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   OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95   

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https://dejure.org/1996,5346
OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95 (https://dejure.org/1996,5346)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.1996 - 15 U 39/95 (https://dejure.org/1996,5346)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. März 1996 - 15 U 39/95 (https://dejure.org/1996,5346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 30 § 31 § 32a § 32b; HGB § 172a
    Kapitalersetzende Nutzungsüberlassung - obligatorische Nutzungsüberlassungen als Finanzplan-Nutzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Mosbach - O 23/93
  • OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 918
  • DB 1996, 1073
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95
    Werden solche Mittel aus dem Vermögen der Gesellschafter von diesen funktionell als Eigenkapital der Gesellschaft behandelt, so gehören die zur Verfügung gestellten Vermögenswerte zur Kapitalausstattung und müssen als Haftungssumme der Gesellschaft deren Gläubigern zur Verfügung gehalten werden (BGHZ 104, 33, 40).

    Ob nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 121, 31, 41 f. anzunehmen ist, eine eigenkapitalbegründende Finanzplanung setze jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall der Betriebsaufspaltung nicht "unabdingbar" voraus, dass die Hilfestellung den Gesellschaftern als "echte gesellschaftsvertragliche Pflicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter" auferlegt ist (zu diesen Voraussetzungen BGHZ 104, 33, 40), kann nach dem Kontext der genannten Urteilsstelle nicht angenommen werden.

    Deshalb kann nicht gesagt werden, der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes habe mit der Entscheidung BGHZ 121, 31 das von BGHZ 104, 33, 40 in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung postulierte Erfordernis für die Fallgruppe der Finanzplan-Nutzungen nicht mehr aufrechterhalten (so aber Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., §§ 32 a/b, Rdnr. 15; V. Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz in Gesellschafts- und Insolvenzrecht, 4. Aufl., 1996, Rdnr. 9.11., S. 198; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz , 16. Aufl. 1996, § 32a Rdnr. 46 a).

    Außerdem spricht die gesellschaftsvertragliche Verankerung der Pflicht zur Gewährung der Mittel nicht zwingend für die Umqualifizierung in Eigenkapital, sondern kann auch als eine auf die Überlassung von bloßem Leihkapital gerichtete Beitragspflicht verstanden werden (BGHZ 104, 33, 40 im Anschluss an K. Schmidt).

    b) Die auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze gebotene Gesamtwürdigung aller Umstände (BGHZ 104, 33, 41) spricht im Streitfall dafür, die Nutzungsüberlassungen dem haftenden Eigenkapital zuzuschlagen.

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95
    Der Bundesgerichtshof hat in anderem Zusammenhang - nämlich bei der Frage des Anspruchs auf Zahlung des Miet- oder Pachtzinses aufgrund eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassung - bereits darauf hingewiesen, es sei von untergeordneter Bedeutung, dass die Nutzungsüberlassung nicht zu einem Passivposten in der Bilanz führe (BGHZ 121, 31, 34).

    Das von der Rechtsprechung für die Fälle der Darlehensgewährungen bzw. der Stellung von Gesellschaftersicherheiten für Fremdkredite herangezogene Kriterium der Kreditunwürdigkeit hat grundsätzlich auch für die Abgrenzung von eigenkapitalersetzenden und neutralen Tatbeständen der Gebrauchsüberlassung Bedeutung (BGHZ 121, 31, 38).

    Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die damalige Erwägung des Senats zutrifft, dass eine hierfür maßgebliche Finanzierungsentscheidung der Klägerin nicht vorliege, weil diese aus Rechtsgründen keine Möglichkeit hatte, den Pachtvertrag Ende 1992/Anfang 1993 zu kündigen oder die Liquidation der Gesellschaft (etwa im Einvernehmen mit den Mehrheitsgesellschaftern) durch Entziehung des Anlagevermögens herbeizuführen (vgl. dazu BGHZ 121, 31, 35 f.).

    Ob nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 121, 31, 41 f. anzunehmen ist, eine eigenkapitalbegründende Finanzplanung setze jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall der Betriebsaufspaltung nicht "unabdingbar" voraus, dass die Hilfestellung den Gesellschaftern als "echte gesellschaftsvertragliche Pflicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter" auferlegt ist (zu diesen Voraussetzungen BGHZ 104, 33, 40), kann nach dem Kontext der genannten Urteilsstelle nicht angenommen werden.

    Deshalb kann nicht gesagt werden, der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes habe mit der Entscheidung BGHZ 121, 31 das von BGHZ 104, 33, 40 in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung postulierte Erfordernis für die Fallgruppe der Finanzplan-Nutzungen nicht mehr aufrechterhalten (so aber Lutter/Hommelhoff, 14. Aufl., §§ 32 a/b, Rdnr. 15; V. Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz in Gesellschafts- und Insolvenzrecht, 4. Aufl., 1996, Rdnr. 9.11., S. 198; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz , 16. Aufl. 1996, § 32a Rdnr. 46 a).

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 162/92

    Rechte des Konkursverwalters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95
    Zur Begründung des Abzugsverbotes nach §§ 30, 31 GmbHG beruft sich die Beklagte auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 127, 1 (Lagergrundstück III) und BGHZ 127, 17 (Lagergrundstück IV).

    Der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine GmbH & Co. KG im Sinne von § 172 a HGB handelt, an der keine natürliche Person als Komplementär beteiligt ist, hindert die analoge Anwendung der Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz nicht, so dass es lediglich darauf ankommt, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erforderliche Vermögen beeinträchtigt wird (BGHZ 127, 17, 21 f. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 127, 17, 21).

