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   BGH, 22.06.1999 - XI ZR 256/98   

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https://dejure.org/1999,2611
BGH, 22.06.1999 - XI ZR 256/98 (https://dejure.org/1999,2611)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1999 - XI ZR 256/98 (https://dejure.org/1999,2611)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1999 - XI ZR 256/98 (https://dejure.org/1999,2611)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 780, 1191
    Keine von der Inhaberschaft der Grundschuld unabhängige persönliche Haftung bei Erklärung der Haftung gegenüber "jedem künftigen Fremdgläubiger" der Grundschuld

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 1591
  • WM 1999, 1616
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.12.2007 - VII ZB 108/06

    Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

    Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine in der notariellen Urkunde festgelegte Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Schuldner aus der persönlichen Haftung und für die sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616).
  • OLG Saarbrücken, 03.08.2004 - 4 U 627/03

    Tilgung der durch Grundschuld gesicherten Forderung durch die

    Dieses begründet einen selbstständigen Anspruch neben der Grundschuld auf Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Nebenleistungen, für den der Verpflichtete mit seinem gesamten Vermögen haftet (vgl. BGH, NJW 1991, 286; NJW 1992, 971; ZIP 1999, 1591; Staudinger-Wolfsteiner, aaO., Vorbem. zu §§ 1191 ff BGB, Rdnr. 141; Gaberdiel, aaO., Rdnr. 291; Weber, aaO., § 13 I. 1., S. 276).
  • OLG Saarbrücken, 19.11.2002 - 7 U 59/02

    Formularmäßige persönliche Haftungsübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung bei

    Es handelt sich dabei um ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB), das den Sicherungszweck der Grundschuld teilt und mit dessen Erledigung bzw. im Umfang der Befriedigung aus der Grundschuld erlischt (vgl. dazu BGH NJW 1987, 319; 1988, 707; NJW-RR 1987, 1350. ZIP 218; 1999, 1591); soweit die Grundschuld in der Zwangsversteigerung ausfällt, besteht die Haftung weiter (vgl. BGH NJW 1991, 286).
  • OLG Brandenburg, 03.04.2003 - 8 U 81/02

    Zulässige Vollsteckungsabwehrklage unzulässig bei Grundschuldabtretung

    Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger mit dem Schuldversprechen nicht den Sicherungswert der Grundschuld verstärken wollte, was nur möglich war, wenn Grundschuld und Schuldversprechen in einer Hand blieben, sondern eine von der Inhaberschaft an der Grundschuld unabhängige Haftung begründen wollte, bestehen erkennbar nicht, zumal der Kläger sich sonst auch der Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme ausgesetzt hätte (vgl. BGH WM 1999, 1616).

    Daraus folgt im Streitfall, daß das Schuldversprechen, da es auf das Einstehen für die volle Realisierung der Grundschuld gerichtet war und nach dem übereinstimmenden Vortrag und Willen der Parteien bei Abtretung der Grundschuld nicht auf O... übertragen werden sollte, mit dieser Übertragung gegenstandslos geworden ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH WM 1999, 1616) und damit auch keine Zwangsvollstreckung mehr ermöglicht.

  • BGH, 20.12.2005 - XI ZR 119/04

    Umfang der Sicherung von Ansprüchen einer Bausparkasse

    Sie sind in der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld erklärt worden und beziehen sich auf die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2004 - 17 U 198/03

    Ansprüche aus einer Sicherungsgrundschuld bei Unwirksamkeit eines Darlehens zur

    Der Rechtsgrund für das Schuldversprechen, das folglich mittelbar den Sicherungszweck der Grundschuld teilt (vgl. BGH NJW 1987, 318, 320; BGH ZIP 1999, 1591), könnte daher nur entfallen sein, wenn die Kläger die Erfüllung ihrer sich aus der Grundschuld ergebenden Verpflichtungen ebenfalls nach § 821 BGB verweigern könnten, weil die Grundschuld ihrerseits kondizierbar wäre.
  • OLG Köln, 04.09.2001 - 13 W 10/01

    Ausgestaltung der gerichtlichen Durchsetzung des Wegfalls von Ansprüchen einer

    Typischerweise ist eine von der Inhaberschaft an der Grundschuld unabhängige Haftung aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht gewollt (vgl. BGH ZIP 1999, 1591 für den Fall einer Weiterübertragung der Grundschuld).
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