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   EuGH, 02.12.1997 - C-188/95   

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EuGH, 02.12.1997 - C-188/95 (https://dejure.org/1997,28)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.1997 - C-188/95 (https://dejure.org/1997,28)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - C-188/95 (https://dejure.org/1997,28)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 69/335/EWG - Abgaben für die Eintragung von Gesellschaften - Nationale Verfahrensfristen

  • Europäischer Gerichtshof

    Fantask u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Fantask u.a. / Industriministeriet

    Richtlinie 69/335 des Rates, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Eintragung von Kapitalgesellschaften - Abgaben mit Gebührencharakter - Begriff - Abgaben, die unmittelbar proportional zum gezeichneten Kapital sind - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Fantask u.a. / Industriministeriet

  • Wolters Kluwer

    Abgabenerhebung für die Eintragung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für die Eintragung von Erhöhungen des Kapitals dieser Gesellschaften; Erhebung von indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital; Auslegungskompetenz der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 189 Abs. 3 a.F.; ; EGV Art. 249 Abs. 3; ; Richtlinie 69/335/EWG; ; Richtlinie 85/303/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 69/335/EWG - Abgaben für die Eintragung von Gesellschaften - Nationale Verfahrensfristen

  • datenbank.nwb.de

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital: Entgeltcharakter von Registrierungsgebühren - Faktoren, die in die Berechnung einer Gebühr mit Entgeltcharakter einfließen können - Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückzahlung gemeinschaftswidriger Abgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 4, Richtlinie 69/335/EWG Art 4, EWGRL 335/69 Art 10, Richtlinie 69/335/EWG Art 10, EWGRL 335/69 Art 12, Richtlinie 69/335/EWG Art 12
    Gemeinschaftswidrige Abgaben; Indirekte Steuern; Rückzahlungsanspruch

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung der Artikel 4, 10 und 12 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Entgeltcharakter von Registrierungsgebühren, die sich aus einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2809 (Ls.)
  • ZIP 1998, 206
  • NVwZ 1998, 833
  • EuZW 1998, 172
  • WM 1998, 2193
  • NZG 1998, 274
 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    Die Klägerinnen und die Kommission sind unter Berufung auf das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) der Ansicht, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf eine nationale Verjährungsfrist berufen könne, solange er die Richtlinie, unter deren Verletzung er zu Unrecht Abgaben erhoben habe, nicht ordnungsgemäß in sein innerstaatliches Recht umgesetzt habe.

    Das genannte Urteil Emmott müsse im Rahmen der ganz besonderen Umstände dieses Falles gesehen werden, was der Gerichtshof im übrigen in seiner späteren Rechtsprechung bestätigt habe.

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, Folge und Ergänzung der Rechte, die den einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zustehen, die solche Abgaben verbieten (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12).

    Die dänische und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Meinung, daß ein Mitgliedstaat sich auf eine nationale Verjährungsfrist wie die streitige berufen könne, wenn diese Frist die beiden vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen der Gleichwertigkeit und Effektivität (vgl. u. a. Urteile San Giorgio und Peterbroeck, a. a. O.) beachte.

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    Die Klägerinnen machten u. a. unter Hinweis auf das Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915; nachstehend: Urteil Ponente Carni) geltend, daß die zusätzliche Abgabe und im Fall von Fantask auch die Grundabgabe gegen die Artikel 10 und 12 der Richtlinie verstoße.
  • EuGH, 15.07.1982 - 270/81

    Felicitas Rickmers-Linie

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    Daraus folgt, daß die Auslegung des streitigen Begriffes in seiner allgemeinen Bedeutung nicht in das Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats gestellt werden kann (vgl. Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81, Felicitas, Slg. 1982, 2771, Randnr. 14).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47).
  • EuGH, 11.06.1996 - C-2/94

