der Gesellschafter gewährt, wegen ihrer schlechten Vermögenslage ohne Hilfe der Gesellschafter von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätte und ohne die Gesellschafterleistung deshalb hätte liquidiert werden müssen (BGH NJW 1981, 2510; BGH NJW-RR 1986, 834; BGH NJW 1989, 1219 ; BGH NJW 1990, 516, 517;… BGH ZIP 1994, 701, 703: Scholz/Schmidt, Rdnr. 32 zu § 32 a , b GmbHG ).
Das reicht bereits für die Umqualifizierung einer bis dahin neutralen Leistung in haftendes Kapital aus (vgl. BGH NJW 1990, 516, 517 m.w.N.).
Diese Vorschriften sind neben der Anfechtungsmöglichkeit aus § 32 a KO anwendbar (BGH NJW 1984, 1891; BGH NJW 1990, 516, 518).
Hingegen liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann ein Verstoß vor, wenn die Forderung eines Gesellschafters, die eigenkapitalersetzende Funktion hat, durch Zahlung getilgt oder mit Gegenforderungen der Gesellschaft verrechnet wird (BGH NJW 1982, 383 . 385; NJW 1982, 386 f.; BGH GmbHR 1987, 226; NJW 1990, 516 . 518;… Scholz/Westermann, Rdnr. 26 zu § 30 KO ).
Die Grundsätze über Kapitalersatz greifen auch dann ein, wenn der Gesellschafter eine Finanzierungsleistung, die er zu einem Zeitpunkt erbracht hat, als die Gesellschaft noch gesund war, dieser bei einem späteren Eintritt der Krise beläßt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, sie zurückzufordern (BGH GmbHR 1987, 226; BGH NJW 1990, 516, 517; BGH ZIP 1994, 703).
- BGH, 14.06.1993 - II ZR 252/92
Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung bei überschuldeter GmbH
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 55, 57 ff.;… Urt. v. 14. Dezember 1992 - II ZR 298/91, WM 1993, 144 = ZIP 1993, 189 m.w.N.) kann - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses den gesetzlichen und den von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über den Ersatz von Eigenkapital unterliegen.Hinsichtlich der an eine solche Umqualifizierung anknüpfenden Rechtsfolgen hat der Senat bisher nicht zu entscheiden gehabt, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Konkursverwalter der Gesellschaft auf den Substanzwert der ihr zur Nutzung überlassenen Sache zugreifen kann (vgl. BGHZ 109, 55, 65 m.w.N. zum Meinungsstand;… ferner Knobbe-Keuk, FS Kellermann 1991, S. 227 ff.; Ulmer, FS Kellermann, S. 485 ff.; Brandes, RWS-Forum Nr. 5 S. 43 f.; K. Schmidt, ZIP 1993, 161, 168 f.).
Das in dem Gebrauchsüberlassungsvertrag vereinbarte laufende Nutzungsentgelt kann der Gesellschafter indessen nicht fordern, sobald und solange die Überlassung kapitalersetzenden Charakter hat (BGHZ 109, 55, 66;… Sen.Urt. v. 14. Dezember 1992, WM aaO S. 148).
War die Gemeinschuldnerin bereits Ende 1988 überschuldet, dann ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 16. Oktober 1989 (BGHZ 109, 55, 57 f., 63) mißverstanden hat, bereits zu diesem Zeitpunkt die mietweise Gebrauchsüberlassung der Wohnungen durch die Gesellschafterin Ge. F. kapitalersetzend geworden, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob ein außenstehender Dritter bereit gewesen wäre, der Gesellschaft die Geschäftsräume mietweise zu überlassen.
Ebensowenig wie der Gesellschafter für ein kapitalersetzendes Darlehen die vereinbarten Zinsen fordern kann, besteht ein Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für eine kapitalersetzend wirkende Nutzungsüberlassung, solange das Mietverhältnis nicht beendet ist (BGHZ 109, 55, 66;… Sen.Urt. v. 14. Dezember 1992 - II ZR 298/91, WM 1992, 144, 148;… Brandes aaO S. 44; Knobbe-Keuk, FS Kellermann S. 227 ff., 235 f., 239; Ulmer, FS Kellermann S. 485, 492, 498 m.w.N.).
Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Verhandlung bei Beachtung der vom Senat aufgestellten Erfordernisse (BGHZ 119, 159 ff. = WM 1992, 1650 = ZIP 1992, 1382 ) eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin zu dem von dem Beklagten angeführten oder einem späteren Zeitpunkt nicht feststellen können, kommt es darauf an, ob die Gemeinschuldnerin zu einem späteren Zeitpunkt kreditunwürdig geworden ist und ob danach ein außenstehender Dritter der Gesellschaft die Wohnungen mietweise überlassen hätte (BGHZ 109, 55, 62 f.).
- BGH, 11.07.1994 - II ZR 162/92
Rechte des Konkursverwalters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung …
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats (BGHZ 109, 55;… Urt. v. 19. Februar 1990 - II ZR 268/88, WM 1990, 548, 551 = ZIP 1990, 578, 581; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 238/89, WM 1990, 2112, 2115 = ZIP 1990, 1593, 1595; BGHZ 121, 31, 33 f.) kann die Gebrauchsüberlassung (hier: der Betriebsgrundstücke), insbesondere aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses, ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalersetzenden Leistung erfüllen wie die Gewährung eines Darlehens.Im übrigen darf entsprechend den §§ 30, 31 GmbHG nach den sog. Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Miet- oder Pachtzinses nicht aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft erfüllt werden (BGHZ 109, 55, 56;121, 31 ff.).
Grundlage sämtlicher Auffassungen, die dem Konkursverwalter den unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff auf das Eigentum ermöglichen wollen (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 109, 55, 65; ferner: Wiedemann, ZIP 1986, 1293, 1300; Ebenroth/Wilken, BB 1993, 305, 309; Wellkamp, DB 1993, 1759, 1761; Keßler, GmbHR 1993, 541, 545 f. unter Beschränkung auf solche Wirtschaftsgüter, die auf die Belange der Gesellschaft zugeschnitten sind;… Drygala, Der Gläubigerschutz bei der typischen Betriebsaufspaltung, 1991, S. 67 ff. sowie in BB 1992, 80, 81, allerdings unter Beschränkung auf Sachen, die einem Wertverzehr unterliegen, also nicht bei Grundstücken;… siehe auch die Nachweise bei Priester in Priester/Timm [Hrsg.], Abschied von der Betriebsaufspaltung?, 1990, S. 5, 6 Fn. 28, 29), ist die auch von der Revision vertretene, allein aus der Eignung der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung zur Verlängerung der Gesellschaftskrise abgeleitete Erwägung, die Gesellschafter könnten das der Gesellschaft anstelle von Eigenkapital zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut ebensowenig zurückverlangen wie ein kapitalersetzendes Darlehen.
Es geht nicht darum, die rechtlichen Konsequenzen aus einer tatsächlich (wenn auch vielleicht unzulässigerweise) eingebrachten Sacheinlage zu ziehen, sondern allein darum, den Wert einer Sachleistung unabhängig von ihrer Zulässigkeit als förmliche Sacheinlage durch Umqualifizierung als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen zu binden, weil der Gesellschafter mit ihrer Hilfe die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs einer nicht mehr aus eigener Kraft überlebensfähigen Gesellschaft ebenso ermöglicht hat wie mit einer Geldleistung (vgl. BGHZ 109, 55, 58).
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 60, 324, 329;67, 71, 178;69, 280;76, 326, 336 f.; BGHZ 109, 55, 66).
- BGH, 31.01.2005 - II ZR 240/02
Gesellschaftsrecht - Eigenkapitalersetzender Charakter eines Mietgrundstücks
In der Insolvenz über das Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück für den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer mißbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum - unentgeltlich zu nutzen (Bestätigung von BGHZ 109, 55).*).Nach Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter das Recht, das Grundstück unentgeltlich weiterzunutzen, sei es im Rahmen einer Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin, sei es durch Vermietung oder Verpachtung (BGHZ 109, 55, 57 ff.; 127, 1, 7 ff.; 127, 17, 21 ff.; 140, 147, 149 f.).
