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   BGH, 16.03.1989 - IX ZR 171/88   

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https://dejure.org/1989,794
BGH, 16.03.1989 - IX ZR 171/88 (https://dejure.org/1989,794)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1989 - IX ZR 171/88 (https://dejure.org/1989,794)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1989 - IX ZR 171/88 (https://dejure.org/1989,794)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufklärungspflichten des Gläubigers über den Haftungsumfang des Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages - Zutreffende Bonitätsauskunft als Verschulden bei Vertragsschluss infolge späterer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Unterrichtungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen bei Änderung der Bonität des Hauptschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 765
    Haftung des Gläubigers für Bonitätsauskunft gegenüber dem Bürgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 765, 276
    Zutreffende Bonitätsauskunft bei Übernahme der Bürgschaft: Keine Auswirkung auf Bürgschaftsvertrag bei späterer ungünstiger Entwicklung der Verhältnisse des Hauptschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1605
  • NJW-RR 1989, 950 (Ls.)
  • ZIP 1989, 629
  • MDR 1989, 733
  • WM 1989, 667
  • BB 1989, 801
  • DB 1989, 1280
  • BauR 1989, 493
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.10.1987 - IX ZR 267/86

    Erwartung der Nichtinanspruchnahme des Bürgen als Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - IX ZR 171/88
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Bürgschaft ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft ist, bei dem den Gläubiger in der Regel weder eine Aufklärungspflicht noch eine Pflicht trifft, sich über den Wissensstand des Bürgen zu unterrichten (Senatsurt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86, WM 1987, 1481, 1483).

    Die Erwartung eines Bürgen, er werde aus seiner Bürgschaft nicht in Anspruch genommen, kann nicht Geschäftsgrundlage eines Bürgschaftsvertrags sein (Senatsurt. v. 22. Oktober 1987 aaO).

    Wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte hätte einen warnenden Hinweis auf das Ausmaß der Haftung im Ernstfalle geben müssen, um einer eigenen Haftung wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten zu entgehen, verkennt es, daß den Gläubiger regelmäßig keine Aufklärungspflichten gegenüber dem Bürgen treffen (Senatsurt. v. 22. Oktober 1987 aaO).

  • BGH, 19.01.1989 - IX ZR 124/88

    Bürgschaftsverpflichtung eines nahen Angehörigen des Kreditnehmers; Prüfung der

    Auszug aus BGH, 16.03.1989 - IX ZR 171/88
    Ein über 18-jähriger und damit nach dem Gesetz Volljähriger (§ 2 BGB) weiß im allgemeinen - auch ohne besondere Erfahrung im Geschäftsverkehr -, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, daß die Abgabe einer Bürgschaftserklärung ein riskantes Geschäft ist (Senatsurt. v. 19. Januar 1989 - IX ZR 124/88, ZIP 1989, 219).

    Daß sich die Beklagte über die Bonität der Klägerin als Bürgin nicht vergewisserte, ist für die Wirksamkeit der Bürgschaft ohne Bedeutung (Senatsurt. v. 19. Januar 1989 aaO).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    b) Die Inhaltskontrolle der Verträge durch die Instanzgerichte wurde vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs weitgehend verworfen (BGHZ 106, 269 ; 107, 92; ZIP 1989, S. 629 f.; NJW 1991, S. 2015 ff. und BB 1992, S. 387 ff.).

    Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit dem angegriffenen Urteil auf und wies die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts zurück (ZIP 1989, 629 f.): Die Bürgschaft sei ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, bei dem den Gläubiger in der Regel weder eine Aufklärungspflicht noch die Pflicht treffe, sich über den Wissensstand des Bürgen zu unterrichten.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02

    Zum Verbot der Vollstreckung unanfechtbarer Entscheidungen, die auf einer vom

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Bürgin 21 Jahre alt, überwiegend arbeitslos und ohne Vermögen (vgl. ZIP 1989, S. 629).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

    Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus

    Das im Vorprozeß ergangene, auf der im Beschluß vom 13. Juli 1992 niedergelegten Rechtsauffassung des Landgerichts beruhende Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1992 stand indessen damals mit der Rechtsprechung des zu jener Zeit für das Bürgschaftsrecht zuständigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in Einklang (vgl. BGHZ 106, 269; 107, 92; BGH, Urt. v. 16. März 1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP 1992, 233).

    Eine dem Bürgen günstige Änderung dieser Rechtsprechung setzte für die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) ein (vgl. zu den Einzelheiten der Rechtsentwicklung Fischer/Ganter/Kirchhof, Schutz des Bürgen, in: 50 Jahre BGH, Festschrift aus Anlaß des 50-jährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, S. 33 ff), der das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 (aaO) aufhob, welches der Bürgschaftsklage gegen die finanziell kraß überforderte Tochter des Hauptschuldners stattgegeben hatte.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 330/05

    Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Zivilprozess;

    Die Klägerin kann in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten Einwendungen erheben, die auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) über die Aufhebung des Urteils des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 (IX ZR 171/88, WM 1989, 667) gründen.
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 227/93

    Wirksamkeit einer von Kindern auf Veranlassung der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auf die Revision der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 16. März 1989 (IX ZR 171/88 - ZIP 1989, 629) die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

    Ein solcher Fehler ist entgegen der vom Senat im Urteil vom 16. März 1989 (aaO) vertretenen Auffassung zu verneinen.

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 111/90

    Vereinbarung eines Hausbesuchs; Begriff der vorhergehenden Bestellung

    b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kreditvertrag mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie nicht allein deswegen als sittenwidrig und daher nichtig zu erachten, weil der vermögenslose Darlehensnehmer die übernommenen Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nie oder nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllen kann (Urteile vom 28. Februar 1989 - IX ZR 130/88 = BGHZ 107, 92; vom 16. März 1989 III ZR 37/88 = WM 1989, 595; vgl. ferner Urteile vom 19. Januar 1989 - IX ZR 124/88 = WM 1989, 245; vom 16. März 1989 - IX ZR 171/88 = WM 1989, 667 und vom 16. November 1989 III ZR 236/88 = WM 1990, 59).

    c) Bereits im Urteil des III. Zivilsenats vom 16. März 1989 aaO ist anerkannt worden, daß die finanzielle Überforderung des Darlehensnehmers jedenfalls zusammen mit anderen Geschäftsumständen es rechtfertigen kann, einem Darlehensvertrag aufgrund einer Gesamtwürdigung die rechtliche Wirksamkeit zu versagen.

  • BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 581/01
    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Bürgin 21 Jahre alt, überwiegend arbeitslos und ohne Vermögen (vgl. ZIP 1989, S. 629).
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 174/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Eine Bürgschaft ist eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene, einseitig übernommene Verbindlichkeit des Bürgen (BGHZ 90, 187, 190, Senatsurt. v. 16.3.1989 - IX ZR 171/88, ZIP 1989, 629).
  • BGH, 09.10.1990 - XI ZR 200/89

    Hinweispflichten des Gläubigers gegenüber dem Sicherungsgeber; Ausgleich unter

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für den Fall anerkannt, daß der Gläubiger durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlaßt hatte (BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85, WM 1987, 853, 857; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86, WM 1987, 1481, 1483; BGH, Urteil vom 16. März 1989 - IX ZR 171/88, WM 1989, 667, 668).
  • BGH, 16.05.1991 - IX ZR 245/90

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsversprechens bei Mittellosigkeit des Bürgen

    aa) Die von der Revision vertretene Ansicht, der Bürgschaftsvertrag sei nichtig, weil der Beklagte bei dessen Abschluß vermögenslos gewesen sei und die übernommenen Zahlungsverpflichtungen nie oder nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllen könne, steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats, derzufolge bei einem Volljährigen grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, daß er auch ohne besondere Erfahrung in der Lage ist, das mit der Abgabe einer Bürgschaftserklärung verbundene Risiko zu erkennen und die Tragweite seines Handelns entsprechend abzuschätzen (Senatsurt. v. 19.1.1989 - IX ZR 124/88, BGHZ 106, 269 [BGH 19.01.1989 - IX ZR 124/88] = WM 1989, 245, 246; v. 28.2.1989 - IX ZR 130/88, BGHZ 107, 92 = WM 1989, 480, 483 und vom 16.3.1989 - IX ZR 171/88, WM 1989, 667, 668).
  • OLG Koblenz, 07.02.2002 - 5 U 662/00

    Haftung der finanzierenden Bank bei Verkauf einer völlig überteuerten

  • BGH, 28.05.1991 - IX ZR 260/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • OLG Celle, 30.12.2003 - 3 W 109/03

    Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Herausgabe eines

  • OLG Köln, 01.03.1995 - 27 U 97/94

    Bürgschaft des nahen Angehörigen - Bürgschaft, Sittenwidrigkeit

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