    In den Entscheidungen BGHZ 127, 1 und BGHZ 127, 17 habe der Bundesgerichtshof eine Bindung des Nutzungswertes der Gesellschafterleistung nur im Rahmen der §§ 32 a, b GmbHG ausgesprochen, während die Umqualifizierung nach §§ 30, 31 GmbHG aufgrund bilanzieller Betrachtung erfolge, jedoch eine Unterbilanz als Voraussetzung für die Anwendung der genannten Regel im Streitfall nicht festzustellen sei, weil der Nutzungsgegenstand der Bilanz nicht aktiviert werde und auch nicht aktivierbar sei.

    Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ist vielmehr die Erwägung maßgeblich, "den Wert einer Sachleistung unabhängig von ihrer Zulässigkeit als förmliche Sacheinlage durch Umqualifizierung als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen zu binden, weil der Gesellschafter mit ihrer Hilfe die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs einer nicht mehr aus eigener Kraft überlebensfähigen Gesellschaft ebenso ermöglicht hat wie mit einer Geldleistung (vgl. BGHZ 109, 55, 58)" (BGHZ 127, 1, 9 und BGHZ 127, 17, 25).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes in diesem Urteil und in den vorgenannten Fällen (BGHZ 127, 1 ; BGHZ 127, 17 ) schließen die Annahme aus, dass der Gesellschafter, der in der Krise Pachtzinsen nicht verlangen kann, wenn dadurch eine Unterbilanz herbeigeführt oder verstärkt bzw. Überschuldung eintreten würde, auf der anderen Seite als Folge einer berechtigten Zahlungsverweigerung der Gesellschaft die Sachnutzung insgesamt entziehen könnte.

  • BGH, 11.07.1994 - II ZR 146/92

    Dauer einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung; Rechte des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95
    Zur Begründung des Abzugsverbotes nach §§ 30, 31 GmbHG beruft sich die Beklagte auf die inzwischen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 127, 1 (Lagergrundstück III) und BGHZ 127, 17 (Lagergrundstück IV).

    In den Entscheidungen BGHZ 127, 1 und BGHZ 127, 17 habe der Bundesgerichtshof eine Bindung des Nutzungswertes der Gesellschafterleistung nur im Rahmen der §§ 32 a, b GmbHG ausgesprochen, während die Umqualifizierung nach §§ 30, 31 GmbHG aufgrund bilanzieller Betrachtung erfolge, jedoch eine Unterbilanz als Voraussetzung für die Anwendung der genannten Regel im Streitfall nicht festzustellen sei, weil der Nutzungsgegenstand der Bilanz nicht aktiviert werde und auch nicht aktivierbar sei.

    Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ist vielmehr die Erwägung maßgeblich, "den Wert einer Sachleistung unabhängig von ihrer Zulässigkeit als förmliche Sacheinlage durch Umqualifizierung als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen zu binden, weil der Gesellschafter mit ihrer Hilfe die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs einer nicht mehr aus eigener Kraft überlebensfähigen Gesellschaft ebenso ermöglicht hat wie mit einer Geldleistung (vgl. BGHZ 109, 55, 58)" (BGHZ 127, 1, 9 und BGHZ 127, 17, 25).

    Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes in diesem Urteil und in den vorgenannten Fällen (BGHZ 127, 1 ; BGHZ 127, 17 ) schließen die Annahme aus, dass der Gesellschafter, der in der Krise Pachtzinsen nicht verlangen kann, wenn dadurch eine Unterbilanz herbeigeführt oder verstärkt bzw. Überschuldung eintreten würde, auf der anderen Seite als Folge einer berechtigten Zahlungsverweigerung der Gesellschaft die Sachnutzung insgesamt entziehen könnte.

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95
    Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ist vielmehr die Erwägung maßgeblich, "den Wert einer Sachleistung unabhängig von ihrer Zulässigkeit als förmliche Sacheinlage durch Umqualifizierung als Eigenkapitalersatz im Gesellschaftsvermögen zu binden, weil der Gesellschafter mit ihrer Hilfe die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs einer nicht mehr aus eigener Kraft überlebensfähigen Gesellschaft ebenso ermöglicht hat wie mit einer Geldleistung (vgl. BGHZ 109, 55, 58)" (BGHZ 127, 1, 9 und BGHZ 127, 17, 25).

    Davon kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn der außenstehende Dritte "begründete Aussicht hat, insgesamt gesehen über die ganze Vertragsdauer hinweg regelmäßig einen die Investitionskosten (zuzüglich eines angemessenen Gewinns) deckenden Mietzins zu erhalten (BGHZ 109, 55, 64 ...).

  • OLG Karlsruhe, 17.06.1994 - 15 U 90/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.03.1996 - 15 U 39/95
    Im Herausgabestreit erlangte die Klägerin eine Verbotsverfügung des Senats (Urteil vom 17.06.1994 - 15 U 90/94 - ZIP 1994, 1183 ).

    In den Anwendungsbereich dieser Regeln fallen aber auch Finanzplan-Nutzungen, welche die Gesellschafter der Gesellschaft gewähren (Senat, Urteil vom 06.09.1994 - ZIP 1994, 1183 ; von Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz im Gesellschafts- und Insolvenzrecht, 4. Aufl., 1996, Rdnr. 9.21, S. 202; Ulmer, Festschrift für Kellermann, 1991, 485, 497.).

  • LG Aachen, 03.03.2015 - 10 O 193/08

    Forderungsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Firma

    Soweit der Beklagte zu 1) unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29.03.1996 (15 U 39/95, ZIP 1996, 918 ff, zitiert nach juris) die Auffassung vertritt, bei der vorliegenden Verpachtung handele es sich um eine sogenannte "Finanzplannutzung", so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
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