Tut er das nicht, sondern beschränkt er sich darauf, sonstige Leistungen zu gewähren oder stehen zu lassen, werden diese Leistungen in Eigenkapital umqualifiziert (BGHZ 109, 55, 57).
- BGH, 22.12.2005 - IX ZR 190/02
Gesellschaftsrecht - Faktische Liquidation
- BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05
Mietrecht - Kann dem Zessionar Gebrauchsüberlassung entgegengehalten werden?
Zugleich soll verhindert werden, dass eine Krise der Gesellschaft durch Gesellschafterleistungen verschleppt und das verbliebene Vermögen zu Lasten der Gläubiger weiter verringert wird (BGHZ 109, 55, 57; BGH Urteil vom 21. Januar 2005 - II ZR 240/02 - ZIP 2005, 484, 485;… Scholz/K. Schmidt GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 4 m.w.N.; Jungmann ZIP 1999, 601, 603).Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch eine Gebrauchsüberlassung eigenkapitalersetzende Funktion haben (BGHZ 109, 55, 57 ff.; 127, 17, 21; 140, 147, 150; 166, 125, 129; BGH Urteile vom 31. Januar 2005 - II ZR 240/02 - ZIP 2005, 484, 485; und vom 28. Februar 2005 - II ZR 103/02 - ZIP 2005, 660, 661).
Das ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem ein außenstehender Dritter nicht bereit gewesen wäre, dieser die Geschäftsräume mietweise zu überlassen, ihr weiter die Nutzung eingeräumt hat, statt den Mietvertrag zu kündigen (BGHZ 109, 55, 59 f.; 121, 31, 35; BGH Urteil vom 14. Juni 1993 - II ZR 252/92 - ZIP 1993, 1072, 1073).
- BGH, 28.02.2005 - II ZR 103/02
Gesellschaftsrecht - Finanzierungshilfe
Die Rechtsfolgen des Kapitalersatzes treffen einen Gesellschafter, der eine GmbH nach Ausbruch der Krise durch die Zufuhr von Darlehen oder anderen Finanzierungsmitteln, wozu auch eine kapitalersetzende Nutzungsüberlassung gehören kann (vgl. nur BGHZ 109, 55; 127, 1 ff. und 17 ff.; 140, 147), am Leben erhält.Die mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks unterliegt den Regeln des Eigenkapitalersatzes, weil das Unternehmen nach Eintritt der Krise nicht liquidiert, sondern ohne den gebotenen Nachschuß von Eigenkapital unter Fortbestand des Nutzungsverhältnisses weitergeführt wurde (vgl. BGHZ 109, 55, 58; 127, 1, 7 und 17, 21).
- OLG Düsseldorf, 01.03.2010 - 24 U 82/09
Mietrecht - Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die hier vorliegende Gebrauchsüberlassung aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses den Regeln über den Ersatz von Eigenkapital unterliegen kann (BGHZ 109, 55, 57 ff.; BGHZ 121, 31, 33 ff.; BGH, WM 1990, 548, 551; std. Rspr.).Die Gebrauchsüberlassung kann ebenso wie die Darlehensgewährung geeignet sein, eine ohne diese Unter-stützung sanierungsbedürftige und damit ohne Eigenkapitalzuführung liquidations-reife Gesellschaft fortzuführen (BGHZ 109, 55, 58).
Denn ursprünglich nicht als Kapitalersatz dienende Gesellschaftermittel werden nur dann nachträglich von den Bindungen der §§ 30, 31, 32 a, 32 b GmbHG erfasst, wenn der Gesellschafter sie bei Eintritt der Krise nicht abzieht, obwohl ihm dies zumindest objektiv möglich wäre (BGH, NJW 1990, 516; 1993, 392; 1994, 2349 und 2760).
Wird kein Insolvenzantrag ge-stellt, vielmehr die Gesellschaft mit Leistungen fortgesetzt, die ihr der Gesellschafter während dieser Zeit zur Verfügung stellt, so ist das nur um den Preis möglich, dass diese Leistungen in Kapitalersatz umqualifiziert werden (vgl. BGHZ 109, 55, 59 f. m.w.N.).
