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   EuGH, 16.03.1999 - C-159/97   

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https://dejure.org/1999,1447
EuGH, 16.03.1999 - C-159/97 (https://dejure.org/1999,1447)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.1999 - C-159/97 (https://dejure.org/1999,1447)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 1999 - C-159/97 (https://dejure.org/1999,1447)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Form, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht

  • Europäischer Gerichtshof

    Castelletti

  • EU-Kommission PDF

    Castelletti

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Schriftform - Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite ...

  • EU-Kommission

    Castelletti

  • Wolters Kluwer

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ; Form, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht; Vermutung der Einigung über die Gerichtsstandsklausel; Normatives Kriterium des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gerichtsstandsvereinbarung entsprechend internationalem Handelsbrauch

  • Judicialis

    Brüsseler Übereinkommen Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen Art. 17
    1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Formerfordernisse - Schriftform - Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione - Auslegung des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens - Zuständigkeitsvereinbarung - Gerichtsstandsvereinbarung in einem Konnossement

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 1184
  • EuZW 1999, 441
  • WM 1999, 1187
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Das Übereinkommen läßt die Vorschriften des materiellen Rechts unberührt (Urteil vom 13. November 1979 in der Rechtssache 25/79 (Sanicentral, Slg. 1979, 3423, Randnr. 5); sein Ziel ist vielmehr die Schaffung einheitlicher Regeln für dieinternationale gerichtliche Zuständigkeit (Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 25).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, muß das nationale Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, die zu den Zielen des Übereinkommens gehört, in der Lage sein, anhand der Normen des Übereinkommens ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnr. 17, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 20, und Benincasa, Randnr. 27).

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, daß Artikel 17 von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht absieht (Urteile vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89, Randnr. 4, MSG, Randnr. 34, und Benincasa, Randnr. 28).

  • EuGH, 27.02.1997 - C-220/95

    Van den Boogaard / Laumen

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die von ihnen zu erlassende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11).
  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die von ihnen zu erlassende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11).
  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, muß das nationale Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, die zu den Zielen des Übereinkommens gehört, in der Lage sein, anhand der Normen des Übereinkommens ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnr. 17, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 20, und Benincasa, Randnr. 27).
  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Die Corte suprema di cassazione hat daher das Verfahren ausgesetzt und sich wie folgt an den Gerichtshof gewandt: 1. Dem Gerichtshof ist folgende erste Frage vorzulegen: In seiner Rechtsprechung zum ursprünglichen Wortlaut des Artikels 17 hat der Gerichtshof auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhand der in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel die tatsächliche Einigung der Vertragsparteien über die Zuständigkeitsvereinbarung festzustellen und zu schützen, und zwar auch im Fall der anerkannten Wirksamkeit der Klausel, wenn das Konnossement, in dem sie enthalten ist, Teil der laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist und sich daraus ergibt, daß diese Beziehungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einer der Vertragsparteien, nämlich des Verfrachters) unterliegen, die eine solche Klausel enthalten (vgl. Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Russ, Slg. 1984, 2417, in dem die früheren Urteile zitiert sind, aus denen sich ergibt, daß die Einigung der Parteien klar und deutlich zum Ausdruck kommen muß).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Um den besonderen Gepflogenheiten und den Erfordernissen des internationalen Handelsverkehrs gerecht zu werden, wurde jedoch durch das Beitrittsübereinkommen vom 9. Oktober 1978 in Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 ein dritter Fall eingefügt, der im internationalen Handelsverkehr Gerichtsstandsvereinbarungen in einer Form zuläßt, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 16).
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Im Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Randnr. 25) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 17 im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung des Einverständnisses der Parteien selbst die Formvoraussetzungen für Gerichtsstandsklauseln aufstellt.
  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Im Urteil vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76 (Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 9) hat der Gerichtshof entschieden, daß es zwar den Anforderungen des Artikels 17 nicht genügt, wenn eine Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite eines auf dem Geschäftspapier einer der Parteien niedergelegten Vertrages abgedruckt ist, daß aber etwas anders gilt, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.
  • EuGH, 13.11.1979 - 25/79

