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   OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93   

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OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93 (https://dejure.org/1994,2498)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.1994 - 10 U 253/93 (https://dejure.org/1994,2498)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Mai 1994 - 10 U 253/93 (https://dejure.org/1994,2498)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Heilbronn - 1 KfHO 114/93
  • OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93

Papierfundstellen

  • ZIP 1994, 1532
  • ZIP 1996, 1987
  • DNotZ 1994, 695
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.11.1966 - II ZR 136/64

    Klage auf Erfüllung einer Einlagenverbindlichkeit für die Kapitalerhöhung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93
    Hatte der BGH ursprünglich (NJW 67, 44) sowohl für Stammeinzahlungen im Gründungsstadium wie auch für Kapitalerhöhungen die Zulässigkeit von Vorauszahlungen mit schuldtilgender Wirkung für die Einlagepflicht grundsätzlich abgelehnt und allenfalls bei einer Verpflichtung zur Vorauszahlung als schuldtilgend erwogen, falls der vorausbezahlte Betrag bei Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch unverbraucht zur Verfügung stand, so hat der BGH diese Rechtsprechung zur Stammkapitalzahlung aufgegeben (WM 81, 400; WM 89, 16) und hat die Rechtsprechung sie bezüglich der Kapitalerhöhung aufgrund der Kritik aus der Literatur wesentlich modifiziert.

    Insbesondere aber ist zu fordern, daß die Mittel jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung noch unverbraucht zur Verfügung stehen (Köln a.a.O., 930, BGH NJW 67, 44, BGHZ 51, 157, 161, Bartl/Henkes/Schlarp, 3. Auflage, 1990, Rdnr. 144; Hachenburglulmer a.a.O. § 56 a Rdnr. 13).

    Wie der BGH (NJW 67, 44) ausgesprochen hat muß bei einem so hohen Geldbedarf der Gesellschafter der sich auf Tilgungswirkung der Voreinzahlungen beruft, dezidiert vortragen und unter Beweis stellen, daß die einbezahlten Beträge der Gesellschaft bei Kapitalerhöhungsbeschlußfassung noch voll zur Verfügung standen.

    Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (NJW 67, 44), daß noch nicht geschuldete Stammeinlagezahlungen, die während des Gründungsstadiums geleistet werden, unwirksam seien und daß der Einlageschuldner durch derartige Zahlungen nur frei werde, wenn eine solche Zahlung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister noch unverbraucht zur Verfügung stehe und in Geld in das Vermögen der juristischen Personen gelangt sei, hat der BGH später (WM 81, 400; 89, 16) ausgesprochen, daß für das Stadium der Gründungsgesellschaft der Schutz der Gläubiger und der GmbH dadurch gewährleistet sei, daß die Mitgesellschafter, die den Geschäftsführer übereinstimmend bereits vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ermächtigten, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, eine anteilige Haftung in Höhe der Differenz zwischen dem Stammkapital (abzüglich etwaiger Gründungskosten) und dem Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung treffe.

  • OLG Köln, 13.03.1991 - 1 U 48/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93
    Das OLG Köln (ZIP 91, 928, 930) hat deshalb diese Entscheidung auch ausdrücklich abgelehnt.

    Der Senat schließt sich auch im übrigen der Entscheidung des OLG Köln in ZIP 91, 928 an.

  • BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67

    GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93
    Noch mit Urteil vom 02.12.68 (BGHZ 51, 157, 159) hat der BGH ausgesprochen, daß eine Vorauszahlung als Einlagezahlung nur wirksam sein kann, wenn die In § 56 Abs. 1 GmbH-Gesetz für Sacheinlagen vorgeschriebene Form (Aufnahme in den Erhöhungsbeschluß mit notarieller Beurkundung der Unterschriften) eingehalten ist.

    Insbesondere aber ist zu fordern, daß die Mittel jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung noch unverbraucht zur Verfügung stehen (Köln a.a.O., 930, BGH NJW 67, 44, BGHZ 51, 157, 161, Bartl/Henkes/Schlarp, 3. Auflage, 1990, Rdnr. 144; Hachenburglulmer a.a.O. § 56 a Rdnr. 13).