Darlegungs- und beweisbelastet für die Überschuldung ist grundsätzlich die Gesell-schaft bzw. der Insolvenzverwalter (vgl. BGH; ZIP 2005, 807; BGHZ 109, 55, 62; BGH, NJW 1989, 1219, 1220;… Baumbach/Hueck-Fastrich, a.a.O., § 32 a, Rdn. 49).
Dies hat zur Folge, dass der verpachtende Gesellschafter bzw. hier der Kläger von dem Mieter - hier dem Beklagten - den vereinbarten Pachtzins nicht fordern kann (vgl. BGHZ 140, 147, 149 f.; 109, 55, 66; 127, 1, 7 und 17, 21).
- BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02
Gesellschaftsrecht - Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung und Veräußerung
- OLG Düsseldorf, 26.06.2003 - 6 U 181/02
Anwendung der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz bei …
- BGH, 08.11.2004 - II ZR 300/02
Gesellschaftsrecht - Rückzahlung der eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92
1. Verwertung der Maschinen des Einzelunternehmens des Klägers lt. Rechung der …
- BGH, 16.06.1997 - II ZR 154/96
Vermietung eines Grundstücks an eine Gesellschaft durch eine aus Gesellschaftern …
- BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03
Insolvenzrecht - Beweislast für die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes
- BGH, 19.09.1996 - IX ZR 249/95
Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehensgewährung
- BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 120/07
Qivive
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97
Wesentliche Beteiligungen - Dritt- oder Eigenaufwand bei verdeckten Einlagen, …
- KG, 25.01.2007 - 8 U 8/06
GmbH: Eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung eines Grundstücks; Darlegung des …
- BGH, 28.04.2008 - II ZR 207/06
Gesellschaftsrecht - Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
- OLG Hamm, 16.09.2005 - 30 U 78/04
Mietansprüche bei Übernahmen
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93
1979
- OLG Hamm, 27.04.2007 - 7 U 52/05
Eigenkapitalersetzender Charakter der Gebrauchsüberlassung eines …
- OLG Karlsruhe, 17.06.1994 - 15 U 90/94
- BGH, 03.04.2006 - II ZR 332/05
Gesellschaftsrecht - Insolvenzreife und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit
- BGH, 07.11.1994 - II ZR 270/93
Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz
- BFH, 20.08.2008 - I R 19/07
Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber …
- OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09
Rechtsanwälte - Persönliche Haftung freier Mitarbeiter einer Scheinsozietät
- BGH, 31.01.2000 - II ZR 309/98
Eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung an einem mit einem Grundpfandrecht …
- BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94
Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen
- BGH, 16.11.2006 - IX ZR 239/04
Insolvenzrecht - Verjährung des Anfechtungsanspruchs
- BGH, 19.02.1990 - II ZR 268/88
Kapitalerhaltungspflicht des Kommanditisten einer GmbH & Co KG
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 34/94
Wesentliche Beteiligungen - Dritt- oder Eigenaufwand bei verdeckten Einlagen, …
- OLG Brandenburg, 13.01.2010 - 7 U 2/08
Umqualifizierung der Überlassung von Wirtschaftsgütern durch einen Gesellschafter …
- OLG Stuttgart, 14.03.2007 - 14 U 25/06
GmbH; Insolvenzverfahren: Anspruch auf Feststellung von Forderungen zur …
- OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06
GmbH; GbR; Leistungsstörungen bei Sacheinlagen: Anspruch eines …
- BGH, 09.03.1992 - II ZR 168/91
Eigenkapitalersetzender Charakter eines selbständigen Schuldversprechens bei GmbH …
- BGH, 28.11.1994 - II ZR 77/93
Eigenkapitalersatz durch Stehenlassen von Forderungen
- BGH, 22.10.1990 - II ZR 238/89
Wahrung der Konkursanfechtungsfrist durch Mahnbescheidsantrag; Erstattung …