    Sanicentral SA / Collin

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Das Übereinkommen läßt die Vorschriften des materiellen Rechts unberührt (Urteil vom 13. November 1979 in der Rechtssache 25/79 (Sanicentral, Slg. 1979, 3423, Randnr. 5); sein Ziel ist vielmehr die Schaffung einheitlicher Regeln für dieinternationale gerichtliche Zuständigkeit (Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 25).
  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, daß Artikel 17 von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht absieht (Urteile vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89, Randnr. 4, MSG, Randnr. 34, und Benincasa, Randnr. 28).
  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    Die Formerfordernisse sollen darüber hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit eine eindeutige Bestimmung des zuständigen Gerichts ermöglichen (EuGH, ZIP 1999, 1184 Rn. 48 m.w.N.).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Zum einen hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass die materiellen Rechtsvorschriften, die einem Rechtsstreit in der Sache zugrunde liegen, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 des in Rn. 59 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommens haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 51).
  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    Dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, dass sich mit Gewissheit vorhersehen lässt, welches Gericht zuständig sein wird, ist im Rahmen des Art. 23 EuGVVO durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen, da Ziel dieser Bestimmung ist, klar und eindeutig ein Gericht eines Vertragsstaats zu bestimmen, das gemäß dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll (EuGH, Urteile vom 3. Juli 1997 - C-269/95, RIW 1997, 775 Rn. 27 ff. - Benincasa; vom 16. März 1999 - C-159/97, WM 1999, 1187 Rn. 47 f. mwN - Castelletti).

    Dagegen sieht diese Bestimmung - anders als etwa Art. 5 EuGVVO - von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht ab, was insbesondere auch eine zusätzliche Prüfung der Angemessenheit der Klausel und des vom Verwender damit verfolgten Ziels ausschließt (EuGH, Urteil vom 16. März 1999 - C-159/97, aaO Rn. 49 ff. mwN - Castelletti).

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    Der erkennende Senat hat als das mit dem Rechtsstreit befaßte nationale Gericht, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, über die Notwendigkeit einer Vorlage zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 1999 - Rs C-159/97, WM 1999, 1187, 1190, Rz. 14 - Castelletti Spedizioni Internazionali).
  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es ausschließlich dem mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gericht, das diesen zu entscheiden hat, unter Berücksichtigung des Sachverhalts die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11, vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-111/01, Gantner Electronic, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Trotz der Verweisung auf den internationalen Handelsbrauch in Artikel 17 EuGVÜ soll dieser Artikel auch sicherstellen, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt; das beruht auf dem Bestreben, die schwächere Partei davor zu schützen, dass Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, unbemerkt bleiben (vgl. Urteile vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 17, und Castelletti, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-387/98

    Coreck

    Da aufgrund der Änderungen des Artikels 17 eine Schriftform nicht mehr nötig ist, kann diese Einigung u. U. auch vermutet werden.(15) Diese Rechtsprechung wurde im Urteil Castelletti bestätigt.(16).

    So hat der Gerichtshof im Urteil Castelletti unter Bezugnahme auf das Urteil MSG auch entschieden, daß es Sache des nationalen Gerichts sei, festzustellen, ob ein internationaler Handelsbrauch bestehe.(17) Es kann in diesem Zusammenhang auch möglich sein, daß das nationale Gericht sich auf zusätzliche Informationen seitens der Partei stützt, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft.

    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97 (Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnrn.

    17: - Urteile in der Rechtssache C-159/97 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-106/95 (zitiert in Fußnote 13, Randnr. 21).

    24: - Urteil in der Rechtssache C-159/97 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 42).

    27: - Urteil in der Rechtssache C-159/97 (zitiert in Fußnote 15, Randnr. 42).

