Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1998 - II ZR 323/96   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vereinbarung einer "Abfindung" bei Beendigung einer Zusammenarbeit: Auslegung als Auflösung einer BGB-Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Abfindungsklausel

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auslegung einer "Abfindungs"-Klausel

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Auseinandersetzungsanspruch eines GbR-Gesellschafters bei "Abfindungs"-Klausel zur Beendigung einer geschäftlichen Zusammenarbeit

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1488
  • ZIP 1998, 956
  • MDR 1998, 914
  • WM 1998, 1131
  • BB 1998, 1279
  • DB 1998, 1276



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98  

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998, 1131, 1132).
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 378/99  

    Niederlegung des Geschäftsführeramts bei Gesamtvertretung

    Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957).
  • BGH, 10.06.2002 - II ZR 68/00  

    Vertragsrecht - Beweislast für unbedingten Vertrag

    Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist; der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht auf Grund des Vorbringens nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957).
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  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 199/03  

    Vergütung des Liquidators einer GmbH

    Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779 sowie v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957 m.w.Nachw.).
  • BGH, 13.07.1998 - II ZR 131/97  

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (vgl. Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2001 - X ZR 160/99  

    Verfahrensrecht - Unterscheidung zwischen Substantiierung und Beweisbarkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (z.B. BGH, Urt. v. 16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 207, 209).

    Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen darzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH, Urt. v. 16.03.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 29.09.1992 - X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189).

  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 580/02  

    Schadensersatz wegen Betruges

    Dies eröffnet die Möglichkeit, auch mit Hilfe von Indizien die Haupttatsachen darzulegen, die den betreffenden Rechtssatz ausfüllen (BGH 16. März 1998 - II ZR 323/96 - ZIP 1998, 956; 29. September 1992 - X ZR 84/90 - NJW-RR 1993, 189).
  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 132/02  

    Verfahrensrecht - Berufung: Wann ist eine erstmalige Einwendung noch möglich?

    Nach ständiger Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (u.a. BGH, Urt. v. 16.3.1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957; Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 160/99, NJW-RR 2001, 887).
  • BGH, 10.01.2000 - II ZR 247/98  

    Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft;

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, ZIP 1998, 956, 957 m.w.N.; v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409; BGH, Urt. v. 13. August 1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 713 m.w.N.).
  • BAG, 20.08.2003 - 8 AZR 580/02  
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  • FG Münster, 08.03.1999 - 9 K 1841/96  

    Anteile an Kapitalgesellschaften als Gesamthandsvermögen

  • LG Köln, 18.10.2007 - 18 O 117/07  
  • LG Karlsruhe, 14.11.2008 - 6 O 36/05  

    Zivilprozessrecht: Vereinbarkeit von Wahrheitspflicht und Nemo-tenetur-Grundsatz

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