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   OLG Karlsruhe, 03.09.1997 - 1 U 126/97   

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https://dejure.org/1997,10665
OLG Karlsruhe, 03.09.1997 - 1 U 126/97 (https://dejure.org/1997,10665)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.09.1997 - 1 U 126/97 (https://dejure.org/1997,10665)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. September 1997 - 1 U 126/97 (https://dejure.org/1997,10665)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1569
  • ZIP 1997, 1758
  • ZIP 1998, 218
  • NZG 1998, 77
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96

    Rechtsfolgen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung

    a) Während teilweise angenommen wird, im Verhältnis zum Grundpfandrechtsgläubiger könnten die Eigenkapitalersatzregeln überhaupt keine Geltung beanspruchen, weil dieser in keinerlei Rechtsbeziehung zu der Gesellschaft stehe (vgl. Wenzel, WiB 1997, 119, 122 f.) oder weil wegen der Unentgeltlichkeit der Nutzungsüberlassung der Zwangsverwalter nicht in das Rechtsverhältnis zu der Gesellschaft eintrete (Gnamm, WM 1996, 189 ff.), stellt die Gegenposition (Gehrlein, NZG 1998, 845, 848; Heublein, ZIP 1998, 1899, 1902 f.; unklar in der Begründung OLG Karlsruhe ZIP 1997, 1758) entscheidend darauf ab, daß der Grundpfandrechtsgläubiger die kraft Gesetzes eintretenden Folgen des Stehenlassens einer Grundstücksüberlassung in gleicher Weise hinzunehmen habe, als habe der Eigentümer das Grundstück unentgeltlich oder mit der Abrede der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, gegenüber Gesellschaftsgläubigern mit seiner Miet- oder Pachtzinsforderung zurückzutreten.
  • OLG Köln, 04.03.1998 - 13 U 178/97

    Eingekapitalersetzende Nutzungsüberlassung im Zwangsverwaltungs- und

    Insoweit ist daher die Annahme folgerichtig: Auf Rechte des Gesellschaftereigentümers, die infolge des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung nicht durchsetzbar sind, kann auch der Grundpfandgläubiger nicht zugreifen (in diesem Sinne OLG Karlsruhe, ZIP 1997, 1758 im Anschluß an BGHZ 109, 55 = NJW 1990, 516).
  • LG Cottbus, 27.09.2000 - 5 O 10/00

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Mietzinsen aus einem

    Da mithin bei Weiterüberlassung des Mietgrundstückes in der Krise der Gemeinschuldnerin Eigenkapital zu ersetzen war, können die Beklagten keinen Mietzins verlangen, sondern müssen das Grundstück ab Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ebenso unentgeltlich überlassen; dies folgt aus § 32 a GmbH-Gesetz (NJW-RR 1998, 1569).
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