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Welche Rechtsstreitigkeiten in den Anwendungsbereich einer Gerichtsstandsklausel fallen, ist durch Auslegung zu ermitteln, die Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997- C-269/95, Slg. 1997, I-3767 Rn. 31 = RIW 1997, 775, 778 - Benincasa; Urteil vom 16. März 1999 - C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Rn. 31 = ZIP 1999, 1184 Rn. 31 - Castelletti; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, ECLI:EU:C:2015:335, ZIP 2015, 2043 Rn. 67 - CDC Hydrogen Peroxide; Urteil vom 2. Juli 2016- C-222/15, ECLI:EU:C:2016:525, ZIP 2016, 1700 Rn. 28 - Höszig; jeweils mwN).
  • EuGH, 08.02.2024 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Der Gerichtshof hat aber in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass die Wahl des in einer Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gerichts nur anhand von Erwägungen geprüft werden kann, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 stehen, wobei Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis oder zur Angemessenheit der Vereinbarung nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Nr. 5 des Tenors).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-657/11

    Belgian Electronic Sorting Technology - Richtlinien 84/450/EWG und 2006/114/EG -

    Denn nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die über den Rechtsstreit entscheiden müssen, haben im jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihrer Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteile vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, C-154/05, Slg. 2006, I-6249, Randnr. 21, sowie vom 25. Januar 2007, Dyson, C-321/03, Slg. 2007, I-687, Randnr. 23).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 40/04

    Vereinbarung des Verfrachters im Konnossement; Vorrang der Individualvereinbarung

    Danach kann ein Einverständnis vermutet werden, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs ein entsprechender Handelsbrauch besteht, der den Parteien bekannt ist oder der als ihnen bekannt angesehen werden muss (vgl. EuGH, Urt. v. 16.3.1999 - C-159/97, Slg. 1999, I-1597 Tz. 20 = EuZW 1999, 441 - Castelletti).

    Maßgebliches Kriterium ist insoweit, ob die Kaufleute in dem Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betreffende Verhalten allgemein und regelmäßig befolgen (EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 27 - Castelletti).

    Denn auch die aus einem Handelsbrauch folgende Vermutung, dass eine Einigung über eine Gerichtsstandsklausel vorliegt, setzt ein dem Handelsbrauch entsprechendes Verhalten einer Partei voraus, die als Vertragspartei an der der Gerichtsstandsklausel zugrunde liegenden Vereinbarung beteiligt war (vgl. EuGH Slg. 1999, I-1597 Tz. 19, 21 - Castelletti).

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

  • EuGH, 30.11.2006 - C-376/05

    Autohaus Hilgert - Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZR 44/10

    Internationales Privatrecht: Anwendbares Recht auf den Beitritt der Partei eines

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2003 - C-116/02

    Gasser

  • OLG Koblenz, 09.12.2019 - 12 U 555/19

    Thermofenster in einem Mercedes-Benz A 180 CDI keine sittenwidrige Schädigung

  • EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

    Gantner Electronic

  • BGH, 07.01.2014 - VIII ZR 137/13

    Internationales Handelsgeschäft: Wirksamkeit einer per E-Mail getroffenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Koblenz, 08.02.2021 - 12 U 471/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • LG Mainz, 13.09.2005 - 10 HKO 112/04

    Zuständigkeit: Vereinbarte Zuständigkeit englischer Gerichte für Streitigkeiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-543/10

    Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • OLG Koblenz, 20.01.2020 - 12 U 1593/19

    Keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch "Thermofenster" -

  • OLG Frankfurt, 30.03.2015 - 23 U 11/14

    Internationale Zuständigkeit nach Art. 23 I EuGVVO

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem

  • EuGH, 06.07.2006 - C-154/05

    Kersbergen-Lap und Dams-Schipper - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-222/15

    Hőszig - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • OLG Hamburg, 21.12.2007 - 12 U 11/05

    Internationale Zuständigkeit bei Schuldübernahme: Bindung des Übernehmers an die

  • EuG, 19.09.2012 - T-168/10

    Kommission / SEMEA

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • OLG Saarbrücken, 18.10.2011 - 4 U 548/10

    Zuständigkeit: Subunternehmervertrag inländischer Parteien über im Ausland zu

  • LG Aachen, 22.06.2010 - 41 O 94/09

    Wann wird ein Brauch zum Brauch?

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2017 - C-565/16

    Saponaro und Xylina - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen von 1968

  • OLG Hamburg, 30.09.2021 - 6 U 85/20

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus dem

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