Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 26.03.1993 - 2 U 6/93 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,6971) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZIP 1993, 1494
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97
Räumschild
Entsprechend der zum Wettbewerbsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 1987, 115; OLG Hamm GRUR 1992, 126; OLG München MDR 1994, 1106; OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494) kann danach auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefon-, Fax- oder Telexanschluß einem Dritten überläßt, der dann seinerseits von diesem Anschluß aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht. - OLG Stuttgart, 01.08.2002 - 2 U 47/01
Wettbewerbsrechtliche Störerhaftung: Verantwortlichkeit eines Resellers von …
Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch denjenigen als Störer angesehen, der einem Gewerbetreibenden die Mitbenutzung seines Geschäftsraums und seines Telefonanschlusses gestattete, wenn dieser andere unter Verwendung der Telefonnummer des mitbenutzen Anschlusses unlauterer wirbt (vgl. zu derartigen Fällen OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494 f.; KG BB 1997, 2348; OLG Karlsruhe WRP 1984, 706; OLG München BB 1994, 2233; OLG Frankfurt GRUR 1987, 380; OLG Hamm GRUR 1992, 126). - OLG Karlsruhe, 19.04.2001 - 4 U 143/00
Adressenhandel - Versand wettbewerbswidriger Werbung durch Erwerber
Auch wer als Omnibus-Unternehmer eine Verkaufsfahrt unter der irreführenden Bezeichnung als "Werbefahrt" durchführt, haftet neben dem werbenden Verkaufsveranstalter, wenn er die Irreführung der Kunden über den Charakter der Fahrt hätte verhindern können (BGH GRUR 1988, 829 - Verkaufsfahrten II), wer einem anderen Gewerbetreibenden die Mitbenutzung seiner Geschäftsräume und seines Telefonanschlusses gestattet, wenn der andere unter Verwendung der Nummer des mitbenutzen Anschlusses unlauter wirbt (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494).
- LG Frankfurt/Main, 28.07.2005 - 3 O 15/04
Verantwortlichkeit Für Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen …
Auch hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Beklagte zumindest wusste oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte wissen musste, dass sich die Zeugin seines Accounts auf der Auktionsplattform bediente (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494 [OLG Stuttgart 26.03.1993 - 2 U 6/93] ). - AG Nidda, 11.01.2002 - 1 C 376/01
Mitstörerhaftung bei unverlangter Telefax-Werbung
Nach der zum Wettbewerbsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Frankfurt, WRP 1987, 115; OLG Hamm, GRUR 1992, 126; OLG München, MDR 1994, 1106; OLG Stuttgart, ZIP 1993, 1494; BGH, WRP 1999, 1048) kann auch derjenige haftbar sein, der seinen Telefaxanschluss einem Dritten überlässt, der dann seinerseits von diesem Anschluss aus das Schutzrecht verletzende Handlungen begeht. - OLG Bremen, 09.11.2000 - 2 U 125/00
Irreführende Immobilienanzeige mit Hinweis "vom Eigentümer" - Mitstörerhaftung …
Wer, wie die Verfügungsbeklagte zu 1) hier, einem anderen Gewerbetreibenden die Mitbenutzung seines Telefonanschlusses gestattet, haftet deshalb als Störer, wenn der andere unter Verwendung der Nummer des mitbenutzten Anschlusses irreführend wirbt (OLG Stuttgart ZIP 1993, 1494, 1495;… Baumbach/Hefermehl a. a. O. Rdnr. 327a). - KG, 27.11.1995 - 25 U 1291/95
Täuschung über Wirksamkeit eines Diätpräparats; Wettbewerbsrechtliche …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar