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   BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93   

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BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93 (https://dejure.org/1995,1348)
BGH, Entscheidung vom 30.01.1995 - II ZR 132/93 (https://dejure.org/1995,1348)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 1995 - II ZR 132/93 (https://dejure.org/1995,1348)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kapitaleinlage - Sacheinlage - Bezugsrecht

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vereinbarkeit der Zweiten EG-Kapitalrichtlinie mit nationalem (deutschem) Recht

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der gerichtlichen Überprüfung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses mit europäischem Recht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3; EWG-RL 77/91 Art. 29 Abs. 1 und 4
    Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen: Voraussetzungen für den Bezugsrechtsausschluß nach deutschem Recht - Vereinbarkeit mit der 2. EG-Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2656 (Ls.)
  • ZIP 1995, 372
  • ZIP 1995, 648
  • MDR 1995, 485
  • EuZW 1995, 351
  • WM 1995, 390
  • BB 1995, 1101
  • BB 1995, 323
  • DB 1995, 365
  • DB 1995, 465
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.1976 (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften 1977 L 26/1), insbesondere Art. 29 I und IV dieser Richtlinie, vereinbar, daß die Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 71, 40 = WM 1978, 401 und BGHZ 83, 219 [BGH 18.03.1982 - GSZ - 1/81] = Wm 1982, 660 auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird.

    Ausgangspunkt für die dazu anzustellenden Überlegungen ist der Umstand, daß auch eine Kapitalerhöhung, die nur die Leistung von Sacheinlagen zum Gegenstand hat (§ 183 AktG), den Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre, die keine Sacheinlage erbringen, voraussetzt (vgl. BGHZ 71, 40, 46 f.; Hüffer, AktG, 1993, § 183 Rdn. 8; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, 1989, § 183 Rdn. 35; KK/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 186 Rdn. 55; Lutter, ZGR 1979, 401, 406; Becker, BB 1981, 394, 395).

    Die Prüfung dieser sachlichen Wirksamkeitsvoraussetzung schließt eine Abwägung der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen und der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ein (BGHZ 71, 40, 44 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. März 1994 - II ZR 52/93, ZIP 1994, 529, 530 ff. - zur Veröffentlichung in BGHZ 125, 239 [BGH 07.03.1994 - II ZR 52/93] vorgesehen).

    Soweit daraus zu entnehmen wäre, daß eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist, die den Schutz der Aktionäre vor einer Entwertung ihrer Beteiligung gewährleisten sollen (vgl. zu diesem Schutz im einzelnen BGHZ 71, 40, 44 ff.; BGH, Urt. v. 7. März 1994 - II ZR 52/93, ZIP 1994, 529, 530 ff.; BGHZ 120, 141, 146 ff. (Genußrechte)), sondern lediglich einer Mißbrauchskontrolle unterliegt (vgl. im einzelnen Kindler, ZHR 1994, 339, 361 f.), stünde die Handhabung des Aktionärsschutzes nach deutschem Recht in einem nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu dem Inhalt der Kapitalrichtlinie.

    Darauf bauen die Urteile vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, BGHZ 71, 40, 44 ff. und vom 19. April 1982 - II ZR 55/81, BGHZ 83, 319, 321 ff. (genehmigtes Kapital) auf, mit denen die wesentlichen Grundsätze zur Inhaltskontrolle entwickelt worden sind.

  • BGH, 19.04.1982 - II ZR 55/81

    Holzmann - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.1976 (Amtsbl. der Europäischen Gemeinschaften 1977 L 26/1), insbesondere Art. 29 I und IV dieser Richtlinie, vereinbar, daß die Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHZ 71, 40 = WM 1978, 401 und BGHZ 83, 219 [BGH 18.03.1982 - GSZ - 1/81] = Wm 1982, 660 auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird.

    Trifft die Hauptversammlung die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluß im Ermächtigungsbeschluß selbst, müssen die genannten Voraussetzungen bereits in diesem Zeitpunkt so konkret feststehen und offengelegt werden, daß eine endgültige Beurteilung durch die Hauptversammlung möglich ist (Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG aaO. § 203 Rdn. 20; KK/Lutter, AktG aaO. § 203 Rdn. 11; Krieger in Münch. Hdb. d. GesR, Bd. 4, AG 1988, § 58 Rdn. 16; Lutter, BB 1981, 861, 862; Timm, DB 1982, 211, 214; vgl. dazu auch BGHZ 83, 319, 323).

