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   BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98   

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https://dejure.org/1999,181
BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 (https://dejure.org/1999,181)
BAG, Entscheidung vom 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 (https://dejure.org/1999,181)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 (https://dejure.org/1999,181)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 102, 112; KSchG § 1 Abs. 5 i. d. F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. 9. 1996
    B. Voraussetzungen einer zulässigen Zusammenfassung der beiden Verfahren zum Interessenausgleich und zur Betriebsratsanhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 91, 341
  • ZIP 1999, 1610
  • MDR 1999, 1273
  • NZA 1999, 1101
  • BB 1999, 1880
  • BB 1999, 2032
  • DB 2000, 149
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 148/99

    Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

    Auszug aus BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
    Vereinbaren die Betriebspartner (etwa im Hinblick auf das Angebot einer hohen Sozialplandotierung) einen Interessenausgleich mit Namensliste, so läßt dies nicht notwendigerweise darauf schließen, daß auch die Einzelbetrachtung jeder Kündigung, die § 102 BetrVG sicherstellen soll, in ausreichender Weise stattgefunden hat (Senatsurteil vom 20. Mai 1999 - 2 AZR 148/99 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
    Wenn auch die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen unterliegt, so ist zu berücksichtigen, daß es nach § 102 BetrVG keiner weiteren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber mehr bedarf, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnissstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können (Senatsurteile vom 28. März 1974 - 2 AZR 472/73 - AP Nr. 3 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP Nr. 37, aaO).
  • BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 495/85

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Betriebsratsanhörung zur

    Auszug aus BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
    Eine Betriebsratsanhörung setzt deshalb in derartigen Fällen zumindest voraus, daß der Arbeitgeber angibt, ob er eine Sozialauswahl vorgenommen hat, und, ist dies der Fall, daß er dem Betriebsrat die Sozialdaten nicht nur der zur Kündigung anstehenden, sondern auch der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer und die Gesichtspunkte, nach denen er bei der Sozialauswahl vorgegangen ist, mitteilt (BAG Urteile vom 29. März 1984 - 2 AZR 429/83 (A) - AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 495/85 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 48).
  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Auszug aus BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
    Eine Betriebsratsanhörung setzt deshalb in derartigen Fällen zumindest voraus, daß der Arbeitgeber angibt, ob er eine Sozialauswahl vorgenommen hat, und, ist dies der Fall, daß er dem Betriebsrat die Sozialdaten nicht nur der zur Kündigung anstehenden, sondern auch der in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer und die Gesichtspunkte, nach denen er bei der Sozialauswahl vorgegangen ist, mitteilt (BAG Urteile vom 29. März 1984 - 2 AZR 429/83 (A) - AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 16. Januar 1987 - 7 AZR 495/85 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 48).
  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93

    Änderungskündigung, Versetzung

    Auszug aus BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
    Es ist vielmehr zulässig und meist sogar zweckmäßig, daß beide Verfahren zusammengefaßt werden, damit der Betriebsrat gleichzeitig mit dem Abschluß des Interessenausgleichs auch zu den beabsichtigten Kündigungen Stellung nehmen kann (st. Rspr. z.B. zu Änderungskündigungen, die gleichzeitig eine mitbestimmungspflichtige Rückgruppierung bzw. Versetzung enthalten, vgl. Senatsurteile vom 3. November 1977 - 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG und vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969).
  • BAG, 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

    Öffentlicher Dienst - Rückgruppierung eines Arbeitnehmers - Änderungskündigung -

    Auszug aus BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
    Es ist vielmehr zulässig und meist sogar zweckmäßig, daß beide Verfahren zusammengefaßt werden, damit der Betriebsrat gleichzeitig mit dem Abschluß des Interessenausgleichs auch zu den beabsichtigten Kündigungen Stellung nehmen kann (st. Rspr. z.B. zu Änderungskündigungen, die gleichzeitig eine mitbestimmungspflichtige Rückgruppierung bzw. Versetzung enthalten, vgl. Senatsurteile vom 3. November 1977 - 2 AZR 277/76 - AP Nr. 1 zu § 75 BPersVG und vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969).
  • BAG, 28.03.1974 - 2 AZR 472/73

    Kündigung - Zustimmung des Betreibsrates - Mitteilung der Kündigungsabsicht -

    Auszug aus BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98
    Wenn auch die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen unterliegt, so ist zu berücksichtigen, daß es nach § 102 BetrVG keiner weiteren Darlegung der Kündigungsgründe durch den Arbeitgeber mehr bedarf, wenn der Betriebsrat bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits über den erforderlichen Kenntnissstand verfügt, um zu der konkret beabsichtigten Kündigung eine sachgerechte Stellungnahme abgeben zu können (Senatsurteile vom 28. März 1974 - 2 AZR 472/73 - AP Nr. 3 zu § 102 BetrVG 1972 und vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 = AP Nr. 37, aaO).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

    Umstände, die dem Betriebsrat bereits vor Einleitung des Anhörungsverfahrens auf andere Weise bekannt geworden sind, muß der Arbeitgeber nicht nochmals mitteilen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341).
  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    In dem darauf geführten Kündigungsrechtsstreit obsiegte der Kläger am 20. Mai 1999 vor dem Bundesarbeitsgericht (- 2 AZR 532/98 -).

    Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aF ist der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG entbunden, die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen (st. Rechtsprechung 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341; 20. Mai 1999 - 2 AZR 148/99 - AP KSchG § 1 Namensliste Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 101).

    Dass der Betriebsrat derartige Vorkenntnisse hatte, muss der Arbeitgeber im Prozess hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341).

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 682/10

    Insolvenz - Unterhaltspflichten bei der Sozialauswahl

    Diese Verbindung ist schon bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens klarzustellen und ggf. im Wortlaut des Interessenausgleichs zum Ausdruck zu bringen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - zu II 2 der Gründe, BAGE 91, 341) .
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