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   BayObLG, 10.12.1992 - 3Z BR 130/92   

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https://dejure.org/1992,2333
BayObLG, 10.12.1992 - 3Z BR 130/92 (https://dejure.org/1992,2333)
BayObLG, Entscheidung vom 10.12.1992 - 3Z BR 130/92 (https://dejure.org/1992,2333)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Dezember 1992 - 3Z BR 130/92 (https://dejure.org/1992,2333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 52; BetrVG § 1952 §§ 77, 77a

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GmbHG § 52; BetrVG 1952 §§ 77, 77a
    Bildung eines Aufsichtsrats nach § 77 BetrVG 1952: Keine Hinzuzählung der Arbeitnehmer abhängiger Unternehmen im faktischen Konzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    GmbH; Aufsichtsrat; Arbeitnehmerzahl; Beherrschungsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1804
  • ZIP 1993, 263
  • NZA 1993, 518
  • WM 1993, 550
  • BB 1993, 602
  • DB 1993, 789
  • BayObLGZ 1992 Nr. 80
  • BayObLGZ 1992, 367
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.1987 - II ZR 170/87

    Rechtliche Behandlung eines nichtigen Beherrschungs- und

    Auszug aus BayObLG, 10.12.1992 - 3Z BR 130/92
    Der Gesetzgeber geht bei § 77a BetrVG 1952 ersichtlich davon aus, dass es auf die Rechtsform der beteiligten Unternehmen grundsätzlich nicht ankommt (vgl. BGHZ 103, 1 ; Hachenburg/Raiser GmbHG 8.Aufl. § 52 Rn. 158 m.w.Nachw.); andererseits werden nach dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes die Arbeitnehmer bloß faktisch abhängiger Unternehmen oder von Unternehmen, die mit der GmbH nicht durch einen Beherrschungsvertrag, sondern durch andere Verträge verbunden sind, nicht hinzugezählt (vgl. Hachenburg/Raiser Rn. 6, Scholz/Uwe H.Schneider GmbHG 7.Aufl. Rn. 31, Baumbach/Zöllner GmbHG 15.Aufl. Rn. 83, 84 u. 100, je zu § 52 ; Dietz/Richardi BetrVG 6.Aufl. Bd.2 S.2099 § 77a Rn. 3; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither BetrVG 17.Aufl. § 76 BetrVG 1952 Rn. 85; Baumbach/Hueck AktG 13.Aufl. Anh. nach § 96 Rn. 29 Raiser Recht der Kapitalgesellschaften 2.Aufl. § 35 Rn. 3; Götz Hueck aaO S.246).

    c) Der in § 291 AktG umschriebene Unternehmensvertrag ist ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag und kein schuldrechtlicher Vertrag; er ändert satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft, indem er vor allem den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingreift (vgl. BGHZ 103, 1/4 f. und 105, 324/331, Kölner Kommentar zum AktG /Koppensteiner 2. Aufl. § 291 Rn. 18, je m.w.Nachw.).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus BayObLG, 10.12.1992 - 3Z BR 130/92
    c) Der in § 291 AktG umschriebene Unternehmensvertrag ist ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag und kein schuldrechtlicher Vertrag; er ändert satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft, indem er vor allem den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingreift (vgl. BGHZ 103, 1/4 f. und 105, 324/331, Kölner Kommentar zum AktG /Koppensteiner 2. Aufl. § 291 Rn. 18, je m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
    Er ändert satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft, indem er vor allem den Gesellschaftszweck am Konzerninteresse ausrichtet und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingreift (BGHZ 103, 1, 4f; BGHZ 105, 324, 331; BayObLG, NJW 1993, 1804, 1805).

    Das BayOblG (NJW 1993, 1804, 1805) will den Abschluss eines Beherrschungsvertrages jedenfalls dann nicht an der Rechtsform scheitern lassen, wenn es sich um eine GmbH&Co OHG handelt, an der natürliche Personen als Gesellschafter nicht beteiligt sind.

  • OLG Zweibrücken, 18.10.2005 - 3 W 136/05

    Drittelparitätische Unternehmensmitbestimmung: Arbeitnehmerlos gewordene

    Eine Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 DrittelbG scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus, da eine solche gemäß §§ 319 ff AktG nur zwischen Aktiengesellschaftern möglich ist (vgl. BayObLG ZIP 1993, 263, 264; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 546, 548; Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2005, § 2 DrittelbG Rdnr. 17 m.w.N.) und keines der Tochterunternehmen der Eckes AG in dieser Rechtsform geführt wird.

