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   VG Schleswig, 10.10.1990 - 12 A 52/89   

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VG Schleswig, 10.10.1990 - 12 A 52/89 (https://dejure.org/1990,9203)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10.10.1990 - 12 A 52/89 (https://dejure.org/1990,9203)
VG Schleswig, Entscheidung vom 10. Oktober 1990 - 12 A 52/89 (https://dejure.org/1990,9203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 10; BetrAVG § 11; BetrAVG § 17 Abs. 2; SparkG § 40 Abs. 2; AO § 169; AO § 170
    Beitragsnachforderungen bei früherer Insolvenzsicherungspflicht L

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1990, 1606
  • ZIP 1990, 1607
  • VersR 1991, 948
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 39.81

    Betriebsrente - Insolvenzsicherung - Gesetzliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit

    Auszug aus VG Schleswig, 10.10.1990 - 12 A 52/89
    Beiträge zur Insolvenzsicherung können grundsätzlich auch nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (i. A. an BVerwG vom 18.12.1986 - 3 C 39/81 = VersR 1987, 600 = Buchholz 437.1 Nr. 4 zum BetrAVG).
  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

    Nach alledem ist der erkennende Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß die nicht durch Beitragsbescheide festgesetzten Beiträge für die Durchführung der Insolvenzsicherung nach § 10 Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich entsprechend § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO in vier Jahren verjähren (so auch VG Schleswig, ZIP 1990, 1606 (1607); VG Braunschweig, Urteil vom 30. November 1988 - 1 VG A 192/87 - Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Aufl., Stand: Juni 1993, § 10 Rn. 3267; unentschieden OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 1992 - OVG 4 L 101/89 - anderer Ansicht Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1984, § 10 Rn. 58; Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 1988, § 10 Rn. 19; Paulsdorff in: Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, Bd. 1, 2. Aufl., § 10 Rn. 12).
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1738

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

    (3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1774

    Betriebliche Altersversorgung

    Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

    (3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1737

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensionssicherungsverein auf

    Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

    (3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 3 K 13.1736

    Betriebliche Altersversorgung; Insolvenzsicherung; Pensions-Sicherungs-Verein

    Dies ist höchstrichterlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; vgl. auch VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607) geklärt und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - unstreitig (Höfer/Reinhard/Reich, BetrAVG, Stand: EL September 2004, § 10 Rn. 4922 ff.; Rolfs in Blomeyer/Otto, BetrAVG, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 7, 170 ff.; Mohr in: AnwaltKommentar Arbeitsrecht - Band 1, 2. Aufl. 2010, § 10 BetrAVG Rn. 5; Schaub, EWiR 1990, 1165).

    (3) Auch das VG Schleswig hat unter Bezugnahme auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1986 bereits im Jahr 1990 entschieden, dass Beiträge zur Insolvenzsicherung nach § 10 BetrAVG grundsätzlich selbst nach Beendigung der Sicherungspflicht des Insolvenzsicherungspflichtigen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume erhoben werden können, in denen eine Sicherungspflicht noch bestand (VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607; zustimmend Schaub, EWiR 1990, 1165; bestätigt durch OVG SH, U.v. 16.12.1992 - 5 L 379/91 - juris Rn. 24; so im Ergebnis auch OVG NW, U.v. 25.9.1992 - 13 A 1394/91 - juris Rn. 1/3 für die Nacherhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen für die Jahre 1980 - 1982 durch Bescheid vom 30. November 1987).

    Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Pflichtige für den veranlagten Zeitraum vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes ausgenommen war oder jedoch es zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids eine gesetzliche Grundlage gab, nach der etwa bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden dürfen, wenn die Beitragsvoraussetzungen für die Zukunft wegfallen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1986 - 3 C 39/81 - BVerwGE 75, 292 - juris; siehe zum Ganzen: VG Schleswig, U.v. 10.10.1990 - 12 A 52/89 - ZIP 1990, 1607).

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