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   BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96   

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https://dejure.org/1997,378
BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96 (https://dejure.org/1997,378)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1997 - II ZR 269/96 (https://dejure.org/1997,378)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 (https://dejure.org/1997,378)
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Kredittilung für Lebenspartner III

Gescheiterte nichteheliche Lebensgemeinschaft, Eigenheimfinanzierung;

Gesellschaft;

Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Ausgleichsanspruch für geleistete Finanzierungsbeiträge zum Eigenheim im Alleineigentum des anderen Partners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsfähigkeit von erheblichen Beiträgen des einen Partners zur Finanzierung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Eigenheims bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Beendigung der nichtehelichen ...

  • Universität des Saarlandes

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch für geleistete Finanzierungsbeiträge zum Eigenheim im Alleineigentum des anderen Partners

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rückforderungsansprüche bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 705
    Ausgleichsansprüche eines Partners bei gescheiterter nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zu Ausgleichsansprüchen bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3371
  • ZIP 1997, 1962
  • MDR 1997, 1125
  • DNotZ 1998, 825
  • NJ 1998, 317
  • FamRZ 1997, 1533
  • WM 1997, 2259
  • DB 1997, 2427
  • NZG 1998, 24
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.11.1991 - II ZR 26/91

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96
    Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91, WM 1992, 610, 611 m.w.N.).

    Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91 aaO. m.w.N.; v. 8. Juli 1996 - II ZR 193/95, NJW-RR 1996, 1473; v. 8. Juli 1996 - II ZR 340/95, WM 1996, 1496 = NJW 1996, 2727).

    b) Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55, 60; zum bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91 aaO.).

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 340/95

    Auseinandersetzung einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96
    Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91 aaO. m.w.N.; v. 8. Juli 1996 - II ZR 193/95, NJW-RR 1996, 1473; v. 8. Juli 1996 - II ZR 340/95, WM 1996, 1496 = NJW 1996, 2727).

    Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. Sen.Urt. v. 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 aaO.).

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96
    Wenn die Partner nicht etwas Besonderers unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet (BGHZ 77, 55, 59).

    b) Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55, 60; zum bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91 aaO.).

  • BGH, 08.07.1996 - II ZR 193/95

    Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96
    Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (Sen.Urt. v. 4. November 1991 - II ZR 26/91 aaO. m.w.N.; v. 8. Juli 1996 - II ZR 193/95, NJW-RR 1996, 1473; v. 8. Juli 1996 - II ZR 340/95, WM 1996, 1496 = NJW 1996, 2727).
  • BGH, 01.02.1993 - II ZR 106/92

    Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96
    Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (Sen.Urt. v. 1. Februar 1993 - II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 = FamRZ 1993, 939 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1993 - VII ZR 24/92

    Rechtsfolgen nach DDR-Vertragsgesetz bei Stillegung von Produktionsanlagen

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378, 391; BAG, NJW 1991, 1562, 1563; je m.w.N.).
  • BAG, 25.07.1990 - 5 AZR 394/89

    Chefarzt - Änderung der Gebührenordnung

    Auszug aus BGH, 25.09.1997 - II ZR 269/96
    Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378, 391; BAG, NJW 1991, 1562, 1563; je m.w.N.).
  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).

    Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).

    Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408).

  • OLG Dresden, 24.02.2021 - 5 U 1782/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete um 50% wegen Störung

    aa) Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, beim Vertragsschluss aber zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des eigenen Vertragsteils oder durch die gemeinsamen Vorstellungen beider Teile vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1997, II ZR 269/96, NJW 1997, 3371, 3372; Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 17).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08

    Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - XII ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
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