    Denn derartige Erwerbsmöglichkeiten sind lediglich in Aussicht genommen, ohne daß sie bereits konkret feststünden, offengelegt werden könnten und der Hauptversammlung eine endgültige Abwägung der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen sowie der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck erlaubten (vgl. die Fallgestaltung in BGHZ 83, 319, 320).

    Hingegen bestünden solche Bedenken gegen die Ausgabe von Belegschaftsaktien nicht, auch wenn man nicht der Ansicht folgt, daß die Bestimmung dieses Zwecks den Bezugsrechtsausschluß rechtfertigt (so KK/Lutter, AktG aaO. § 203 Rdn. 11; Timm, DB 1982, 211 Fn. 9; vgl. auch BGHZ 83, 319, 323), sondern fordert, die Ausgabe müsse im Gesellschaftsinteresse liegen (so Hüffer, AktG aaO. § 186 Rdn. 29; Hefermehl/Bungeroth in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG aaO. § 186 Rdn. 127).

    Darauf bauen die Urteile vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, BGHZ 71, 40, 44 ff. und vom 19. April 1982 - II ZR 55/81, BGHZ 83, 319, 321 ff. (genehmigtes Kapital) auf, mit denen die wesentlichen Grundsätze zur Inhaltskontrolle entwickelt worden sind.

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Da der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichtes den Aktionären durch Abdruck in den Einladungen und Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern bekanntgegeben worden ist (vgl. dazu BGHZ 119, 1, 11 f. [BGH 15.06.1992 - II ZR 18/91] sowie BGHZ 120, 141, 156), muß er entweder der Niederschrift über die Hauptversammlung als Anlage beigefügt oder unter Angabe seines Inhalts in der Niederschrift aufgeführt (§ 130 Abs. 3 AktG) und nach der Versammlung in Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift mit der Niederschrift zum Handelsregister eingereicht werden (§ 130 Abs. 5 AktG).

    Soweit daraus zu entnehmen wäre, daß eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist, die den Schutz der Aktionäre vor einer Entwertung ihrer Beteiligung gewährleisten sollen (vgl. zu diesem Schutz im einzelnen BGHZ 71, 40, 44 ff.; BGH, Urt. v. 7. März 1994 - II ZR 52/93, ZIP 1994, 529, 530 ff.; BGHZ 120, 141, 146 ff. (Genußrechte)), sondern lediglich einer Mißbrauchskontrolle unterliegt (vgl. im einzelnen Kindler, ZHR 1994, 339, 361 f.), stünde die Handhabung des Aktionärsschutzes nach deutschem Recht in einem nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu dem Inhalt der Kapitalrichtlinie.

  • BGH, 07.03.1994 - II ZR 52/93

    Interesse der Aktiengesellschaft an der Zulassung der Aktie zum Handel an einer

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Die Prüfung dieser sachlichen Wirksamkeitsvoraussetzung schließt eine Abwägung der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen und der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ein (BGHZ 71, 40, 44 ff.; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. März 1994 - II ZR 52/93, ZIP 1994, 529, 530 ff. - zur Veröffentlichung in BGHZ 125, 239 [BGH 07.03.1994 - II ZR 52/93] vorgesehen).

    Soweit daraus zu entnehmen wäre, daß eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist, die den Schutz der Aktionäre vor einer Entwertung ihrer Beteiligung gewährleisten sollen (vgl. zu diesem Schutz im einzelnen BGHZ 71, 40, 44 ff.; BGH, Urt. v. 7. März 1994 - II ZR 52/93, ZIP 1994, 529, 530 ff.; BGHZ 120, 141, 146 ff. (Genußrechte)), sondern lediglich einer Mißbrauchskontrolle unterliegt (vgl. im einzelnen Kindler, ZHR 1994, 339, 361 f.), stünde die Handhabung des Aktionärsschutzes nach deutschem Recht in einem nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu dem Inhalt der Kapitalrichtlinie.