- BGH, 18.11.1991 - II ZR 258/90
Gesellschafterbürgschaft als Eigenkapitalersatz bei Eintritt der …
- OLG Köln, 01.07.1992 - 13 U 293/91
- OLG Brandenburg, 21.05.1997 - 3 U 248/96
- OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 3 U 67/07
Mietrecht - Insolvenzrecht: Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung
- BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08
Füllstoff
- BGH, 02.02.2006 - IX ZR 82/02
Anspruch des Insolvenzverwalters auf eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung
- OLG Brandenburg, 30.08.2006 - 7 U 155/04
Insolvenzanfechtung bei Gläubigerbenachteiligung, Eigenkapitalersetzende Leistung …
- OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95
Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung - obligatorische Nutzungsüberlassungen als …
- OLG Düsseldorf, 19.10.2000 - 6 U 4/00
Kapitalersetzender Charakter einer Gebrauchsüberlassung in der Krise
- OLG Hamm, 07.03.2001 - 30 U 192/00
- OLG Schleswig, 13.01.2012 - 4 U 57/11
Nutzungsüberlassung des Gesellschafters in der GmbH-Insolvenz - Insolvenz; …
- BGH, 06.04.1995 - II ZR 108/94
Eigenkapitalersatz in einem Vergleichsverfahren
- LG Hamburg, 01.04.2005 - 318 O 283/03
Voraussetzungen einer kapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
- OLG München, 25.04.2001 - 27 U 856/00
- OLG Hamburg, 16.12.2005 - 11 U 198/05
Rückzahlung von eigenkapitalersetzenden Darlehen mittelbar an einer Gesellschaft …
- OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
- OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 10 U 62/06
Mietrecht - Kündigung wegen Insolvenz des Mieters
- OLG Schleswig, 03.05.2007 - 5 U 128/06
GmbH: Eigenkapitalersatzregeln bei Leistungen der Ehefrau eines Gesellschafters …
- OLG Hamm, 21.06.2005 - 27 U 23/05
Anfechtung der (kaptitalersetzenden) Gebrauchsüberlassung einer Betriebshalle …
- OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 12 U 32/06
Beratungspflichtverletzung des Steuerberaters: Vermutung beratungsgemäßen …
- OLG München, 22.12.2010 - 7 U 4960/07
Klage gegen eine GmbH auf Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen: …
- OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 178/97
Eingekapitalersetzende Nutzungsüberlassung im Zwangsverwaltungs- und …
- OLG Zweibrücken, 20.12.2001 - 4 U 131/00
Haftung des bürgenden Gesellschafters nach Eigenkapitalersatzregeln
- OLG Köln, 06.03.1996 - 27 U 101/95
Unzulässige Entnahmen der GmbH-Gesellschafter
- BGH, 22.10.1990 - II ZR 237/89
Überschuldung und Bilanzierungshilfe
- OLG Hamm, 18.03.1999 - 27 U 240/98
- OLG Rostock, 17.11.2003 - 3 U 119/03
Anfechtbarkeit der Befriedigung eines Gesellschaftsdarlehens vor dem Antrag auf …
- FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 921/07
Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit von Mietforderungen aus …
- OLG Frankfurt, 14.07.2010 - 17 U 239/09
Insolvenzanfechtung: Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch den Abschluss …
- KG, 27.10.2006 - 7 U 242/05
Insolvenzanfechtung: Eigenkapitalersetzende Funktion der Überlassung des …
- OLG Hamm, 19.04.1999 - 8 U 263/98
- OLG Hamm, 20.09.2000 - 8 U 24/00
- LG Cottbus, 22.06.2005 - 1 O 66/04
- FG München, 27.10.2009 - 6 K 3941/06
Kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO bei zivilrechtlich zulässigen …
- OLG Koblenz, 07.02.1992 - 2 U 3/90
- LG Kiel, 25.03.2011 - 17 O 229/10
Insolvenzrecht: Ansprüche eines GmbH-Gesellschafters aus Nutzungsüberlassung als …
- OLG Frankfurt, 05.12.1996 - 3 U 154/95
- FG Düsseldorf, 09.01.1997 - 8 K 3274/94
Betriebsaufspaltung; Zwischenvermietung; Grundstück; Gestaltungsmissbrauch; …
- FG Düsseldorf, 09.01.1997 - 8 K 3273/94
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