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   LG Frankfurt/Oder, 30.01.1995 - 16 T 444/94   

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LG Frankfurt/Oder, 30.01.1995 - 16 T 444/94 (https://dejure.org/1995,13861)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30.01.1995 - 16 T 444/94 (https://dejure.org/1995,13861)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30. Januar 1995 - 16 T 444/94 (https://dejure.org/1995,13861)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 485
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03

    Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen bei

    Bereits unter der Geltung der Konkursordnung und der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) war umstritten, wer im Fall der Nichteröffnung des Konkurses mangels Masse Schuldner der Sequestervergütung ist und ob, falls sich der Anspruch gegen den Inhaber des sequestrierten Vermögens richtet, eine Ausfallhaftung der Staatskasse besteht (bejahend z.B. LG Mosbach ZIP 1983, 710 f; LG Frankfurt/Oder ZIP 1995, 485 [betr.
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 196/06

    Vergütungsansprüche des Sequesters gegen den Schuldner bei Nichteröffnung des

    aa) Teilweise wurde die Ansicht vertreten, bei Rücknahme oder Abweisung des Antrags richte sich der Vergütungsanspruch unmittelbar gegen die Staatskasse (LG Frankfurt/Oder ZIP 1995, 485 f; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 106 KO Anm. 4).
  • OLG Rostock, 25.09.2006 - 3 U 49/06

    Keine Haftung der Staatskasse für die Vergütung des vorläufigen

    d) Im Geltungsbereich der GesO wurde vereinzelt die Auffassung vertreten, der Vergütungsanspruch des Sequesters richte sich bei späterer Aufhebung der Sequestration unmittelbar gegen die Staatskasse (LG Frankfurt/Oder, ZIP 1995, 485; Smid, Das Insolvenzrecht der fünf neuen Bundesländer und Ostberlins, 3. Aufl., § 21 GesO, Rn. 73 sowie § 2 GesO, Rn. 157).
  • OLG Celle, 08.03.2000 - 2 W 23/00

    Tragung der Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung;

    Soweit eine subsidiäre Haftung der Staatskasse für die Kosten eines vorläufigen Insolvenzverwalters diskutiert wird (dazu LG Bückeburg, Nds. Rpfl. 1987, 184; LG Gießen, JurBüro 1987, 884; LG Göttingen, Rpfleger 1997, 402; LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1986, 496; LG Mainz, ZInsO 1998, 236; LG Stuttgart, ZIP 195, 762; LG Frankfurt/Oder, ZIP 1995, 485; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 106 Rz. 20 b; Eickmann, a. a. O., § 11 InsVV Rz. 33; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a. a. O., § 11 InsVV Rz. 63 ff.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung § 22 Rz. 52; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 26 Rz. 37 f.; Smid, InsO, § 22 Rz. 60; Uhlenbruck, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 239 Rz. 63 ff.), hat dies vorliegend auf die Entscheidung des Senats, der allerdings dazu neigt, eine solche Ausfallhaftung nicht anzuerkennen, da insoweit im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 26 InsO keine Regelungslücke besteht, sondern vielmehr der Wille des Gesetzgebers eindeutig einer solchen Regelung entgegen steht (dazu Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 26 Rz. 34 ff.), nicht entscheidend an.
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