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 58/91

    Abfindung der GmbH-Gesellschafter bei Zwangseinziehung des Geschaftsanteils

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Unter diesen Umständen kann er zur Auslegung des Beschlusses, der als § 4 Abs. 8 Bestandteil der Satzung der Beklagten geworden ist, herangezogen werden (BGHZ 116, 359, 366; vgl. auch BGHZ 123, 347, 350 f.).
  • BGH, 06.10.1960 - II ZR 150/58

    Ungleichbehandlung der Aktionäre

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle der genannten Hauptversammlungsbeschlüsse hat ihren Ursprung in der Entscheidung vom 6. Oktober 1960 - II ZR 150/58, BGHZ 33, 175, 186. Hier ist im Hinblick auf den Ausschluß des Bezugsrechts einzelner Aktionäre erstmals ausgesprochen worden, eine ungleiche Behandlung der Aktionäre sei zulässig, wenn sie sachlich berechtigt sei und nicht den Charakter der Willkür trage.
  • BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92

    Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Unter diesen Umständen kann er zur Auslegung des Beschlusses, der als § 4 Abs. 8 Bestandteil der Satzung der Beklagten geworden ist, herangezogen werden (BGHZ 116, 359, 366; vgl. auch BGHZ 123, 347, 350 f.).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Da der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichtes den Aktionären durch Abdruck in den Einladungen und Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern bekanntgegeben worden ist (vgl. dazu BGHZ 119, 1, 11 f. [BGH 15.06.1992 - II ZR 18/91] sowie BGHZ 120, 141, 156), muß er entweder der Niederschrift über die Hauptversammlung als Anlage beigefügt oder unter Angabe seines Inhalts in der Niederschrift aufgeführt (§ 130 Abs. 3 AktG) und nach der Versammlung in Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift mit der Niederschrift zum Handelsregister eingereicht werden (§ 130 Abs. 5 AktG).
  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 164/88

    Präventiver Kapitalaufbringungsschutz nach den Grundsätzen der verdeckten

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    In dem Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 164/88, BGHZ 110, 47, 68 ff. hat der Senat die Ansicht vertreten, daß die Kapitalrichtlinie die Anwendung strengeren nationalen Rechts nicht ausschließe, soweit Vorschriften der Richtlinie keine Höchstmaßregelung treffen.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus BGH, 30.01.1995 - II ZR 132/93
    Denn die Anforderungen, die nach deutschem Recht auf dem Wege der Inhaltskontrolle an die Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gestellt werden, mit dem eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre vorgenommen wird, sind wesentlich strenger als diejenigen, die an einen solchen Beschluß unter den Voraussetzungen der Mißbrauchskontrolle (vgl. dazu u.a. Tesauro, WM 1992, 1570, 1575 [EuGH 16.07.1992 - C 83/91] Nr. 21; Kindler, ZHR 1994, 339, 362) zu stellen sind.
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Schließt die Hauptversammlung - wie im vorliegenden Falle - in dem Beschluß, mit dem sie ein genehmigtes Kapital schafft, das Recht der Aktionäre auf den Bezug von Aktien aus, sind nach der bisherigen Senatsrechtsprechung, gegen die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 1996 keine Bedenken bestehen, an den Bezugsrechtsausschluß die gleichen materiellen Anforderungen zu stellen wie bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen im Sinne der §§ 182 ff. AktG (BGHZ 125, 239, 241; BGH, Beschl. v. 30 Januar 1995 - II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373).

    Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für den Bezugsrechtsausschluß im Beschlußzeitpunkt so konkret feststehen und offengelegt werden, daß die Hauptversammlung sie endgültig beurteilen kann (BGH, Beschl. v. 30. Januar 1995 - II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373 m.w.N.).

    Im Beschluß vom 30. Januar 1995 (aaO S. 373) ist im einzelnen ausgeführt worden, daß die erforderliche sachliche Wirksamkeitsvoraussetzung gegeben und für die Beurteilung durch die Hauptversammlung hinreichend offengelegt worden ist.

    Der Senat hat diesen Teil des Hauptversammlungsbeschlusses in seinem Vorlagebeschluß als gesetzwidrig bezeichnet, weil die darin genannten Erwerbsmöglichkeiten lediglich in Aussicht genommen seien, ohne daß sie bereits konkret feststünden, offengelegt werden könnten und der Hauptversammlung eine endgültige Abwägung der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen sowie der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck erlaubten (BGH, Beschl. v. 30. Januar 1995 aaO S. 373).

