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   BGH, 07.11.1995 - XI ZR 261/94   

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https://dejure.org/1995,1587
BGH, 07.11.1995 - XI ZR 261/94 (https://dejure.org/1995,1587)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1995 - XI ZR 261/94 (https://dejure.org/1995,1587)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1995 - XI ZR 261/94 (https://dejure.org/1995,1587)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: ZGB § 330
    Zulässigkeit von Transferrubel-Geschäften nach dem Recht der DDR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 149
  • NJW 1996, 725
  • ZIP 1996, 53
  • MDR 1996, 212
  • WM 1996, 12
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - XI ZR 261/94
    Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin scheidet hier schon deshalb aus, weil die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen dürfen, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (Senatsurteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91 = WM 1992, 1310, 1312 und vom 30. Mai 1995 - XI ZR 180/94 = WM 1995, 1306, 1307).
  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 07.11.1995 - XI ZR 261/94
    Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin scheidet hier schon deshalb aus, weil die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen dürfen, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (Senatsurteile vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91 = WM 1992, 1310, 1312 und vom 30. Mai 1995 - XI ZR 180/94 = WM 1995, 1306, 1307).
  • BGH, 22.09.2003 - II ZR 229/02

    Erforderlichkeit der Erstattung von Auszahlungen zur Gläubigerbefriedigung;

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Schuldnerin bei ordnungsgemäßer Bilanzierung zu den jeweiligen Auszahlungszeitpunkten bilanziell überschuldet war, weil sie wegen der von der K. geltend gemachten Forderung auf Rückzahlung der aus dem Transferrubelverfahren (hierzu BGHZ 131, 149; 133, 117) erlangten DM-Beträge gemäß § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für diese ungewisse Verbindlichkeit in Höhe von zumindest 5 Mio. DM hätte bilden müssen, durch die das in der Bilanz per 31. Dezember 1994 (noch) ausgewiesene Eigenkapital von knapp 1, 5 Mio. DM bei weitem aufgezehrt worden wäre.

    c) Soweit die Revision meint, eine Rückstellungsverpflichtung bestehe selbst bei Annahme eines Rückforderungsanspruchs der K. deshalb nicht, weil der Schuldnerin dann ein Gegenanspruch auf Erstattung der von der K. eingenommenen XTR-Rubel zustünde, geht dies fehl (vgl. BGHZ 131, 149, 156; BGHZ 133, 117, 126 f.).

  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

    Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren;

    Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann daher dahinstehen, ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die von ihr abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt und das - zur Finanzierung des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedsländern des RGW bestimmte (vgl. BGHZ 131, 149, 154) - Verfahren schon deshalb unbefugt in Anspruch genommen hat.

    Es hat darauf abgestellt, daß die Minderung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen darf, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. hierzu BGHZ 131, 149, 156 m.w.Nachw.).

  • KG, 14.08.2003 - 8 U 320/02

    Schadenersatzklage: Ende der Parteifähigkeit einer GmbH; Verjährung eines

    Denn diese ist als Geschädigte anzusehen (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117 = ZIP 1996, 1358 = WM 1996, 1393 = DtZ 1996, 315).

    Eine Pflichtwidrigkeit im Sinne der Vorschrift ist im Zusammenhang mit dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren gegeben, wenn dieses für Waren in Anspruch genommen wird, für die es nicht vorgesehen ist (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86).

    Denn die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens führt unmittelbar zu einer Rechtsgrundlosigkeit der entsprechenden Gutschriften (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117 = ZIP 1996, 1358 = WM 1996, 1393 = DtZ 1996, 315).

    Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches scheidet schon deshalb aus, weil die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens eines Geschädigten in keinem Fall dazu führen dürfen, dass dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. BGHZ 131, 149 = ZIP 1996, 53 = WM 1996, 12 = DtZ 1996, 86; ZIP 1992, 990 = WM 1992, 1310, 1312; ZIP 1995, 1075 = WM 1995, 1306, 1307).

  • BGH, 18.06.1996 - XI ZR 260/94

    Schadensersatzansprüche wegen Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren

    Dabei kommt es angesichts dessen, daß die Klage auch auf abgetretene Ansprüche der Staatsbank gestützt wird, im Ergebnis nicht darauf an, ob man unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation einen eigenen Schadensersatzanspruch der Klägerin bejaht (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1995 - XI ZR 261/94, WM 1996, 12, 14; kritisch dazu Kohler EWiR § 330 ZGB 1/96, 191, 192); andernfalls müßte man nämlich der Staatsbank als mittelbar Geschädigter einen Schadensersatzanspruch nach § 332 Satz 2 ZGB (vgl. zu dieser Vorschrift Posch in Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, S. 193) zubilligen, weil die Entlastung der Klägerin seitens der Staatsbank nicht den Zweck haben kann, eine rechtswidrige Ausnutzung des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens durch Dritte von Schadensersatzansprüchen freizustellen.

    Eine Anrechnung von XTR-Guthaben auf den Schadensersatzanspruch kommt - unabhängig von der Werthaltigkeit solcher Guthaben - schon deshalb nicht in Betracht, weil aus der Unzulässigkeit der Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens nicht nur die Unrechtmäßigkeit der Auszahlungen an den Beklagten folgt, sondern ebenso auch die Rechtsgrundlosigkeit der XTR-Gutschriften, die die Klägerin damals empfangen hat (Senatsurteil vom 7. November 1995 aaO.).

  • BGH, 18.02.1998 - 5 StR 682/96

    BGH bestätigt Verurteilung wegen betrügerischer Konvertierung von Transferrubeln

    Die Refinanzierung begründete ein Näheverhältnis der DABA zu dem betroffenen Vermögen der Staatsbank der DDR, so daß das von den Angeklagten erstrebte Verhalten der Mitarbeiter der DABA als Verfügung über das Vermögen der Staatsbank der DDR angesehen werden kann (vgl. BGH NStZ 1997, 32; vgl. auch BGH DtZ 1996, 86; BGHZ 133, 117).

    Auf den Wert des XTR kommt es für die Frage des Vorliegens einer schadensgleichen Vermögensgefährdung nicht an (vgl. BGH DtZ 1996, 86 ff.).

  • BVerfG, 04.04.1998 - 1 BvR 968/97

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Eingriff in das Vermögen als Ganzes

    Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Schadens unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1995 (BGHZ 131, 149) bejaht.
  • BGH, 04.11.1997 - XI ZR 270/96

    Prüfungspflichten einer Bank bei Hereingabe eines Inhaberverrechnungsschecks aus

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 131, 149, 156 [BGH 07.11.1995 - XI ZR 261/94] m.w.Nachw.) darf die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten nicht dazu führen, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt.
  • OLG Zweibrücken, 06.11.2000 - 7 U 101/00

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot des § 30 Abs. 1

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