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   BGH, 26.11.1990 - II ZR 223/89   

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BGH, 26.11.1990 - II ZR 223/89 (https://dejure.org/1990,1497)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1990 - II ZR 223/89 (https://dejure.org/1990,1497)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1990 - II ZR 223/89 (https://dejure.org/1990,1497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Fehlbeträge in Kassen- und Warenbestand, Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Haftung nach § 43 GmbHG, Haftung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 41 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, Schaden

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 485
  • ZIP 1991, 159
  • MDR 1991, 509
  • WM 1991, 281
  • BB 1991, 232
  • DB 1991, 329
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 198/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Kassenfehlbetrag

    Auszug aus BGH, 26.11.1990 - II ZR 223/89
    Zwar ist die Gesellschaft, die ihren Geschäftsführer auf Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nimmt, nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, ihren Schaden, d.h. konkret eine zweckwidrige Verwendung eingenommenen Gelder zu beweisen (vgl. statt aller Urt. v. 8. Juli 1985 - II ZR 198/84, WM 1985, 1292 m.w.N.).

    Dies hat der Senat zwar bisher im wesentlichen nur für Fälle sog. Kassen- oder Warenfehlbestände ausgesprochen, bei denen der buchmäßige Soll-Bestand von dem Ist-Bestand der Kasse oder des Lagers abwich, hier allerdings auch für diejenigen Sachverhalte, in denen der Fehlbestand möglicherweise nur auf einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere unvollständigen Buchführung beruhte (vgl. dazu im einzelnen Urt. v. 8. Juli 1985 aaO.; v. 9. Juni 1980 - II ZR 187/79, WM 1980, 1190 und v. 9. Mai 1974 - II ZR 50/72, NJW 1974, 1468).

  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
    Auszug aus BGH, 26.11.1990 - II ZR 223/89
    Geht man von dieser Aussage aus, so steht damit bei Anlegung des oben dargelegten rechtlichen Maßstabes sowohl das pflichtwidrige Verhalten des Klägers als auch, sofern der Kläger nicht darlegen kann, was mit dem Geld, das er den Bedienungskräften abgenommen hat und mit den vom ihm einbehaltenen und in der Folge nicht wieder aufgetauchten Bonbüchern geschehen ist, der Mindestbetrag des der Beklagten zu ersetzenden Schadens fest (vgl. zur Schätzung eines Mindestschadens auch BGH, Urt. v. 16. Dezember 1963 - III ZR 47/63, NJW 1964, 589).
  • BGH, 09.05.1974 - II ZR 50/72

    Behandlung unaufklärbarer Fehlbeträge bei unzulänglicher Buchführung -

    Auszug aus BGH, 26.11.1990 - II ZR 223/89
    Dies hat der Senat zwar bisher im wesentlichen nur für Fälle sog. Kassen- oder Warenfehlbestände ausgesprochen, bei denen der buchmäßige Soll-Bestand von dem Ist-Bestand der Kasse oder des Lagers abwich, hier allerdings auch für diejenigen Sachverhalte, in denen der Fehlbestand möglicherweise nur auf einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere unvollständigen Buchführung beruhte (vgl. dazu im einzelnen Urt. v. 8. Juli 1985 aaO.; v. 9. Juni 1980 - II ZR 187/79, WM 1980, 1190 und v. 9. Mai 1974 - II ZR 50/72, NJW 1974, 1468).
  • BGH, 09.06.1980 - II ZR 187/79
    Auszug aus BGH, 26.11.1990 - II ZR 223/89
    Dies hat der Senat zwar bisher im wesentlichen nur für Fälle sog. Kassen- oder Warenfehlbestände ausgesprochen, bei denen der buchmäßige Soll-Bestand von dem Ist-Bestand der Kasse oder des Lagers abwich, hier allerdings auch für diejenigen Sachverhalte, in denen der Fehlbestand möglicherweise nur auf einer nicht ordnungsgemäßen, insbesondere unvollständigen Buchführung beruhte (vgl. dazu im einzelnen Urt. v. 8. Juli 1985 aaO.; v. 9. Juni 1980 - II ZR 187/79, WM 1980, 1190 und v. 9. Mai 1974 - II ZR 50/72, NJW 1974, 1468).
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    b) Auf der gleichen Linie liegt es, daß auch der Senat von dem Geschäftsführer einer GmbH insbesondere in den Fällen eines ungeklärten Kassen- oder Warenfehlbestandes den Nachweis verlangt, daß er die gebotene Sorgfalt zur Verhinderung des Fehlbestandes angewandt hat oder unverschuldet dazu nicht imstande war (vgl. Sen.Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 223/89, ZIP 1991, 159 m.w.N.).
  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 18/03

    Nachschieben von Gründen für die außerordentlich Kündigung des Geschäftsführers

    Für die streitige Berechtigung zu der Entnahme ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Senat, BGHZ 152, 280, 284 f.; Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 223/89, WM 1991, 281 f.); er hat deshalb auch den von ihm behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der Schuldnerin nachzuweisen.
  • OLG Nürnberg, 28.10.2014 - 12 U 567/13

    Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft: Verteilung der

    Auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf seine Entscheidung vom 26. November 1990 (NJW-RR 1991, 485) zu einem ungeklärten Kassenbestand, in der eine vom Geschäftsleiter zu verantwortende nicht ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung feststand, spricht gegen die Annahme der Berufung, es genügten die Darlegung und der Nachweis irgendeines Verhaltens des Vorstandsmitgliedes in dessen Pflichtenkreis.
  • BGH, 09.12.1991 - II ZR 43/91

    Freistellungsanspruch der GmbH bei kapitalersetzender Sicherheitsleistung eines

    Soweit der Senat zugunsten der Gesellschaft Beweiserleichterungen zugelassen hat, bezog sich das auf Fälle, in denen der Verbleib von Vermögenswerten der Gesellschaft aus Gründen nicht aufzuklären war, für die der Geschäftsführer verantwortlich war, wie insbesondere bei Warenvorratsfehlbeständen, Kassenfehlbeträgen oder infolge nicht ordnungsmäßiger Buchführung ungeklärtem Verbleib von Gesellschaftsmitteln (Sen.Urt. v. 9. Juni 1980 - II ZR 187/79, ZIP 1980, 776 f. - WM 1980, 1190 = GmbHR 1980, 298, vom 8. Juli 1985 - II ZR 198/84, ZIP 1985, 1135, 1136 = WM 1985, 1293 = GmbHR 1986, 19 [BGH 08.07.1985 - II ZR 198/84] und v. 26. November 1990 - II ZR 223/89, ZIP 1991, 159, 160 = WM 1991, 281 = GmbHR 1991, 101).
  • OLG Saarbrücken, 23.04.2008 - 1 U 607/06

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Obliegenheitsverletzungen;

    Darüber hinaus gehen verbleibende Unklarheiten hinsichtlich der Verwendung unstreitig von dem Beklagten für die Gesellschaft eingenommener Gelder zu Lasten des Beklagten; diesem obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er diese pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt hat (vgl. BGH NJW-RR 1991, 485).

    Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des BGH (II ZR 223/89) betrifft einen völlig anders gelagerten Sachverhalt und lässt eine Beweislastumkehr zulasten des Geschäftsführers zu, wenn unklar bleibt, ob die durch den Geschäftsführer nachweislich für die Gesellschaft eingenommenen Gelder von diesem auch pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt wurden.

  • OLG Brandenburg, 21.02.2001 - 7 U 99/97

    Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers durch Freigabe von Teilzahlungen

    Allerdings muß - vergleichbar - der Rechtsprechung des BGH zur Darlegungs- und Beweislastumkehr zu Lasten des Geschäftsführers hinsichtlich des Schadens bei nicht ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung (BGH ZIP 1991, 159/160) dem Geschäftsführer zumindest die Darlegungslast für das Fehlens einer objektiven Pflichtverletzung auferlegt werden, wenn es der Gesellschaft unmöglich ist, aus eigenem Wissen vorzutragen, ob ein Vertragspartner der GmbH vom Geschäftsführer vergütete Leistungen erbracht hat, weil die fraglichen Leistungen nur mündlich erbracht worden sein sollen und - mangels konkreter schriftlicher Vereinbarungen - auch nur der Geschäftsführer einschätzen konnte, ob die erbrachten Leistungen den Vereinbarungen mit dem Vertragspartner entsprachen.
  • OLG Köln, 12.05.2011 - 18 U 99/10

    Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft

    Denn aus einer fehlerhaften Buchungsführung kann der Geschäftsführer, der die unvollständige Rechnungslegung und damit die Minderung ihres Beweiswerts zu verantworten hat, keinen Vorteil ziehen (so jeweils für einen Anspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG BGH, Urteil vom 26.11.1990 - II ZR 223/89, GmbHR 1991, 101-102, zitiert nach juris, Rn. 7; Urteil vom 08.07.1985 - II ZR 198/84, MDR 1986, 562, zitiert nach juris, Rn. 7).
  • OLG Stuttgart, 30.05.2000 - 20 W 1/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens;

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  • BGH, 21.03.1994 - II ZR 260/92

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei zweckwidriger Verwendung von Baugeldern

    Der Senat hat allerdings zugunsten der Gesellschaft Beweiserleichterungen in Fällen zugelassen, in denen der Verbleib von Vermögenswerten der Gesellschaft aus Gründen nicht aufzuklären war, die in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers fielen, wie inbesondere bei Warenvorratsfehlbeständen, Kassenfehlbeträgen oder infolge nicht ordnungsmäßiger Buchführung ungeklärtem Verbleib von Gesellschaftsmitteln (Sen. Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 223/89, ZIP 1991, 159, 160 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 09.06.2005 - 6 U 112/04

    GmbH: Zum Schadensersatzanspruch aus Organhaftung gem. § 43 Abs. 2 in Verb. mit

    Entsprechende Erwägungen gelten - mit der Folge einer gleichen Verteilung der Lasten -, wenn es um den aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buch- und Kassenführung unaufklärbaren Verbleib von durch den Geschäftsführer eingenommenen Gesellschaftsmitteln geht, dies sogar dann, wenn sich kein buchmäßiger Fehlbestand ergibt; der Geschäftsführer hat nachzuweisen, dass er diese Mittel pflichtgemäß an die Gesellschaft abgeführt und damit nicht zweckwidrig verwendet - hat (BGH ZIP 1991, S. 159/160).
  • OLG Düsseldorf, 20.12.2019 - 17 U 22/18
  • LG München I, 27.07.2017 - 31 O 21218/14

    Geschäftsführerhaftung infolge Sorgfaltswidrigkeit

  • OLG Rostock, 21.04.2004 - 6 U 171/02

    Zum Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den ehemaligen

  • OLG Köln, 08.03.2001 - 18 U 109/00
  • OLG Köln, 15.07.1992 - 2 U 196/90
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