  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 176/14

    Beschlüsse in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten

    Zwar können Vorstandsberichte, die den Aktionären bei Einberufung der Hauptversammlung ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht wurden, bei der Auslegung von Hauptversammlungsbeschlüssen herangezogen werden, wenn sie gemäß § 130 Abs. 3 AktG der Niederschrift als Anlage beigefügt oder inhaltlich in die Niederschrift aufgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1995 - II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 366).
  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

    Dieser im Interesse der Gesellschaft liegende Zweck rechtfertigt den Bezugsrechtsausschluß (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 1995 - II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373).
  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 141/21

    Benennung der Zwecke der Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals

    Deshalb hat der Senat Vorstandsberichte, die den Aktionären bei Einberufung der Hauptversammlung in vollem Umfang oder ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht werden, bei der Auslegung von Hauptversammlungsbeschlüssen herangezogen, weil sie gemäß § 130 Abs. 3 AktG der Niederschrift als Anlage beigefügt oder inhaltlich in die Niederschrift aufgenommen und nach der Versammlung gemäß § 130 Abs. 5 AktG in Form einer öffentlich beglaubigten Abschrift mit der Niederschrift zum Handelsregister eingereicht werden (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1995 - II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373; Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176/14, BGHZ 205, 319 Rn. 37; vgl. bereits BGH, Urteil vom 19. April 1982 - II ZR 55/81, BGHZ 83, 319).
  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 181/14

    Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft: Niederschrift der Hauptversammlung bei

    Zwar können Vorstandsberichte, die den Aktionären bei Einberufung der Hauptversammlung ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht wurden, bei der Auslegung von Hauptversammlungsbeschlüssen herangezogen werden, wenn sie gemäß § 130 Abs. 3 AktG der Niederschrift als Anlage beigefügt oder inhaltlich in die Niederschrift aufgenommen worden sind (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1995 - II ZR 132/93, ZIP 1995, 372, 373; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 366).
  • OLG Dresden, 18.09.1996 - 12 U 1727/95

    Isolierte Kapitalherabsetzung im Insolvenzverfahren - Erfordernis der sachlichen

    "Ist es mit der Zweiten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 1976 (ABl. 1977 L 26/1), insbesondere Art. 29 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie vereinbar, daß die Rechtmäßigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, der eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei gleichzeitigem Ausschluß des Bezugsrechtes der Aktionäre zum Gegenstand hat, anhand einer Inhaltskontrolle nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 71, 40 und BGHZ 83, 319 auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft wird?" (BGH ZIP 1995, 372 ) Selbst wenn der EuGH die ihm vorgelegte Frage dahingehend beantworten sollte, daß er einen gegen die Richtlinie bejaht, ließen sich daraus keine Folgerungen für die hier zur Beurteilung anstehende Frage ziehen.

    Vor diesem Hintergrund braucht nicht auf die strittige allgemeine Frage eingegangen werden, ob es sich bei den Bestimmungen der Richtlinie lediglich um Mindestregelungen handelt, über die der nationale Gesetzgeber hinausgehen darf (so BGHZ 11 0,-47, 72), oder ob sie eine für diesen verbindliche, abschließende Normierung darstellen (so offenbar BGH ZIP 1995, 372 ; vgl. zum Streitstand eingehend Kindler, ZHR 158 (1994), 339, 351 ff.).

  • OLG München, 24.07.1996 - 7 U 6319/95

    Ermächtigung des Vorstands einer AG zur Erhöhung des Grundkapitals

    Angesichts der Tatsache, daß die Beklagte - ausgehend von einer im Rahmen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wesentlich verminderten Berichtspflicht - einen nicht einmal den maßgeblichen aktienrechtlichen Anforderungen entsprechenden (§ 186 Abs. 4 AktG ) Bericht erstattet hat, kommt es nicht darauf an, ob die erweiterten Anforderungen in BGHZ 71, 60 und BGHZ 83, 319 einzuhalten gewesen wären und ob diese Kriterien mit EG Recht vereinbar sind (vgl. hierzu BGH WM 95, 390 ff.).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 5 U 26/06

    Aktiengesellschaft: Anspruch eines Aktionärs auf Nichtigerklärung bzw.

    Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für den Bezugsrechtsausschluss im Beschlusszeitpunkt so konkret feststehen und offengelegt werden, dass die Hauptversammlung sie endgültig beurteilen kann (BGH ZIP 1995, 372, 373 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 20.12.2000 - 20 U 45/00

    Kapitalerhöhung bei Aktiengesellschaft - Ermächtigung des Vorstands - Ausschluß

    Zwar ist eine Sachkapitalerhöhung regelmäßig mit einem Bezugsrechtsausschluß verbunden, denn die Einbringung einer Sacheinlage hat zur Folge, daß die für den Sacheinleger bestimmten Aktien keinem anderen Aktionär mehr angeboten werden können (Wiedemann in Großkommentar zum AktG, § 183 Rn. 57; Hüffer a.a.O. § 183 Rn. 8; vgl. auch Lutter JZ 1998, 47, 51 BGHZ 71, 41, 46 = NJW 1978, 1316; BGH AG 1995, 227, 228).
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