    Eine - im Eckes-Konzern nach Aktenlage zweifellos gegebene - Beherrschung der Tochtergesellschaften durch die Konzernmutter in anderer Weise, etwa Kraft Mehrheit der Stimmen und Weisungsrecht nach § 37 Abs. 1 GmbHG, reicht für die Anwendung des § 2 Abs. 2 DrittelbG demgegenüber gerade nicht aus (vgl. dazu mit zahlreichen weiteren Nachweisen BayObLG ZIP 1993, 263, 264 f und OLG Düsseldorf ZIP 1997, 546, 548, jeweils noch zur inhaltsgleichen früheren Regelung in § 77 a BetrVG 1952; Oetker aaO § 2 DrittelbG Rdnrn. 16, 18 m.w.N.; Seibt aaO S. 770).

    Deshalb kann der nunmehr bestehende bloß faktische Konzern auch nicht unter dem Gesichtspunkt des mit der Aufhebung des Beherrschungsvertrages möglicherweise bezweckten Wegfalls der Unternehmensmitbestimmung weiterhin als Vertragskonzern im Sinne von § 2 Abs. 2 DrittelbG behandelt werden (BayObLG ZIP 1993, 263, 265; vgl. in diesem Zusammenhang weiter auch Henssler ZfA 2000, 241, 244 bis 246 ).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2016 - 26 W 1/16

    Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer arbeitnehmerlosen Konzernobergesellschaft

    Die auf dem Vorschlag des Arbeitsausschusses beruhenden Anträge, die Worte "wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende eingegliedert ist" zu streichen, weil zwischen einem faktischen und einem vertraglichen Konzern kein Unterschied bestehe und diese Lösung dem Geist der Mitbestimmung entspreche, wurden im Rechts- und Wirtschaftsausschuss abgelehnt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs und den Abschlussbericht bei Kropff, AktG, S. 573, 574; BayObLG, Beschl. v. 10.12.1992 - 3 Z BR 130/92 = NJW 1993, 1804; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.1996 - 19 W 4/96 AktE = NZA-RR 1997, 213 f.).
  • OLG Düsseldorf, 27.12.1996 - 19 W 4/96
    Die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Eingliederung liegt nicht vor, da eine solche nur zwischen Aktiengesellschaften möglich ist, § 319 AktG (BayObLG, ZIP 1993, 263, 264).

    Dies ist auch allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, ZIP 1993, 263, 264 f; Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl., § 96 Anhang Rdnr. 29; MunchHdbAG/Hoffmann-Becking, § 28 Rdnr. 6; Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, Band 2, 6. Aufl., § 77 a Betriebsverfassungsgesetz 1952 Rdnr. 3).

  • LG München I, 23.03.2018 - 38 O 14696/17

    Statusfeststellungsantrag zurückgewiesen

    Die Regelungen in § 2 Abs. 2 DrittelbG stimmen inhaltlich mit den Regelungen aus § 77 a BetrVG überein; eine Erstreckung auf faktische Konzernbeziehungen war vom Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeiten, im faktischen Konzern entsprechende Abhängigkeitsverhältnisse tatsächlich festzustellen, gerade nicht gewollt gewesen (vgl. BayObLG AG 1993, 177 f. = ZIP 1993, 263, 264; OLG Zweibrücken AG 2005, 928, 929).
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 46/17

    Antrag im aktienrechtlichen Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Vom Fall der Eingliederung abgesehen, gilt die Zurechnung beim DrittelbG also nur beim Vertragskonzern, nicht beim faktischen Konzern (wie hier schon Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 3Z BR 130/92 -, Rn. 8, juris).
  • LG Berlin, 19.12.2006 - 102 O 59/06
    Eine Eingliederung i.S.v. § 2 Abs. 2 DrittelbG kommt im vorliegenden Fall von vornherein nicht infrage, da eine solche bei der GmbH als herrschendem Unternehmen aus strukturellen Gründen nicht vorkommen kann und gem. den §§ 319 ff. AktG nur zwischen Aktiengesellschaften möglich ist (vgl. auch BayObLG ZIP 1993, 263 = NJW 1993, 1804, 1805, dazu EWiR 1993, 433 (Otto) ).
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 53/17

    Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

    Vom Fall der Eingliederung abgesehen, gilt die Zurechnung beim DrittelbG also nur beim Vertragskonzern, nicht beim faktischen Konzern (wie hier schon Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 3Z BR 130/92 -, Rn. 8, juris).
  • LG Düsseldorf, 20.12.2007 - 31 O 142/06
    Eine Ausdehnung des § 2 Abs. 2 1. Alternative DrittelbG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung kommt nicht in Betracht, da die rechtstechnische Ausgestaltung der Eingliederung ausschließlich auf die Aktiengesellschaft zugeschnitten ist (vergl. BayObLG, ZIP 1993, 263, 264).
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 48/17

    GFT Technologies SE: Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

    Vom Fall der Eingliederung abgesehen, gilt die Zurechnung beim DrittelbG also nur beim Vertragskonzern, nicht beim faktischen Konzern (wie hier schon Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Dezember 1992 - 3Z BR 130/92 -, Rn. 8, juris).
  • LG Stuttgart, 01.02.2018 - 31 O 47/17

    Hugo Boss: Antrag im aktienrechtlichen Statusverfahren zurückgewiesen

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