    Denkavit Internationaal u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    Dieses letztgenannte Verbot ist dadurch gerechtfertigt, daß die fraglichen Abgaben zwar nicht auf die Kapitalzuführungen als solche, wohl aber wegen der Formalitäten im Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des Instruments zur Kapitalansammlung, erhoben werden, so daß die Beibehaltung dieser Abgaben auch die von der Richtlinie verfolgten Ziele gefährden würde (Urteil vom 11. Juni 1996 in der Rechtssache C-2/94, Denkavit Internationaal u. a., Slg. 1996, I-2827, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    Zwar kann mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet diese Erstattung nur im Rahmen der materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gemäß den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften verfolgt werden, doch dürfen diese Voraussetzungen nicht ungünstiger gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).
  • EuGH, 23.02.1994 - C-236/92

    Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u.a. / Regione Lombardia u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    Nach ständiger Rechtsprechung können sich die einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor dem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unrichtig in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92, Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Slg. 1994, I-483, Randnr. 8).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    In diesem Zusammenhang ist die fünfjährige Verjährungsfrist, die das dänische Recht vorsieht, als angemessen zu betrachten (Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 02.12.1997 - C-188/95
    17 und 18, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 27.06.1979 - 161/78

    Advokatradet

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 02.02.1988 - 36/86

    Ministeriet for Skatter og Afgifter / Dansk Sparinvest

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95 - Fantask u.a., Slg. 1997, I-6783 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97 - C-22/97 - IN.CO.GE '90 Srl u.a., Slg. 1998, I-6307 Rn. 24).

    Die in den nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Gebühren verlangt werden kann, dürfen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

    Derartige Fristen machen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich und erschweren sie nicht übermäßig, selbst wenn ihr Ablauf zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der Klage führt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 45 m.w.N.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2000 - C-134/99

    IGI

    26: - Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 54).

    28: - Urteil Fantask u. a. (Randnr. 55).

    31: - Siehe Urteile Fantask u. a. (zitiert in Fußnote 25, Randnr. 26) und vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 270/81 (Felicitas Rickmers-Linie, Slg. 1982, 2771, Randnr. 14).

    Wie die Kommission und die in den Ausgangsverfahren klagenden Unternehmen hervorheben, würde jede andere Auslegung Artikel 10 die Wirkung nehmen, denn die Mitgliedstaaten könnten dann Kapitalgesellschaften mit einer jährlichen Steuer belegen, die allein mit der Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft begründet wird." 43: - Urteile Fantask u. a. (Randnr. 21) und Ponente Carni und Cispadana Costruzioni (Randnrn. 41 und 42).

    44: - Urteile Fantask u. a. (Randnr. 21) und Ponente Carni und Cispadana Costruzioni (Randnrn. 41 und 42).

    46: - Dies hat der Gerichtshof im Urteil Fantask u. a. (Randnr. 22) bei der Grundabgabe und der zusätzlichen Abgabe festgestellt, die in der betreffenden dänischen Regelung vorgesehen waren, wobei diese Abgaben bei der Eintragung neuer Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung erhoben wurden.

    51: - Urteile Fantask u. a. (Randnr. 31) und Modelo I (Randnr. 30).

    56: - Zitiert in Fußnote 25.57: - Urteil Fantask u. a. (Randnr. 30).

    65: - Urteil Fantask u. a. (Randnr. 33).

  • BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zum

    Aus der Sicht des Senats spricht gegen eine Übernahme der Grundsätze aus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in späteren Urteilen hervorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen worden sei, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - Rs. C-338/91 - Stehenhorst-Neerings - Slg. 1993, I-5497, 5503 Rn. 19; vom 6. Dezember 1994 - Rs. C-410/92 - Johnson - Slg. 1994, I-5501, 5510 Rn. 25 f; vom 17. Juli 1997 - Rs. C-114/95 und C-115/95 - Texaco und Olieselskabet Danmark - Slg. 1997, I-4267, 4287 Rn. 47, 48; vom 2. Dezember 1997 - Rs. C-188/95 - Fantask - Slg. 1997, I-6820, 6839 Rn. 51).
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