  • BGH, 24.09.1990 - II ZR 203/89

    Leistung der Bareinlage auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93
    In seinem Urteil vom 24.9.90 (WM 90, 1820, 1822) hat der BGH eine Leistung des bareinlagepflichtigen Bürgen auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto nur deshalb als Erbringung einer Barleistung anerkannt, weil durch die Rückführung des Kontosollstandes um den eingezahlten Betrag nicht auch eine Entlassung aus der Bürgschaftshaftung eintrat.
  • BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90

    BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93
    Bei dieser Forderung ist der BGH (BB 92, 1447, 1449 f) für das Aktienrecht geblieben und hat wiederum auf die Problematik verdeckter Sacheinlagen hingewiesen.
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93
    Für das Aktienrecht hat der BGH (NJW 90, 982, 985) im Interesse bestehender Publizitäts- und Prüfungsvorschriften die eindeutige Zweckbestimmung von Zahlungen und die Festlegung von Sacheinlagen bereits im Kapitalerhöhungsbeschluß gefordert.
  • OLG Düsseldorf, 15.06.1989 - 6 U 271/88

    Vorauszahlungen auf Stammeinlagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.1994 - 10 U 253/93
    Es ist nicht richtig, wenn das OLG Düsseldorf (BB 89, 1710 f) aus dem Urteil des BGH für die Stammkapitalbildung vom 24.10.88 (WN 39, 6 ff) folgert, daß auch im Falle der Kapitalerhöhung im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH das Kapital der Gesellschaft nicht mehr unverbraucht zur Verfügung stehen müsse.
  • OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09

    Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine

    Durch derartige Voreinzahlungen wird die spätere Einlageschuld des Gesellschafters deshalb grundsätzlich nur dann getilgt, wenn die vorab eingezahlten Mittel im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Gesellschaft noch unverbraucht zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1994 - II ZR 248/93, GmbHR 1995, 113; Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 210/01, BGHZ 158, 283; Urteil vom 26.06.2006 - II ZR 43/05, BGHZ 168, 201; OLG Stuttgart GmbHR 1995, 115).

    57 Voraussetzungen einer solchen schuldtilgenden Voreinzahlung sind nach dieser Rechtsprechung (vgl. auch Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 56 a Rn. 9 ff.; Goette, Zur Voreinzahlung auf künftige Kapitalerhöhung bei der GmbH in: Festschrift Priester 2007, S. 95 ff.; in diese Richtung aus der Instanzrechtsprechung schon OLG Stuttgart GmbHR 1995, 115; OLG Karlsruhe GmbHR 1999, 1298; OLG Düsseldorf NZG 2000, 690; OLG Schleswig NZG 2000, 318; OLG Celle GmbHR 2006, 433):.

  • OLG Schleswig, 03.04.2003 - 5 U 168/01

    Stammeinlageerbringung bei Vorratsgesellschaft

    Andererseits wurde eine nachträgliche Umqualifizierung einer zunächst als Darlehensrückzahlung erbrachten Leistung in die Erbringung einer Stammeinlage ebenso als unzulässige Umgehung des aus § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erfolgenden Aufrechnungsverbotes erachtet (BGH WM 1982, 1200, 1201; BGH GmbHR 1992, 522, 524; OLG Hamm GmbHR 1992, 749, 750), wie die mit der Erbringung einer Stammeinlage verbundene Tilgungsbestimmung jedenfalls aus Sicht der Gesellschaft eine zweifelsfreie Zuordnung der Leistung zur Stammeinlagenerbringung erlauben muss (BGH NJW 1992, 2698, 2699; OLG Stuttgart ZIP 1994, 1532, 1534; OLG Dresden GmbHR 1999, 233, 234; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 837, 839).
  • OLG Oldenburg, 23.03.1995 - 1 U 145/95

    Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf noch nicht beschlossene Kapitalerhöhungen

    Über das Oberlandesgericht Köln (ZIP 91, 928) hinausgehend hat das Oberlandesgericht Stuttgart (ZIP 94, 1532) weiter nicht nur die ausdrückliche Zweckbestimmung der Voreinzahlung gefordert, sondern zusätzlich auch, dass bereits bei Leistung der Vorauszahlung eine notariell beurkundete Vereinbarung über die Vorauszahlung zwischen der Gesellschaft und dem zukünftigen Übernehmer getroffen sein muss.
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